I. Reichsausgaben. $ 253. 703
2. Beiträge, welche die Einzelstaaten dem Reiche deshalb zu
leisten haben, weil ee gewisse Geschäfte für sie mit be-
sorgt. Zahlungen dieser Art sind die Beiträge Bayerns und
Württembergs zu den Kosten der Zentralpostverwaltung, die Beiträge
Preußens zu den Kosten der auswärtigen Verwaltung, die Beiträge
Elsaß-Lothringens zu den Kosten des Reichsschatzamtes und des
Rechnungshofes. Da die angegebenen Beiträge nicht kraft der bloßen
Mitgliedschaft, sondern als Äquivalent für eine Leistung des Reiches
bezahlt werden, so haben sie nicht den Charakter von Steuern,
sondern den von Gebühren.
Wegen der vielfachen Zahlungen, die Reichskasse und Landes-
kassen einander zu leisten haben, besteht zwischen beiden ein Ab-
rechnungsverhältnis, das durch Vorschriften vom 13. Januar
1872 geregelt ist. :
Drittes Kapitel.
Ausgaben.
1. Reichsausgaben'.
$ 253.
Die Reichsausgaben sind ebenso wie die Staatsausgaben,
ordentliche, die periodisch wiederkehren, und außerordent-
liche, die durch die Bedürfnisse eines bestimmten Zeitpunktes
hervorgerufen sind. Sie dienen zur Bestreitung der Erhebungs- und
Verwaltungskosten der Reichseinnahmen, der Gehalte und sonstigen
dienstlichen Bezüge der Reichsbeamten?, der sachlichen Bedürfnisse,
die bei Ausübung der einzelnen Reichstätigkeiten auftreten, der Ver-
zinsung und Amortisation der Reichsschuld.
Die Reichsausgaben haben den Charakter von Zahlungen
des Reiches an andere Rechtssubjekte. Die Leistung der Zahlungen
erfolgen teils nach freiem Ermessen der Reichsorgane, teils erscheinen
sie als Ausfluß einer rechtlichen Verbindlichkeit. Die ersteren
werden durch den Reichshaushaltsetat festgestellt? oder von den
dem Ertrage dieser Steuern, sie werden in der Weise festgestellt, daß
für jeden Kopf der von der Besteuerung ausgeschlossenen Bevölkerung
dieselbe Summe gezahlt werden muß, die nach dem Ertrage der Steuer auf den
Kopf der von der Besteuerung betroffenen Bevölkerung entfällt. Die Aversen
haben ebenso wie die Matrikularbeiträge den Charakter von Steuern, welche
das Reich den Einzelstaaten kraft seiner Herrschaftsbefugnisse auferlegt.
I Laband 4, 470. — Vgl. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung $. 48
über Ausgabenbewilligungsrecht und Ausgabenbewilligungspflicht.
® Da der Kaiser eine Dotation vom Reiche nicht erhält und die Mitglieder
des Bundesrates ebenfalls keine persönlichen Bezüge vom Reiche empfangen,
so kommen persönliche Ausgaben nur bei den Mitgliedern des Reichstags und
den Reichsbeamten vor. Bei den anderen Organen des Reiches entstehen nur
sachliche Ausgaben.
8 Das Reich ist befugt Aufwendungen für wissenschaftliche, künstlerische,
volkswirtschaftliche und sonstige gemeinnützige Zwecke jeder Art kraft Fest-
stellung im Reichshaushaltsetat zu machen. A. A.: Haenel 1, 380.