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heiten hat in Preußen, Bayern, Baden, Anhalt durch eine detaillierte
Aufzählung stattgefunden. [In Sachsen hat eine erschöpfende Auf-
zählung der Sachen stattgefunden, die aber.nur dann zur Verwaltungs-
rechtspflege der Kreishauptmannschaften gehören, wenn sich dabei
mehrere Beteiligte gegenüberstehen ®.] In Württemberg sind die sog.
Parteistreitigkeiten ebenfalls durch Einzelbestimmungen festgestellt;
für Streitigkeiten zwischen Verwaltung und Einzelnen ist dagegen
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes durch eine allgemeine
Formel geregelt. Eine derartige allgemeine Formel besteht neben
den Detailbestimmungen in Preußen und Baden für polizeiliche Ver-
fügungen?, in Baden und Anhalt für öffentliche Abgaben®. — Die
Entscheidung der Verwaltungsgerichte in Fragen, wo lediglich die
Anwendung objektiven Rechtes in Frage steht, kommt namentlich
in Preußen und in geringerem Umfange auch in Baden vor®.
Entscheidung rechtlich nicht begründet, und daß er hierdurch in einem ihm
zustehenden Recht verletzt odermit einer ihm nichtobliegenden
Verbindlichkeit belastet sei); aber auch in Baden (Verw.Ger.G.$ 1: der
Entscheidung der Verwaltun gerichte unterliegen die Streitigkeiten über „An-
sprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen Recht“), In Preußen
findet sich eine ähnliche Formulierung zwar nicht, aber auch hier verfolgt die
Verwaltungsgerichtsbarkeit den Zweck, subjektive Rechte zu schützen. Dies
ist in den Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses ausdrücklich
anerkannt worden (vgl. auch v.Sarwey a.a.0. 8.408 ff.) tritt auch in der
Fassung des $ 127 der L.V.G. (die Klage kann nur darauf gestützt werden,
daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige An-
wendung des bestehenden Rechtes „den Kläger in seinen Rechten ver-
letzt“ deutlich hervor. Vgl. O.V.G. 2, 353, Es würde daher unrichtig sein,
dem preußischen Recht, wie Gneist in den N. 3 angeführten Schriften tun zu
wollen scheint, den Zweck, Individualrechte zu schützen, gänzlich abzusprechen.
® [Vgl. Otto Mayer, säche. Staatsr. S. 270. — Sächs. G. $ 21. — Die
Fälle, in denen die Anfechtungsklage — das sächs. G. unterscheidet das Ver-
fahren in Parteistreitigkeiten und das auf Anfechtungsklage (vgl. Apelt, Das
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1901 S. 23) — zugelassen ist, werden
teils durch eine allgemeine Formel mit einzelnen Ausnahmen (Verw.G.G.$ 75),
teils durch Aufzählung im Einzelnen bestimmt.)
° Württ. G. Art. 10 u. 13. Vgl. N. 4. Die württembergische Verwaltungs-
erichtsbarkeit findet zwei Anknüpfungen in der älteren Gesetzgebung Ss
Tandes. Die sog. Parteistreitigkeiten des jetzigen Gesetzes entsprechen im
wesentlichen, wenn auch nicht, vollständig, den in $ 9, N. 6 angeführten Ver-
waltungsjustizsachen; die Jurisdiktion des erwaltungsgerichtshofes über Rechts-
beschwerden ist eine Fortentwickelung der daselbst N. 7 erwähnten Befugnis
des Geheimen Rates, Rekurse gegen die Verfügungen der Departementsminister
zu entscheiden.
7 Preuß. L.V.G. $ 127, 128, 130. Bad. Verw.Ger. G. $ 4 Nr. 1.
8 Bad. Verw.Ger.&. $ 3 Nr. 1. Anh. Zust. G. 8 31.
® (Vgl. Schultzenstein, Gutachten S. 6: „Im übrigen (abgesehen von
der reichsrechtlichen Beschränkung; vgl. oben $ 11*) ist der Kreis der Ver-
waltungsstreitsachen zwar nirgends bloß mittels einer erachöpfenden allgemeinen
Formel, System der Generulklausel, sondem vom Standpunkt der sog.
Enumerationsmethode aus durch eine namentliche Aufzählung abgegrenzt worden.
Allein die Aufzählungen weichen schon stark von einander ab. Rüßerdem sind
noch meist daneben eine oder mehrere allgemeine Formeln von sehr verschiedener
Tragweite gesetzt. So haben z. B. Bayern, Hessen und Sachsen - Meiningen
ausschließlich eine Aufzählung, dagegen Preußen, Baden, Braunschweig, Oldenburg
und Anhalt außerdem allgemeine Formeln für einzelne, teilweise recht große
Gebiete, wie für die der polizeilichen Verfügungen, der öffentlichen Abgaben,
ewisser Staatssteuern, der Kirchensteuern, der Wasser- und Steuerangelegen-
Reiten und dergl.]