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Reichsorganen kraft ihrer Dispositionsbefugnisse geleistet. Besondere
Dispositionsfonds stehen dem Kaiser und dem Reichskanzler zur
Verfügung. Die Ausgaben, die infolge einer rechtlichen Verbind-
lichkeit des Reiches gemacht werden, beruhen auf privatrechtlichem,
völkerrechtlichem oder staatsrechtlichem Rechtstitel.
Privatrechtlicher Natur sind die Verbindlichkeiten des
Reiches aus den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen des Reiches zu
anderen Privatrechtssubjekten. Dazu gehören insbesondere die Ver-
pfliebtungen, die auf privatrechtlichen Rechtsgeschäften beruhen, die
das Reich zur Beschaffung von Sachwerten oder Dienstleistungen
mit Privatpersonen abgeschlossen hat. Diese Rechtsverhältnisse
werden von den Regeln des Privatrechtes beherrscht; die aus ihnen
hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten können im Rechts-
wege geltend gemacht werden. -
Auf einem völkerrechtlichem Titel beruhen die Verbind-
lichkeiten zur Leistung von Zahlungen, welche das Reich durch
völkerrechtliche Verträge gegenüber fremden Staaten übernommen
hat. Von solchen völkerrechtlichen Verpflichtungen kommen in
Betracht die Beitragsleistungen zu den Kosten des internationalen
Maß- und Gewichtsbureaus, des internationalen Post- und Telegraphen-
bureaus, des Bureaus des internationalen Verbandes zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst, die Bürgschaft für die ägyp-
tische Staatsanleihe.e Für die Beurteilung dieser Verbindlichkeiten
sind die Grundsätze des Völkerrechtes und die speziellen Bestimmungen
der betreffenden Verträge maßgebend.
Staatsrechtliche Zahlungsverbindlichkeiten
des Reiches sind die auf reichsgesetzlichen Vorschriften be-
ruhenden. Zu diesen gehören die Besoldung und der Ersatz des
Dienstaufwandes der Reichsbeamten, die Ersatzverbindlichkeiten,
welche dem Reiche für Benutzung, Entziehung oder Vernichtung
von Vermögensrechten oder Vermögensobjekten obliegen, sowie endlich
die Zahlungen des Reiches aus dem Ertrage der ‚Zölle, der Tabak-
steuer, der Stempelabgaben, der Verbrauchsabgabe vom Branntwein
oder sonst kraft einer speziellen gesetzlichen Vorschrift an die Einzel-
staaten. Maßgebend für alle diese Zahlungen sind die Vorschriften
der speziellen Gesetze. Diese entscheiden auch darüber, inwieweit
eine Geltendmachung der aus ihnen hervorgehenden vermögens-
rechtlichen Ansprüche im Rechtswege möglich ist. Bei Zahlungen
des Reiches an die Einzelstaaten bleibt er ausgeschlossen. Dagegen
können nicht nur die vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichs-
beamten, sondern regelmäßig auch die Ansprüche auf Entschädigung
wegen Entziehung oder Vernichtung von Vermögensrechten im Rechts-
wege verfolgt werden.
‚An den Ausgaben des Reiches sind die einzelnen Länder
keineswegs in gleicher Weise beteiligt. Da gewisse Ver-
waltungstätigkeiten des Reiches sich auf einzelne von ihnen nicht
mit erstrecken, so haben diese auch zu den Ausgaben für die be-
treffenden Verwaltungszweige nicht mit beizutragen. So hat Bayern
keinen Anteil an den Kosten des Bundesamtes für Heimatwesen und
des Reichseisenbahnamtes, Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-