Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

706 Fünftes Buch. $ 254. 
Die Staatsausgaben sind Zahlungen des Staates an andere 
Rechtssubjekte. Zu diesen Zahlungen ist der Staat verpflichtet oder 
er leistet sie aus freier Entschließung. 
Die Verpflichtung des Staates zur Leistung von Ausgaben 
kann auf privatrechtlichem oder auf völkerrechtlichem Vertrage oder 
auf einer staatsrechtlichen Verbindlichkeit beruhen. 
Auf privatrechtlichen Verträgen beruhen zunächst die 
Verpflichtungen des Staates zur Zahlung der Summen, welche den 
Charakter von Aquivalenten für die dem Staate im Wege freier 
Vereinbarung überlassenen Sachwerte haben. Derartige Verträge 
kommen auf allen Gebieten des Staatslebens zahlreich vor, da sich 
der Staat den größten Teil seiner sachlichen Bedürfnisse in den 
Formen des privatrechtlichen Verkehrs verschafft. Verträge der ge- 
dachten Art sind Kaufverträge, Pacht- und Mietverträge, Darlehns- 
verträge u.s.w. Auch die Beschaffung der für den Staat notwendigen 
Dienstleistungen findet, namentlich soweit es sich um niedere, rein 
mechanische Dienste handelt, zum Teil durch privatrechtliche Ver- 
träge statt. Für die aus diesen Verträgen hervorgehenden Ver- 
pflichtungen des Staates sind die gewöhnlichen Grundsätze des 
rivatrechtes maßgebend. 
Durch völkerrechtliche Verträge kann die Verpflichtung 
zur Leistung von Zahlungen gegenüber anderen Staaten übernommen 
werden. Verpflichtungen dieser Art sind die Kriegsentschädigungen 
der Besiegten an den Sieger. Zahlungsverpflichtungen eines Staates 
gegenüber einem anderen können aber auch aus anderen Rechts- 
verhältnissen herrühren, z. B. aus der Überlassung von Vermögens- 
objekten, etwa einem Verkauf von Eisenbahnen, oder aus Auf- 
wendungen, die ein Staat für einen anderen macht, z. B. dadurch, 
daß er gewisse Verwaltungsgeschäfte für ihn durch seine Behörden 
besorgen läßt, oder aus dem Bestande von Behörden und Anstalten, 
die mehreren Staaten gemeinsam sind. Für die rechtliche Beurteilung 
sind die Bestimmungen der betreffenden Verträge und die Grund- 
sätze des Völkerrechtes maßgebend. 
Es gibt endlich Zahlungsverpflichtungen des Staates, die staats- 
rechtlicher Natur sind und auf unmittelbaren gesetzlichen 
Vorschriften beruhen. Zu diesen gehören die Dotation der 
Krone und alle Zahlungen an solche im Interesse des Staates fun- 
gierende Personen, deren Beziehungen zum Staate nicht auf einem 
staatsrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen. Zahlungen der letzteren 
Art sind namentlich die Diäten und Reisekosten der Landtags- 
mitglieder, die Besoldungen und der Ersatz des Dienstaufwandes bei 
Staatsbeamten. Auf einer staatsrechtlichen Verbindlichkeit beruht 
ferner die Verpflichtung des Staates zur Prästierung einer Ent- 
schädigung für Sachwerte, die er nicht durch freien Vertrag, sondern 
durch Ausübung von Hoheitsrechten, also im Wege der Enteignung 
erworben, oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Wohl- 
fahrt vernichtet hat. Zahlungen auf Grund staatsrechtlicher Vor- 
schriften sind endlich gewisse Zuwendungen, die Kommunalverbänden 
und öffentlichen Anstalten für die Besorgung einzelner Verwaltungs- 
geschäfte aus der Staatskasse gemacht werden. Für diese Zahlungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.