II. Staatsschulden. $ 258. 715
modifiziert werden, die bei Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme
der betreffenden Anleihe für maßgebend erklärt waren, oder sofern
dadurch die Gestaltung des Staatshaushaltsetats beeinflußt wird.
2. Die schwebende Schuld ist der Inbegriff der Schuld-
verbindlichkeiten, welche der Staat für einen kürzeren Zeitraum zu
dem Zwecke übernommen hat, die Betriebsmittel der Staatskasse zu
verstärken und eine Ausgleichung zwischen Einnahmen und Aus-
gaben innerhalb der einzelnen Teile einer Etatsperiode zu bewirken.
Sie dient namentlich dazu, Einnahmen zu antizipieren, wenn diese
im Anfang einer Etatsperiode in geringeren Beträgen einlaufen, als
zur Deckung der notwendigen Ausgaben erforderlich sind. . Den
meisten deutschen Staaten ist die Einrichtung der schwebenden
Schuld überhaupt unbekannt; sie hat ‚sich erst in neuerer Zeit im
Bereiche der preußischen und einiger anderer deutschen Finanz-
verwaltungen entwickelt. Die schwebende Schuld bildet einen Be-
standteil der Finanzschulden, nicht der Verwaltungsschulden®. Zur
Aufnahme einer solchen ist daher, soweit die Verfassungen ’’ nicht
ausdrückliche anderweite Bestimmungen enthalten, die Genehmigung
der gesetzgebenden Organe erforderlich. Die Form, in welcher die
schwebende Schuld auftritt, ist die der Schatzanweisungen.
Die Schatzanweisungen sind Papiere auf den Inhaber, die einen
kurzen Fälligkeitstermin enthalten, der entweder innerhalb der
laufenden Etatsperiode liegt, oder auf einen Tag kurz nach deren
Ablauf fällt. Sie können verzinslich und unverzinslich sein; im
letzteren Falle werden sie unter Berechnung des Diskontos be-
geben.
Die Verwaltung der Staatsschulden liegt in den größeren
Staaten in den Händen einer besonderen Behörde (Hauptverwaltung
der Staatsschulden, Staatsschuldentilgungsl ), die zwar in einer
gewissen Unterordnung zu dem Finanzministerium sich befindet, in
der Ausübung einzelner Befugnisse (Ausfertigung und Kassierung
der Schulddokumente, Verzinsung der Staatsschuld u.s.w.) aber völlig
selbständig ist. In einigen Ländern nimmt auch der Landtag an
der Verwaltung des Staatsschuldenwesens teil. In anderen Staaten
ist den Landtagen, abgesehen von der allgemeinen Kontrolle über
die Finanzverwaltung, noch eine besondere Kontrolle über das Staats-
schuldenwesen eingeräumt, die durch eine Kommission ausgeübt
wird®
® Laband 4, 365 sieht die schwebende Schuld als einen Bestandteil der
Verwaltungsschulden an, auch E. Meier, R.L. 8, 760. Diese Auffassung läßt
sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus rechtfertigen; vom rechtlichen Ge-
sichtspunkte aus erscheint es dagegen richtiger, die schwebende Schuld den
Finanzschulden zuzurechnen, da gerade ihre rechtliche Behandlung durchaus
den für die Finanzschulden, nicht den für die Verwaltungsschulden maßgebenden
Grundsätzen entspricht. Vgl. auch Wagner, Rüdorff, Zorn.
? Vgl. hierzu Meyer-Anschütz $$ 205, 206, wo die gesetzlichen Be-
stimmungen für die einzelnen Staaten zusammengestellt sind.