Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Steuern. $ 247. 693 
der Steuer kann nach näherer Bestimmung der Gesetze durch die 
Finanzbehörden dann gewährt werden, wenn die Steuerfähigkeit 
des Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Unglücksfälle entweder 
gänzlich aufgehoben oder wesentlich verändert ist. Die Ver- 
jährung als Erlöschungsgrund der Steuerpflicht ist allgemein an- 
erkannt. 
Die Erhebung der Ertrags- und Einkommensteuern ist den 
Gemeinden übertragen, die als Vergütung für die ihnen dadurch 
erwachsene Arbeit einen prozentualen Anteil der Steuern aus der 
Staatskasse erhalten. Die zwangsweise Beitreibung erfolgt 
da, wo sie notwendig wird, in den Formen und mit den Mitteln der 
Verwaltungsexekution. 
Streitigkeiten über die Steuerpflicht sind im Verwaltungs- 
wege zu entscheiden. Eine Beschreitung des Rechtsweges kann nur 
stattfinden, soweit er ausdrücklich zugelassen ist. Dagegen besteht 
die Möglichkeit des Verwaltungsstreitverfahrens!!, wenn die Steuer- 
flicht auf Grund der Behauptung bestritten wird, daß die auferlegte 
Steuer den bestehenden Gesetzen nicht entspreche. Eine Bestreitung 
der Steuerpflicht auf Grund der Behauptung, daß die Schätzung 
eine unrichtige sei, eignet sich dagegen, da es sich hierbei nicht 
um Rechtsfragen, sondern um Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse 
handelt, nur zur Geltendmachung im Wege der Beschwerde, nicht 
in dem der Verwaltungsklage.. Die Beschwerde geht an die 
Kollegien, deren Zusammensetzung und Bildung derjenigen der 
Schät l issi analog ist. 
  
2 
2. Verkehrssteuern'. 
8 247. 
Von den Verkehrssteuern haben die bei Veräußerungen 
vonImmobilien zu entrichtenden Abgaben und die Erbschafts- 
steuer? die größte Bedeutung. 
Gegenstand der Besteuerung sind Rechtsgeschäfte. Der 
Besteuerung seitens der Einzelstaaten unterliegen namentlich folgende 
Rechtsgeschäfte: Kaufverträge über Immobilien, bzw. Erwerb von 
!! In diesem Falle ist z. B. die Verwaltungsklage unbedingt zugelassen» 
in Württemberg und Baden, in weitem Umfange in Preußen, in beschränktem 
Maße in Bayern. 
!ı Ein Teil der früher von den Einzelstaaten erhobenen Verkehrssteuern 
sind auf das Reich übergegangen. Vgl. oben $ 248. — Die maßgebenden Vor- 
schriften über die Verkehrssteuern beruhen zum größten Teil auf den Stempel- 
esetzen. — Jacob, Art. Verkehrssteuern V.R.W. 2, 693; v. Mayr, Art. 
iegenschaftsabgaben V.R.W. Egbd. 2, 143 . 
® Die Bundesstaaten können nach den Bestimmungen des Reichs-Erb- 
schaftssteuergesetzes vom $. Juni 1906 $ 58 Zuschläge für eigene Rechnung 
erheben. Von dem Rohertrage aus der Besteuerung der Erbschaften erhält 
das Reich drei Viertel, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ein Viertel ihrer 
Roheinnahmen. R.G., betr. Änderung des Finanzwesens vom 15. Juli 1909 
(R.G.Bl. S. 749) $ 5. — Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Erwerb von 
Todes wegen. Schenkungen unter Lebenden werden nach den gleichen Grund- 
sätzen behandelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.