Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Gemeindeausgaben. $ 255. 707 
verpflichtungen des Staates sind die Gesetze maßgebend, welche die 
Rechtsstellung der betreffenden Organe und die Ausübung der be- 
treffenden Verwaltungstätigkeiten überhaupt zum Gegenstande haben. 
Nach diesen bestimmt es sich auch, ob der Anspruch auf die staat- 
liche Leistung als ein Bestandteil der individuellen Privatrechtssphäre 
erscheint und demnach im Rechtswege verfolgt werden kann, oder 
ob er öffentlich rechtlicher Natur und daher nur im Verwaltungswege, 
bzw. im Verwaltungsstreitverfahren geltend zu machen ist?. 
Den Zahlungen des Staates auf Grund einer bestehenden öffent- 
lich rechtlichen oder privatrechtlichen Verbindlichkeit stehen die gegen- 
über, welche den Charakter freier Zuwendungen besitzen, die 
nach Ermessen der staatlichen Organe erfolgen. Da ein Rechts- 
anspruch auf derartige Zuwendungen nicht besteht, so können sie 
weder durch eine gerichtliche, noch durch eine Verwaltungsklage 
geltend gemacht, sondern nur im Wege der Bitte verfolgt werden. 
Die Zuwendungen können entweder budgetmäßig festgestellt sein 
oder auf Grund von Dispositionsbefugnissen bewilligt werden, welche 
dem Monarchen oder den Behörden durch Gesetze oder Budget ein- 
geräumt sind. 
III. Gemeindeausgaben '. 
8 255. 
Die Gemeindeausgaben sind ebenso wie die Staatsausgaben 
ordentliche, die periodisch wiederkehren und außerordent- 
liche, die durch die Bedürfnisse eines bestimmten Zeitpunktes 
hervorgerufen werden. Die Gemeindeausgaben dienen zur Bestreitung 
der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Gemeindeeinnahmen, zur 
Unterhaltung der Gemeindeorgane, zur Bestreitung der sachlichen 
Bedürfnisse in den verschiedenen Zweigen des Gemeindelebens und 
der Gemeindeverwaltung, zur Verzinsung und Tilgung der Gemeinde- 
schulden. 
Die Gemeindeausgaben haben den Charakter von Zahlungen 
der Gemeinde an andere Rechtssubjekte, die von der Gemeinde frei- 
willig übernommen sein können oder auf einer Verbindlichkeit be- 
ruhen. Die Verbindlichkeit ist eine privatrechtliche oder eine staats- 
rechtliche. 
Die privatrechtlichen Verbindlichkeiten der Gemeinden 
gehen aus den zahlreichen privatrechtlichen Rechtsverhältnissen her- 
vor, in denen sich die Gemeinde zu anderen Privatrechtssubjekten 
  
2 Die Beschreitung des Rechtswege: ist regelmäßig zugelassen bei den 
Ansprüchen der Staatsbeamten auf Gehalt und Dienstunkostenentschädigung, 
sowie bei den Entschädigungsansprüchen wegen der im Wege der Enteignung 
entzogenen oder im öffentlichen Interesse vernichteten Sachwerte. Dagegen 
können nach einzelnen Landesgesetzgebungen die Ansprüche der Gemeinden 
auf Zuschüsse des Staates zu den Kosten gewisser Verwaltungszweige im Wege 
des Verwaltungsstreitverfahrens getond gemacht werden (Württ. G. vom 
16. Dez. 1876 Art. 10, Nr. 16. Bad. G. vom 14. Juni 1884 Nr. 4, 12). 
1 v, Eheberg, Art. Gemeindefinanzen H.W.B. 5: Kommunal- 
ausgaben. . 
8 9, 
6, 4 
45 *
	        
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