Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. '& 246, 691 
Gebäudesteuern?, Gewerbesteuernt, Kapitalrenten- 
steuern®, Lohn- und Besoldungssteuern®, Einkommen- 
steuern?’ und Vermögenssteuern®. 
Preußen ist sie als Staatssteuer beseitigt, die Veranlagung und Verwaltun 
findet für die Zwecke der kommunalen Besteuerung statt. (G. wegen Auf- 
hebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893.) — Vgl. v. Lesigang, Art. 
Grundsteuer H.W.B.? 5, 179, insbesondere S. 189 ff. die arstellung der Üdsetz. 
gebung der einzelnen Staaten bis 1910. — Steuerfreiheit besteht für die Grund- 
stücke des Staates, der Kirche, Schulen, milden Stiftungen und für die zum 
öffentlichen Gebrauch bestimmten Grundstücke. Vereinzelt steht auch den 
Standesherren eine Befreiung ihrer Grundstücke zu. (Vgl. Meyer-Anschütz 
$ 22918) Besonderen Bestimmungen unterliegt in einzelnen Staaten das 
ammergut. — Die Heranziehung der Grundstücke erfolgt nach ihrem durch- 
schnittlichen Reinertrag. 
® Vielfach regeln die Grundsteuergesetze gleichzeitig die Besteuerung 
der Gebäude und des landwirtschaftlich benutzten Bodens. — Vgl. v. Ehe- 
berg Art. Gebäudesteuer H.W.B.? 4, 495 unter Berücksichtigung der einzel- 
staatlichen Gesetzgebung bis 1909. — Der Besteuerung unterliegt das Ein- 
kommen aus Gebäuden, steuerpflichtig sind die Eigentümer. Die Veranlagung 
erfolgt nach dem jährlichen Nutzungswert. 
+ Besteuert wird das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb. — Vgl. 
v. Eheberg, Art. Gewerbesteuer H.W.B.® 4, 1034. Über den Begriff des 
Gewerbes vgl. oben $ 148. — Das Einkommen aus den Urproduktionen, aus 
künstlerischen und wissenschaftlichen Berufstätigkeiten ist der Gewerbesteuer 
nicht unterworfen. Die Gewerbesteuer "trifft den stehenden Gewerbebetrieb 
und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, der Marktverkehr bleibt frei. Steuer- 
pflichtig ist, wer im Gebiete des Staates ein der Besteuerung unterworfenes 
Gewerbe betreibt. Wo das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb nur von der 
Gewerbesteuer getroffen wird (so in Bayern), unterliegen ihr alle Gewerbe- 
betriebe; wo neben der Gewerbesteuer eine allgemeine Einkommensteuer be- 
steht, wird die Steuerpflicht meist auf alle nicht durch ausdrückliche Vor- 
schriften befreiten Gewerbe ausgedehnt. Die Gewerbesteuer ist dann Er- 
gänzungssteuer (s0 in Preußen, Württemberg, Baden, Hessen), es kann keine 
selbständige Gewerbesteuer, sondern es können nur Sondergewerbesteuern er- 
hoben werden. 
Als Sondergewerbesteuern « Spezialgewerbesteuern“ v. Heckel 1, 300; 
„gewerbliche Sondersteuern“ v. 'heberg! 8 130), sind zu nennen die Steuer 
auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen (vgl. die Zusammenstellung der 
Landessteuergesetze bei Landmann-Rohmer $ 60%; v. Ehbeberg, Art. 
Gewerbesteuer H.W.B.? 4, 1036), die Steuern vom Wirtschaftsbetriebe und 
dem Kleinverkauf von Branntwein und Spirituosen (vgl. v. Heckel 1, 301) 
und die Abgabe der Privateisenbahnen (vgl. Krause, Art. Eisenbahnsteuer 
H.W.B.3 3, 922). — Der Ertrag des Bergbaues ist auch Gegenstand der Be- 
steuerung. Vgl. v. Eheberg!° $ 180: Bergwerksabgaben (nicht 
Bergwerkssteuern) sind die vereinzelt noch bestehenden Abgaben, die 
ursprünglich als Preis für die vom Staate als Inhaber des Bergregals an 
Dritte verliehene Gewinnung von Mineralien oder als Entgelt für die staatliche 
Beaufsichtigung zu entrichten waren. Arndt H.W.B. 2, 784: Bergwerks- 
abgaben sind nach ihrem Ursprung keine Steuern. — Die Warenhaus- 
steuer trifft den Umsatz der Großbetriebe im Kleinhandel. In Preußen wird 
ein Betrieb als Warenhaus angesehen, wenn er Waren aus mehr als einer 
Warengruppe vertritt. In Bayern unterstehen der Sondersteuer die Waren- 
häuser, Croßbazare, Großmagazine, Versandt-, Abzahlungs- nnd Auktions- 
eschäfte mit mehreren Filialen. Gesetzliche Bestimmungen über Warenhäuser 
Bestehen unter anderen auch in Sachsen, Württemberg, Baden, 
6 Die Kapitalrentensteuer trifft das Einkommen aus Kapitalrenten, d. h. 
aus Zinsen von ausgeliehenem Kapital. Sie wird erhoben in Bayern, Württem- 
berg, Hessen, sie wurde in Baden bis 1908 erhoben. Vgl. v. Heckel Art. 
Kapitalrentensteuer H.W.B.? 5, 785. 
6 Gegenstand der Lohn- und Besoldungssteuer ist das Einkommen aus 
persönlicher Erwerbstätigkeit, das nicht der Gewerbesteuer unterliegt. — Vgl. 
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