II. Steuern. $$ 243, 244. 689
3. Verkehrssteuern'.
g 248.
I. Nach den Bestimmungen des Wechselstempelgesetzes?
sind gezogene und eigene Wechsel? Gegenstand der Steuer.
I. Nach den Bestimmungen des Reichsstempelgesetzes*
werden für die Reichskasse Stempelabgaben erhoben für:
Aktien, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen, Gewiun-
anteilschein- und Zinsbogen (Talons), Kauf- und sonstige An-
schaffungsgeschäfte, Spiel und Wette, Frachturkunden, Personen-
fahrkarten, Erlaubniskarten für Kraftfährzeuge, Vergütungen von
Aktiengesellschaften u.s.w., Schecks und Grundstückübertragungen >.
Das Reich erhebt nach den Bestimmungen des Erb-
schaftssteuergesetzes® eine Steuer vom Erwerb von Todes
wegen, wobei es den Bundesstaaten”? überlassen bleibt, für eigene
Rechnung Zuschläge zu der nach den Vorschriften dieses Gesetzes
veranlagten Steuer zu erheben.
4. Steuern von Banken.
8 244.
Das Reich erhebt von den in seinem Gebiete bestehenden Noten-
banken eine zweifache Steuer:
1. Alle im Reiche bestehenden Notenbanken, also
die Reichsbank und die Privatnotenbanken, haben von
dem Notenumlauf, der ihren Barvorrat und den ihnen zugewiesenen
steuerfreien Betrag übersteigt, eine Steuer von jährlich 5 Prozent
zu entrichten. Als Barvorrat gilt bei Feststellung der Steuer der in
den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschem
Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken
und an Geld in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein
zu 1392 Mk. berechnet?. Die Steuer hat den Charakter einer Ver-
kehrssteuer; Gegenstand der Besteuerung ist ein Rechtsgeschäft,
die Ausgabe von Banknoten. Zum Zweck der Feststellung der
Steuer hat die Verwaltung der Bank am 7., 15., 23. und letzten
jeden Monats den Betrag des Barvorrates und der umlaufenden
Noten der Bank festzustellen und an die Aufsichtsbehörde einzu-
reichen, die auf Grund dieser 48 Nachweisungen am Ende des
Jahres die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise feststellt,
! Über Verkehrssteuern im allgemeinen vgl. unten $ 246 II.
2 Wechselstempelgesetz (W.St.&.) vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 825), neue
Fassung des G. vom 4. Juni 1879.
% Ausgenommen sind die vom Ausland auf das Ausland ausgestellten
Wechsel u.s.w. W.St.G. $ 1. — Sämtliche Personen, die an dem Umlauf des
Wechsels im Inland teilgenommen haben, haften als Gesamtschuldner für die
Entrichtung der Abgabe an die Reichskasse. W.St.G. .
4 Reichsstem elgesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 833).
5 Über die Reichswertzuwachssteuer ist zur Zeit (1910) noch nicht ent-
schieden. Vgl. Strutz, Betrachtungen zur Reichswertzuwachssteuer 1910.
6 Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 654).
1 Erbschaftssteuergesetz ss 58, 59.
1 Bank-G. vom 14. März 1875 $ 9.
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 9. Aufl. 44