Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Staatsschulden. $ 258. 715 
modifiziert werden, die bei Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme 
der betreffenden Anleihe für maßgebend erklärt waren, oder sofern 
dadurch die Gestaltung des Staatshaushaltsetats beeinflußt wird. 
2. Die schwebende Schuld ist der Inbegriff der Schuld- 
verbindlichkeiten, welche der Staat für einen kürzeren Zeitraum zu 
dem Zwecke übernommen hat, die Betriebsmittel der Staatskasse zu 
verstärken und eine Ausgleichung zwischen Einnahmen und Aus- 
gaben innerhalb der einzelnen Teile einer Etatsperiode zu bewirken. 
Sie dient namentlich dazu, Einnahmen zu antizipieren, wenn diese 
im Anfang einer Etatsperiode in geringeren Beträgen einlaufen, als 
zur Deckung der notwendigen Ausgaben erforderlich sind. . Den 
meisten deutschen Staaten ist die Einrichtung der schwebenden 
Schuld überhaupt unbekannt; sie hat ‚sich erst in neuerer Zeit im 
Bereiche der preußischen und einiger anderer deutschen Finanz- 
verwaltungen entwickelt. Die schwebende Schuld bildet einen Be- 
standteil der Finanzschulden, nicht der Verwaltungsschulden®. Zur 
Aufnahme einer solchen ist daher, soweit die Verfassungen ’’ nicht 
ausdrückliche anderweite Bestimmungen enthalten, die Genehmigung 
der gesetzgebenden Organe erforderlich. Die Form, in welcher die 
schwebende Schuld auftritt, ist die der Schatzanweisungen. 
Die Schatzanweisungen sind Papiere auf den Inhaber, die einen 
kurzen Fälligkeitstermin enthalten, der entweder innerhalb der 
laufenden Etatsperiode liegt, oder auf einen Tag kurz nach deren 
Ablauf fällt. Sie können verzinslich und unverzinslich sein; im 
letzteren Falle werden sie unter Berechnung des Diskontos be- 
geben. 
Die Verwaltung der Staatsschulden liegt in den größeren 
Staaten in den Händen einer besonderen Behörde (Hauptverwaltung 
der Staatsschulden, Staatsschuldentilgungsl ), die zwar in einer 
gewissen Unterordnung zu dem Finanzministerium sich befindet, in 
der Ausübung einzelner Befugnisse (Ausfertigung und Kassierung 
der Schulddokumente, Verzinsung der Staatsschuld u.s.w.) aber völlig 
selbständig ist. In einigen Ländern nimmt auch der Landtag an 
der Verwaltung des Staatsschuldenwesens teil. In anderen Staaten 
ist den Landtagen, abgesehen von der allgemeinen Kontrolle über 
die Finanzverwaltung, noch eine besondere Kontrolle über das Staats- 
schuldenwesen eingeräumt, die durch eine Kommission ausgeübt 
wird® 
  
® Laband 4, 365 sieht die schwebende Schuld als einen Bestandteil der 
Verwaltungsschulden an, auch E. Meier, R.L. 8, 760. Diese Auffassung läßt 
sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus rechtfertigen; vom rechtlichen Ge- 
sichtspunkte aus erscheint es dagegen richtiger, die schwebende Schuld den 
Finanzschulden zuzurechnen, da gerade ihre rechtliche Behandlung durchaus 
den für die Finanzschulden, nicht den für die Verwaltungsschulden maßgebenden 
Grundsätzen entspricht. Vgl. auch Wagner, Rüdorff, Zorn. 
? Vgl. hierzu Meyer-Anschütz $$ 205, 206, wo die gesetzlichen Be- 
stimmungen für die einzelnen Staaten zusammengestellt sind.
	        
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