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schaftlichen Brennereien und die Obstbrennereien betroffen, solange
sie nicht zum gewerblichen Betriebe übergehen *.
II. Die Betriebsauflage, die außer der Verbrauchsauflage
erhoben wird, beträgt 4 Mk. vom Hektoliter bei einer Erzeugung
bis zu 50 hl und steigt bis zu 14 Mk. bei einer Erzeugung von
über 3000 hl®. In bestimmten Fällen werden diese Beträge erhöht ®
und herabgesetzt”. Die Betriebsauflage entrichtet der Brennerei-
besitzer, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei anitlich
festgestellt oder die abgabenpflichtige Menge berechnet ist. Eine
Stundung findet nicht statt®.
Die Einnahmen aus der Betriebsauflage werden für sich ver-
rechnet?. Aus ihnen und dem daraus zu sammelnden Geldbestand,
der 40 Millionen Mark nicht überschreiten darf, sind für vollständig
und unvollständig vergällten Branntwein Vergütungen zu zahlen '!®.
Die Branntweinerzeugung unterliegt einer weitgehenden Über-
wachung!!, deren Maßregeln verschärft werden können, wenn der
Betriebsleiter wegen Hinterziehung bestraft worden ist!?.
Der Anteil!® an dem zum niedrigeren Abgabensatze zugelassenen
Gesamtkontingent wird für Bayern, Württemberg, Baden und die
Hohenzollernschen Lande in der Weise ermittelt, daß jedem der
bezeichneten Staaten und Landesteile auf den Kopf seiner Bevölkerung
zwei Drittel der Litermenge Alkohol zugeteilt werden, die sich auf
den Kopf der Gesamtbevölkerung der B tweinsteuergemeinschaft
ergibt, wenn das Gesamtkontingent nach der Kopfzahl der letzteren
verteilt wird. Die Bestimmungen können nur mit Zustimmung von
Bayern, Württemberg und Baden abgeändert werden !*.
f) Biersteuer!.
8 239.
In Bayern, Württemberg und Baden bildet die Regelung der
Bierbesteuerung einen Gegenstand der Landesgesetzgebung, die sich
ergebende Einnahme fließt in die Landeskassen?. Auch Elsaß-
* Branntw.St.G. $ 27. — Stellen sie in einem Betriebsjahre nicht mehr
als 10 bl Alkohol her, so werden sie zum Kontingente nicht veranlagt und
dürfen ihr gesamtes Erzeugnis zum niedrigeren Abgabensatze herstellen. $ 28.
— Wer auf fremder Brennvorrichtung selbstgewonnenes Obst u.s.w. verarbeiten
läßt, weil er eine eigene Brennvorrichtung nicht hat, darf für jedes Jahr des
Kontingentsabschnitts bis zu 501 Alkohol zum niedrigeren Verbrauchsabgaben-
satz in beliebigen Jahren dieses Abschnitts herstellen. $ 41.
ranntw.St.G, S .
° Branntw.St.G. $ 43, 4648.
? Branntw.St.G. $ 45.
8 Branıtw.St.G. Ss 50, 51.
. Branntw, t.G. 52. Vgl. Laband R.St.R.® $ 45g S. 3901.
‘ Branntw. t.G. 88 54 ff. — Die Feststellung des Durchschnittsbrandes
und die Vergällungepflicht ist eingehend geregelt. Branntw.$t.G. s8 61-72.
1! Branntw.St.G. 83 73—105.
2 Strafvorschriften S$ 111.
. 8 26.
13 Branntw.St.G
14 Branutw.St.G. $ 154.
. Struve, Art. Bier, Bierbrauerei und Bierbesteuerung H.W.B.? 2, 1038.
R.Verf. Art. 35 und 38. — Vgl. G., betr. die Ordnung des Reichshaus-
halts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 620) 5 5.