III. Steuern. $ 235. 679
Von der Steuer befreit ist‘die Produktion von Salz, das nach dem
Zollauslande ausgeführt, oder zu landwirtschaftlichen oder gewerb-
lichen Zwecken verwendet wird. Kraft einer speziellen gesetzlichen
Bestimmung bleibt außerdem das Salz steuerfrei, das von der Staats-
regierung oder mit deren Genehmigung zur Unterstützung bei Not-
ständen sowie an Wohltätigkeitsanstalten verabfolgt wird. Die Frei-
lassung des Salzes von der Steuer ist von der Beobachtung der
durch die Steuerverwaltung angeordneten Kontrollmaßregeln ab-
hängig; das für landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke be-
stimmte Salz wird in der Regel einer Denaturierung unterworfen.
Der Betrag der Salzsteuer ist 6 Mk. für den Zentner
(50 kg). Von dem für landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke
bestimmten Salz kann zur Bestreitung der Kosten der Kontrolle
eine Gebühr von 20 Pf. für den Zentner erhoben werden.
Verpflichtet zur Zahlung der. Salzsteuer sind die Salz-
produzenten, also die Besitzer von Salzwerken (Salinen, Salzberg-
werken, Salzraffinerien), sowie die Fabrikanten, die in ihrem Fabrik-
betriebe Salz als Nebenprodukt gewinnen. Die Pflicht zur Zahlung
der oben erwähnten Kontrollgebühr liegt dagegen den Salz-
empfängern ob.
Die Salzproduzenten haben der Steuerbehörde eine genaue Be-
schreibung des Salzwerkes oder der Fabrik einzureichen. Die Salz-
produktion findet unter amtlicher Kontrolle statt. Das gewonnene
Salz muß in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß stehende
Räume (Salzmagazine) gebracht werden; die Entnahme aus diesen
darf nur nach vorheriger Anmeldung und Abfertigung erfolgen, und
mit der Entnahme tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der
Steuer ein.
Die Defraudation der Salzsteuer ist mit einer Geldstrafe,
welche dem vierfachen Betrage der defraudierten Abgabe gleich-
kommt, mindestens aber 30 Mk. beträgt, und mit Konfiskation der
defraudierten Gegenstände bedroht. Auch für die übrigen Ver-
letzungen der Salzsteuergesetze sind entsprechende Strafen festgesetzt.
den Salzhandel en gros nur auf Staatsregie stattfinden. Durch die Zollvereins-
verträge wurden gemeinsame Maßregeln zum Schutze des Salzmonopols verab-
redet, namentlich Bestimmungen über Ein-, Aus- und Durchfuhr des Salzes
sowie über den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten getroffen (Vertrag vom
22. März 1833 Art. 10 vom 4. April 1855 Art. 10, 16. ai 1865 Art. 10). Erst
im Jahre 1867 wurde das Prinzip des Salzmonopols verlassen und an seine
Stelle ‚eine Salzsteuer gesetzt. Die maßgebenden Vorschriften beruhen auf
einer Übereinkunft der Zollvereinsstaaten vom 8. Mai 1867, die jetzt die Kraft
eines Reichsgesetzes besitzt, und zu deren Ausführung im Norddeutschen Bunde
und den süddeutschen Staaten besondere, wesentlich gleichlautende Gesetze
erlassen sind. (Nordd. B.G., betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz vom
12. Okt. 1867, in Elsaß-Lothringen eingeführt durch G. vom 17. Juli 1871 Art. 1.
Bayr. G. vom 16. Nov. 1867. ürttemb. G. vom 25. Nov. 1867. Bad. G. vom
25. Okt. 1867. Hess. G. vom 6. Nov. 1867.) Da nach Art. 35 der R.Verf. dem
Reiche die Gesetzgebung über die Besteuerung des Salzes ausschließlich vor-
behalten, den Einzelstaaten also die Möglichkeit entzogen ist, an den betreffen-
den Gesetzen Abänderungen vorzunehmen, so besteht im Reiche tatsächlich
derselbe Rechtszustand, als wenn eine Regelung der Materie durch Reichs-
gesetzgebung stattgefunden hätte. Ausführungsvorschriften hat der Bundesrat
erlassen.