716 Fünftes Buch. $$ 259, 260.
III. Gemeindeschulden.
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Die Gemeindeschulden beruhen ebenso wie die Staatsschulden
auf unmittelbarer gesetzlicher Vorschrift oder auf einem Akt der
Gemeindeorgane. Letztere sind Verwaltungsschulden oder
Finanzschulden. Verwaltungsschulden heißen die Schuldverbind-
lichkeiten, die in Ausübung der gewöhnlichen. Verwaltungsbefugnisse
und zur Erfüllung der Aufgaben eines Zweiges der Gemeinde-
verwaltung eingegangen werden. Das Recht zu ihrer Kontrabierung
steht den Gemeindeverwaltungsbehörden zu. Finanzschulden sin
die, welche in Form einer Anleihe zu dem Zwecke aufgenommen
werden, der Gemeinde außerordentliche Einnahmen zuzuführen. Zur
Aufnahme einer derartigen Finanzschuld ist die Zustimmung der
Gemeindevertretung und die Genehmigung der staatlichen Aufsichts-
behörde erforderlich.
Die Aufnahme einer Gemeindeanleihe! kann wie cin privater
Darlehnsvertrag abgeschlossen werden, sodaß die Gemeinde mit einem
einzigen Kontrahenten unterhandelt, von dem sie die ganze Summe
geliehen erhält, oder die Gemeinde emittiert die Anleihe in ähnlicher
Weise, wie die Emission von Staatsanleihen geschieht, durch Aus-
gabe von Inhaberpapieren. Ersteres ist bei kleineren Gemeinden,
letzteres bei größeren Städten die Regel. In ersterem Falle findet
der Abschluß eines einzigen Darlehnsvertrages, im letzteren der Ab-
schluß einer Reihe von Darlehnsverträgen statt. Die durch diese
Verträge begründeten Rechtsverhältnisse werden von den Grund-
sätzen des Privatrechtes beherrscht, die Verfolgung der aus ihnen
hervorgehenden Ansprüche kann im Wege gerichtlichen Verfahrens
stattonden.
IV. Schulden der Kommunalverbände höherer
Ordnung.
& 260.
Anleihen der Kommunalverbände höherer Ordnung bedürfen
der Zustimmung der kommunalen Vertretung und der Genehmigun
der.staatlichen Aufsichtsbehörde. Ihre Realisierung kann durch
Kontrabierung mit einem einzelnen Darleiher, oder in der Art der
Staatsanleihen durch Emission von Inhaberpapieren erfolgen. Die
aus diesen Anleihen hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten
sind privatrechtlicher Natur; Streitigkeiten gehören zur Kompetenz
der ordentlichen Gerichte.
!v. Reitzenstein, Art. Gemeindeanleihen V.R.W. 1, 498.