Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

704 Fünftes Buch. $& 253. 
Reichsorganen kraft ihrer Dispositionsbefugnisse geleistet. Besondere 
Dispositionsfonds stehen dem Kaiser und dem Reichskanzler zur 
Verfügung. Die Ausgaben, die infolge einer rechtlichen Verbind- 
lichkeit des Reiches gemacht werden, beruhen auf privatrechtlichem, 
völkerrechtlichem oder staatsrechtlichem Rechtstitel. 
 Privatrechtlicher Natur sind die Verbindlichkeiten des 
Reiches aus den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen des Reiches zu 
anderen Privatrechtssubjekten. Dazu gehören insbesondere die Ver- 
pfliebtungen, die auf privatrechtlichen Rechtsgeschäften beruhen, die 
das Reich zur Beschaffung von Sachwerten oder Dienstleistungen 
mit Privatpersonen abgeschlossen hat. Diese Rechtsverhältnisse 
werden von den Regeln des Privatrechtes beherrscht; die aus ihnen 
hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten können im Rechts- 
wege geltend gemacht werden. - 
Auf einem völkerrechtlichem Titel beruhen die Verbind- 
lichkeiten zur Leistung von Zahlungen, welche das Reich durch 
völkerrechtliche Verträge gegenüber fremden Staaten übernommen 
hat. Von solchen völkerrechtlichen Verpflichtungen kommen in 
Betracht die Beitragsleistungen zu den Kosten des internationalen 
Maß- und Gewichtsbureaus, des internationalen Post- und Telegraphen- 
bureaus, des Bureaus des internationalen Verbandes zum Schutze 
von Werken der Literatur und Kunst, die Bürgschaft für die ägyp- 
tische Staatsanleihe.e Für die Beurteilung dieser Verbindlichkeiten 
sind die Grundsätze des Völkerrechtes und die speziellen Bestimmungen 
der betreffenden Verträge maßgebend. 
Staatsrechtliche Zahlungsverbindlichkeiten 
des Reiches sind die auf reichsgesetzlichen Vorschriften be- 
ruhenden. Zu diesen gehören die Besoldung und der Ersatz des 
Dienstaufwandes der Reichsbeamten, die Ersatzverbindlichkeiten, 
welche dem Reiche für Benutzung, Entziehung oder Vernichtung 
von Vermögensrechten oder Vermögensobjekten obliegen, sowie endlich 
die Zahlungen des Reiches aus dem Ertrage der ‚Zölle, der Tabak- 
steuer, der Stempelabgaben, der Verbrauchsabgabe vom Branntwein 
oder sonst kraft einer speziellen gesetzlichen Vorschrift an die Einzel- 
staaten. Maßgebend für alle diese Zahlungen sind die Vorschriften 
der speziellen Gesetze. Diese entscheiden auch darüber, inwieweit 
eine Geltendmachung der aus ihnen hervorgehenden vermögens- 
rechtlichen Ansprüche im Rechtswege möglich ist. Bei Zahlungen 
des Reiches an die Einzelstaaten bleibt er ausgeschlossen. Dagegen 
können nicht nur die vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichs- 
beamten, sondern regelmäßig auch die Ansprüche auf Entschädigung 
wegen Entziehung oder Vernichtung von Vermögensrechten im Rechts- 
wege verfolgt werden. 
‚An den Ausgaben des Reiches sind die einzelnen Länder 
keineswegs in gleicher Weise beteiligt. Da gewisse Ver- 
waltungstätigkeiten des Reiches sich auf einzelne von ihnen nicht 
mit erstrecken, so haben diese auch zu den Ausgaben für die be- 
treffenden Verwaltungszweige nicht mit beizutragen. So hat Bayern 
keinen Anteil an den Kosten des Bundesamtes für Heimatwesen und 
des Reichseisenbahnamtes, Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-
	        
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