688 Fünftes Buch. $$ 241, 242.
Höhe bestimmt sich nach dem Preise, zu dem der Schaumwein vom
Hersteller abgegeben wird, sie beträgt bei unentgeltlicher Abgabe
1 Mk.?. Die Steuerzeichen sind bis zur Öffnung an den Um-
schließungen zu belassen.
Die 1902 und 1909 vorhandenen Bestände unterlagen einer
Nachsteuer.
h) Zündwarensteuer !,
$ 241.
Die Zündwarensteuer beinägt für Zündhölzer, Zündspänchen,
Zündstäbchen aus Strohhalmen oder Pappe in Schachteln
oder anderen Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 30 Stück
1 Pfennig und mit einem Inhalt von 30 bis 60 Stück 1\/e Pf. für
60 Stück oder einen Bruchteil davon. Die Steuer beträgt für Zünd-
kerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen
in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger Zünd-
kerzchen 5 Pf. für jede Schachtel oder jedes Behältnis, in größeren
Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruchteil davon 5 Pf.
Werden die angegebenen Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom
Hundert überschritten, so treten die höheren Steuersätze nicht ein.
Steuerpflichtige Zündwaren ® dürfen nur verpackt in den freien
Verkehr gebracht werden. Auf den Packungen, sowie auf den
einzelnen Schachteln oder Behältnissen ist der Name und Wohnort
des Herstellers oder eine der Steuerbehörde anzugebende Marke an-
zubringen.
i) Leuchtmittelstener'.
$ 242.
Der Leuchtmittelsteuer unterliegen elektrische Glühlampen und
Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum und
ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Queck-
silberdampflampen und ihnen ähnliche Lampen, soweit sie im Inland
verbraucht werden sollen. Die Berechnung der Steuer erfolgt bei
Glühkörpern zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen nach der Stück-
zahl, bei Brennstiften zu elektrischen Bogenlampen nach dem Ge-
wicht, bei den übrigen Beleuchtungsmitteln nach der Anzahl der
Watt. Der Hersteller entrichtet die Steuer durch Verwendung von
Steuerzeichen an den Packungen, bevor die fertigen verpackten Er-
zeugnisse die Räume des Herstellungsbetriebes verlassen. Eingeführte
Erzeugnisse hat der Einbringer nach dem Empfang zu versteuern.
: SchaumweinSt.G. $ 3a.
1 Zündwarensteuergesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 814).
® Eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert tritt in
den ersten 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein für Zündwaren,
die in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem 1. Juni 1909 betriebsfähi
ein erichtet worden sind, und für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni
in Betrieb gewesenen Fabriken, soweit deren Jahreserzeugnis der letzten drei
Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 oder, falls die Fabriken noch nicht volle
drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 bestanden haben, die nachweislich
jährliche Durchschnittserzeugung der vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebs-
zeit übersteigt. Zündwaren$t.G. $ 3
1 Leuchtmittelsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 880). — Mit
Luxemburg besteht seit 1909 eine Leuchtmittelst ner