II. Steuern. $ 247. 693
der Steuer kann nach näherer Bestimmung der Gesetze durch die
Finanzbehörden dann gewährt werden, wenn die Steuerfähigkeit
des Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Unglücksfälle entweder
gänzlich aufgehoben oder wesentlich verändert ist. Die Ver-
jährung als Erlöschungsgrund der Steuerpflicht ist allgemein an-
erkannt.
Die Erhebung der Ertrags- und Einkommensteuern ist den
Gemeinden übertragen, die als Vergütung für die ihnen dadurch
erwachsene Arbeit einen prozentualen Anteil der Steuern aus der
Staatskasse erhalten. Die zwangsweise Beitreibung erfolgt
da, wo sie notwendig wird, in den Formen und mit den Mitteln der
Verwaltungsexekution.
Streitigkeiten über die Steuerpflicht sind im Verwaltungs-
wege zu entscheiden. Eine Beschreitung des Rechtsweges kann nur
stattfinden, soweit er ausdrücklich zugelassen ist. Dagegen besteht
die Möglichkeit des Verwaltungsstreitverfahrens!!, wenn die Steuer-
flicht auf Grund der Behauptung bestritten wird, daß die auferlegte
Steuer den bestehenden Gesetzen nicht entspreche. Eine Bestreitung
der Steuerpflicht auf Grund der Behauptung, daß die Schätzung
eine unrichtige sei, eignet sich dagegen, da es sich hierbei nicht
um Rechtsfragen, sondern um Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse
handelt, nur zur Geltendmachung im Wege der Beschwerde, nicht
in dem der Verwaltungsklage.. Die Beschwerde geht an die
Kollegien, deren Zusammensetzung und Bildung derjenigen der
Schät l issi analog ist.
2
2. Verkehrssteuern'.
8 247.
Von den Verkehrssteuern haben die bei Veräußerungen
vonImmobilien zu entrichtenden Abgaben und die Erbschafts-
steuer? die größte Bedeutung.
Gegenstand der Besteuerung sind Rechtsgeschäfte. Der
Besteuerung seitens der Einzelstaaten unterliegen namentlich folgende
Rechtsgeschäfte: Kaufverträge über Immobilien, bzw. Erwerb von
!! In diesem Falle ist z. B. die Verwaltungsklage unbedingt zugelassen»
in Württemberg und Baden, in weitem Umfange in Preußen, in beschränktem
Maße in Bayern.
!ı Ein Teil der früher von den Einzelstaaten erhobenen Verkehrssteuern
sind auf das Reich übergegangen. Vgl. oben $ 248. — Die maßgebenden Vor-
schriften über die Verkehrssteuern beruhen zum größten Teil auf den Stempel-
esetzen. — Jacob, Art. Verkehrssteuern V.R.W. 2, 693; v. Mayr, Art.
iegenschaftsabgaben V.R.W. Egbd. 2, 143 .
® Die Bundesstaaten können nach den Bestimmungen des Reichs-Erb-
schaftssteuergesetzes vom $. Juni 1906 $ 58 Zuschläge für eigene Rechnung
erheben. Von dem Rohertrage aus der Besteuerung der Erbschaften erhält
das Reich drei Viertel, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ein Viertel ihrer
Roheinnahmen. R.G., betr. Änderung des Finanzwesens vom 15. Juli 1909
(R.G.Bl. S. 749) $ 5. — Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Erwerb von
Todes wegen. Schenkungen unter Lebenden werden nach den gleichen Grund-
sätzen behandelt.