706 Fünftes Buch. $ 254.
Die Staatsausgaben sind Zahlungen des Staates an andere
Rechtssubjekte. Zu diesen Zahlungen ist der Staat verpflichtet oder
er leistet sie aus freier Entschließung.
Die Verpflichtung des Staates zur Leistung von Ausgaben
kann auf privatrechtlichem oder auf völkerrechtlichem Vertrage oder
auf einer staatsrechtlichen Verbindlichkeit beruhen.
Auf privatrechtlichen Verträgen beruhen zunächst die
Verpflichtungen des Staates zur Zahlung der Summen, welche den
Charakter von Aquivalenten für die dem Staate im Wege freier
Vereinbarung überlassenen Sachwerte haben. Derartige Verträge
kommen auf allen Gebieten des Staatslebens zahlreich vor, da sich
der Staat den größten Teil seiner sachlichen Bedürfnisse in den
Formen des privatrechtlichen Verkehrs verschafft. Verträge der ge-
dachten Art sind Kaufverträge, Pacht- und Mietverträge, Darlehns-
verträge u.s.w. Auch die Beschaffung der für den Staat notwendigen
Dienstleistungen findet, namentlich soweit es sich um niedere, rein
mechanische Dienste handelt, zum Teil durch privatrechtliche Ver-
träge statt. Für die aus diesen Verträgen hervorgehenden Ver-
pflichtungen des Staates sind die gewöhnlichen Grundsätze des
rivatrechtes maßgebend.
Durch völkerrechtliche Verträge kann die Verpflichtung
zur Leistung von Zahlungen gegenüber anderen Staaten übernommen
werden. Verpflichtungen dieser Art sind die Kriegsentschädigungen
der Besiegten an den Sieger. Zahlungsverpflichtungen eines Staates
gegenüber einem anderen können aber auch aus anderen Rechts-
verhältnissen herrühren, z. B. aus der Überlassung von Vermögens-
objekten, etwa einem Verkauf von Eisenbahnen, oder aus Auf-
wendungen, die ein Staat für einen anderen macht, z. B. dadurch,
daß er gewisse Verwaltungsgeschäfte für ihn durch seine Behörden
besorgen läßt, oder aus dem Bestande von Behörden und Anstalten,
die mehreren Staaten gemeinsam sind. Für die rechtliche Beurteilung
sind die Bestimmungen der betreffenden Verträge und die Grund-
sätze des Völkerrechtes maßgebend.
Es gibt endlich Zahlungsverpflichtungen des Staates, die staats-
rechtlicher Natur sind und auf unmittelbaren gesetzlichen
Vorschriften beruhen. Zu diesen gehören die Dotation der
Krone und alle Zahlungen an solche im Interesse des Staates fun-
gierende Personen, deren Beziehungen zum Staate nicht auf einem
staatsrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen. Zahlungen der letzteren
Art sind namentlich die Diäten und Reisekosten der Landtags-
mitglieder, die Besoldungen und der Ersatz des Dienstaufwandes bei
Staatsbeamten. Auf einer staatsrechtlichen Verbindlichkeit beruht
ferner die Verpflichtung des Staates zur Prästierung einer Ent-
schädigung für Sachwerte, die er nicht durch freien Vertrag, sondern
durch Ausübung von Hoheitsrechten, also im Wege der Enteignung
erworben, oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Wohl-
fahrt vernichtet hat. Zahlungen auf Grund staatsrechtlicher Vor-
schriften sind endlich gewisse Zuwendungen, die Kommunalverbänden
und öffentlichen Anstalten für die Besorgung einzelner Verwaltungs-
geschäfte aus der Staatskasse gemacht werden. Für diese Zahlungs-