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bei der Ausfuhr von im freien Verkehr des Inlandes befindlichem
Zucker findet nicht statt!®, Dagegen kann bei Ausfuhr von Zucker-
fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Rübenzucker verwendet
worden ist, nach näherer Bestimmung des Bundesrates eine Steuer-
vergütung eintreten !.
Die Verjährung der Zuckersteuer erfolgt binnen Jahresfrist,
der Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle verjährt in drei
Jahren "?.
Die Zuckerfabriken unterliegen einer strengen steuerlichen
Kontrolle? Als Zuckerfabriken gelten alle zur Herstellung
krystallisierten Rübenzuckers bestimmten Anstalten mit Ausnahme
derer, die lediglich versteuerte Produkte aus Rüben weiter bearbeiten;
inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krystallisierten Rüben-
zuckers als Zuckerfabriken im Sinne des Gesetzes anzusehen sind,
bestimmt der Bundesrat!*., Uber die bauliche Beschaffenheit der
Fabriken und die in ihnen herzustellenden Einrichtungen bestehen
genaue gesetzliche Vorschriften!®. Bei der Neuerrichtung ist in
bezug auf die bauliche Beschaffenheit die Genehmigung der Steuer-
behörde einzuholen, ebenso in gesetzlich näher bestimmten Fällen
bei Veränderungen der Betriebsräume!®. Eine Anzeigepflicht besteht
hinsichtlich der Räume und Einrichtungen in der Fabrik, des Be-
sitzwechsels, der Bestellung von Betriebsleitern, der Betriebseröffnung
und der Art des Betriebes!. Die Zuckerfabriken unterliegen, so
lange ein Betrieb stattfindet, der unausgesetzten Bewachung bei Tag
und Nacht durch Steuerbeamte. In der Zeit, in der ein Betrieb
nicht stattfindet, kann von der ständigen Bewachung abgesehen
werden; die Steuerbehörde hat dann Anordnungen zu treffen, die
Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Fabrik nicht stattfinden
und Zucker aus derselben ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht
entfernt werden kann. Zu diesem Zwecke können insbesondere die
Fabrikgeräte durch Verschlußanlegung oder sonst in geeigneter
Weise amtlich außer Gebrauch gesetzt und der vorhandene Zucker
unter amtlichen Verschluß. gestellt werden. Der Betrieb und die
Aufbewahrungsräume für Zucker sind der Aufsicht der Steuerbehörde
unterworfen. Die Abfertigung des Zuckers aus der Fabrik
kann zum freien Verkehr oder im gebundenen Verkehr stattfinden.
Im ersteren Falle ist der Zucker amtlich zu verwiegen. Die Ent-
richtung der Steuer hat bei der Abfertigung zu geschehen, sofern
sie nicht mittelst Zuckerbegleitschein II auf eine andere Steuerstelle
überwiesen wird. Die Abfertigung im gebundenen Verkehr erfolgt
in der Regel auf Zuckerbegleitschein I. Sie kann stattfinden: 1. zur
Ausfuhr in das Ausland; 2. zur Überführung: a) in eine andere
Zuckerfabrik, b) in eine Fabrik, der gestattet ist, zuckerhaltige
Fabrikate unter Verwendung von unversteuertem Zucker zur Aus-
fuhr berzustellen, c) in eine Fabrik, die undenaturierten Zucker zur
1 78.6.8 5. 1 28.0.8 6.
12 781.0. 8 4. 12 7,8t.@. S$ 1, 7—42.
G.87. 15 ZSt.G. 8 8-14.
10 7,8t.G. $$ 15,17. 17 Z8:G. 8 _ .
1 Z.8t.G. R 4—35, 42. ss 16-23, 42