Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

686 Fünftes Buch. $ 239. 
schaftlichen Brennereien und die Obstbrennereien betroffen, solange 
sie nicht zum gewerblichen Betriebe übergehen *. 
II. Die Betriebsauflage, die außer der Verbrauchsauflage 
erhoben wird, beträgt 4 Mk. vom Hektoliter bei einer Erzeugung 
bis zu 50 hl und steigt bis zu 14 Mk. bei einer Erzeugung von 
über 3000 hl®. In bestimmten Fällen werden diese Beträge erhöht ® 
und herabgesetzt”. Die Betriebsauflage entrichtet der Brennerei- 
besitzer, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei anitlich 
festgestellt oder die abgabenpflichtige Menge berechnet ist. Eine 
Stundung findet nicht statt®. 
Die Einnahmen aus der Betriebsauflage werden für sich ver- 
rechnet?. Aus ihnen und dem daraus zu sammelnden Geldbestand, 
der 40 Millionen Mark nicht überschreiten darf, sind für vollständig 
und unvollständig vergällten Branntwein Vergütungen zu zahlen '!®. 
Die Branntweinerzeugung unterliegt einer weitgehenden Über- 
wachung!!, deren Maßregeln verschärft werden können, wenn der 
Betriebsleiter wegen Hinterziehung bestraft worden ist!?. 
Der Anteil!® an dem zum niedrigeren Abgabensatze zugelassenen 
Gesamtkontingent wird für Bayern, Württemberg, Baden und die 
Hohenzollernschen Lande in der Weise ermittelt, daß jedem der 
bezeichneten Staaten und Landesteile auf den Kopf seiner Bevölkerung 
zwei Drittel der Litermenge Alkohol zugeteilt werden, die sich auf 
den Kopf der Gesamtbevölkerung der B tweinsteuergemeinschaft 
ergibt, wenn das Gesamtkontingent nach der Kopfzahl der letzteren 
verteilt wird. Die Bestimmungen können nur mit Zustimmung von 
Bayern, Württemberg und Baden abgeändert werden !*. 
f) Biersteuer!. 
8 239. 
In Bayern, Württemberg und Baden bildet die Regelung der 
Bierbesteuerung einen Gegenstand der Landesgesetzgebung, die sich 
ergebende Einnahme fließt in die Landeskassen?. Auch Elsaß- 
  
* Branntw.St.G. $ 27. — Stellen sie in einem Betriebsjahre nicht mehr 
als 10 bl Alkohol her, so werden sie zum Kontingente nicht veranlagt und 
dürfen ihr gesamtes Erzeugnis zum niedrigeren Abgabensatze herstellen. $ 28. 
— Wer auf fremder Brennvorrichtung selbstgewonnenes Obst u.s.w. verarbeiten 
läßt, weil er eine eigene Brennvorrichtung nicht hat, darf für jedes Jahr des 
Kontingentsabschnitts bis zu 501 Alkohol zum niedrigeren Verbrauchsabgaben- 
satz in beliebigen Jahren dieses Abschnitts herstellen. $ 41. 
ranntw.St.G, S . 
° Branntw.St.G. $ 43, 4648. 
? Branntw.St.G. $ 45. 
8 Branıtw.St.G. Ss 50, 51. 
. Branntw, t.G. 52. Vgl. Laband R.St.R.® $ 45g S. 3901. 
‘ Branntw. t.G. 88 54 ff. — Die Feststellung des Durchschnittsbrandes 
und die Vergällungepflicht ist eingehend geregelt. Branntw.$t.G. s8 61-72. 
1! Branntw.St.G. 83 73—105. 
2 Strafvorschriften S$ 111. 
. 8 26. 
  
13 Branntw.St.G 
14 Branutw.St.G. $ 154. 
. Struve, Art. Bier, Bierbrauerei und Bierbesteuerung H.W.B.? 2, 1038. 
R.Verf. Art. 35 und 38. — Vgl. G., betr. die Ordnung des Reichshaus- 
halts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 620) 5 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.