Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

684 Fünftes Buch. $ 237. 
bei der Ausfuhr von im freien Verkehr des Inlandes befindlichem 
Zucker findet nicht statt!®, Dagegen kann bei Ausfuhr von Zucker- 
fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Rübenzucker verwendet 
worden ist, nach näherer Bestimmung des Bundesrates eine Steuer- 
vergütung eintreten !. 
Die Verjährung der Zuckersteuer erfolgt binnen Jahresfrist, 
der Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle verjährt in drei 
Jahren "?. 
Die Zuckerfabriken unterliegen einer strengen steuerlichen 
Kontrolle? Als Zuckerfabriken gelten alle zur Herstellung 
krystallisierten Rübenzuckers bestimmten Anstalten mit Ausnahme 
derer, die lediglich versteuerte Produkte aus Rüben weiter bearbeiten; 
inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krystallisierten Rüben- 
zuckers als Zuckerfabriken im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, 
bestimmt der Bundesrat!*., Uber die bauliche Beschaffenheit der 
Fabriken und die in ihnen herzustellenden Einrichtungen bestehen 
genaue gesetzliche Vorschriften!®. Bei der Neuerrichtung ist in 
bezug auf die bauliche Beschaffenheit die Genehmigung der Steuer- 
behörde einzuholen, ebenso in gesetzlich näher bestimmten Fällen 
bei Veränderungen der Betriebsräume!®. Eine Anzeigepflicht besteht 
hinsichtlich der Räume und Einrichtungen in der Fabrik, des Be- 
sitzwechsels, der Bestellung von Betriebsleitern, der Betriebseröffnung 
und der Art des Betriebes!. Die Zuckerfabriken unterliegen, so 
lange ein Betrieb stattfindet, der unausgesetzten Bewachung bei Tag 
und Nacht durch Steuerbeamte. In der Zeit, in der ein Betrieb 
nicht stattfindet, kann von der ständigen Bewachung abgesehen 
werden; die Steuerbehörde hat dann Anordnungen zu treffen, die 
Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Fabrik nicht stattfinden 
und Zucker aus derselben ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht 
entfernt werden kann. Zu diesem Zwecke können insbesondere die 
Fabrikgeräte durch Verschlußanlegung oder sonst in geeigneter 
Weise amtlich außer Gebrauch gesetzt und der vorhandene Zucker 
unter amtlichen Verschluß. gestellt werden. Der Betrieb und die 
Aufbewahrungsräume für Zucker sind der Aufsicht der Steuerbehörde 
unterworfen. Die Abfertigung des Zuckers aus der Fabrik 
kann zum freien Verkehr oder im gebundenen Verkehr stattfinden. 
Im ersteren Falle ist der Zucker amtlich zu verwiegen. Die Ent- 
richtung der Steuer hat bei der Abfertigung zu geschehen, sofern 
sie nicht mittelst Zuckerbegleitschein II auf eine andere Steuerstelle 
überwiesen wird. Die Abfertigung im gebundenen Verkehr erfolgt 
in der Regel auf Zuckerbegleitschein I. Sie kann stattfinden: 1. zur 
Ausfuhr in das Ausland; 2. zur Überführung: a) in eine andere 
Zuckerfabrik, b) in eine Fabrik, der gestattet ist, zuckerhaltige 
Fabrikate unter Verwendung von unversteuertem Zucker zur Aus- 
fuhr berzustellen, c) in eine Fabrik, die undenaturierten Zucker zur 
1 78.6.8 5. 1 28.0.8 6. 
12 781.0. 8 4. 12 7,8t.@. S$ 1, 7—42. 
G.87. 15 ZSt.G. 8 8-14. 
10 7,8t.G. $$ 15,17. 17 Z8:G. 8 _ . 
1 Z.8t.G. R 4—35, 42. ss 16-23, 42
	        
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