Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

UI. Staatsschulden. $ 258. 711 
nommen worden die Garantie des Norddeutschen Bundes für die 
zum Zweck der Schiffbarmachung des Sulinaarmes. aufgenommene 
Anleihe und die Bürgschaft des Reiches für die ägyptische Staats- 
anleihe. Bei beiden waren außer Deutschland auch andere Staaten 
beteiligt; eine Zahlung aus ihnen ist bisher nicht geleistet worden. 
An den Schulden des Reiches sind die Einzelstaaten wegen der 
verschiedenen Ausdehnung einzelner Verwaltungszweige in ver- 
schiedenem Maße beteiligt. Dies gilt namentlich von den für 
die Zwecke der Militärverwaltung aufgenommenen: Anleihen, an denen 
Bayern, und den für die Zwecke der Post- und Telegraphen- 
verwaltung aufgenommenen, an denen Bayern und Württember, 
keinen Anteil haben. Diese Staaten tragen zu der Verzinsung und 
Amortisation der betreffenden Schulden nicht mit bei. Den Gläu- 
bigern gegenüber aber haftet das Reich, nicht bloß die beteiligten 
Staaten, für die Verzinsung und Rückzahlung der Schuld. 
Die Verwaltung? der Reichsschulden ist der preußischen 
Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Die Kontrolle liegt 
in den Händen der Reichsschuldenl issi 
II. Staatsschulden'. 
& 258. 
l. Staatsschulden im weiteren Sinne sind alle vermögens- 
rechtlichen Verbindlichkeiten des Staates. Diese vermögensrechtlichen 
Verbindlichkeiten beruhen zum Teil auf unmittelbaren gesetzlichen 
Vorschriften, so z. B. die Pflicht zur Zahlung der Dotation der 
Krone, der Staatsdienergehalte u.s.w. Zum anderen Teile werden 
sie durch besondere Akte der staatlichen Organe begründet: entweder 
durch unmittelbare Eingehung der Schuld für den Staat oder durch 
Übernahme einer Garantie für die Schuld einer anderen Person. 
Die unmittelbar für den Staat eingegangenen Schulden zerfallen in 
Verwaltungsschulden und Finanzschulden®. Verwaltungs- 
schulden sind die vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten des Staates, 
die in Ausübung der regelmäßigen Verwaltungstätigkeit zu dem 
Zwecke eingegangen werden, die Realisierung der Aufgaben eines 
einzelnen staatlichen Verwaltungszweiges zu ermöglichen. Das Recht 
zur Kontrahierung derartiger Verwaltungsschulden steht jedem Ver- 
waltungsressort im Bereiche seiner Tätigkeiten zu; die Verteilung 
der Befugnisse unter die höheren und niederen Behörden der ein- 
zelnen Verwaltungszweige regelt sich durch Verordnungen und In- 
struktionen. Finanzschulden (Staatsschulden im engeren Sinne) 
8 Über die Tilgung der Reichsanleiheschulden vgl. G., betr. die Ordnun 
des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1% 
(R.G.Bl. S. 620, $ 4). 
ı Wagner, Die Formen des öffentlichen Kredits. H.P.Oe* 8, I, 798; 
R. (Rüdorff), Art. Staatsanleihen R.L. 3, 729; E. Meier, Staatsschulden 
'L. 8, 760; Zeller, Art, Staatsschulden V.R.W. 2, 510: v. Heckel, Art. 
Anleihen H.W.B. 1, 481; v. Heckel, Art. Staatsschulden H.W.B.? 6, 32. 
2 Laband 4, 364.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.