Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

716 Fünftes Buch. $$ 259, 260. 
III. Gemeindeschulden. 
8 259. 
Die Gemeindeschulden beruhen ebenso wie die Staatsschulden 
auf unmittelbarer gesetzlicher Vorschrift oder auf einem Akt der 
Gemeindeorgane. Letztere sind Verwaltungsschulden oder 
Finanzschulden. Verwaltungsschulden heißen die Schuldverbind- 
lichkeiten, die in Ausübung der gewöhnlichen. Verwaltungsbefugnisse 
und zur Erfüllung der Aufgaben eines Zweiges der Gemeinde- 
verwaltung eingegangen werden. Das Recht zu ihrer Kontrabierung 
steht den Gemeindeverwaltungsbehörden zu. Finanzschulden sin 
die, welche in Form einer Anleihe zu dem Zwecke aufgenommen 
werden, der Gemeinde außerordentliche Einnahmen zuzuführen. Zur 
Aufnahme einer derartigen Finanzschuld ist die Zustimmung der 
Gemeindevertretung und die Genehmigung der staatlichen Aufsichts- 
behörde erforderlich. 
Die Aufnahme einer Gemeindeanleihe! kann wie cin privater 
Darlehnsvertrag abgeschlossen werden, sodaß die Gemeinde mit einem 
einzigen Kontrahenten unterhandelt, von dem sie die ganze Summe 
geliehen erhält, oder die Gemeinde emittiert die Anleihe in ähnlicher 
Weise, wie die Emission von Staatsanleihen geschieht, durch Aus- 
gabe von Inhaberpapieren. Ersteres ist bei kleineren Gemeinden, 
letzteres bei größeren Städten die Regel. In ersterem Falle findet 
der Abschluß eines einzigen Darlehnsvertrages, im letzteren der Ab- 
schluß einer Reihe von Darlehnsverträgen statt. Die durch diese 
Verträge begründeten Rechtsverhältnisse werden von den Grund- 
sätzen des Privatrechtes beherrscht, die Verfolgung der aus ihnen 
hervorgehenden Ansprüche kann im Wege gerichtlichen Verfahrens 
stattonden. 
IV. Schulden der Kommunalverbände höherer 
Ordnung. 
& 260. 
Anleihen der Kommunalverbände höherer Ordnung bedürfen 
der Zustimmung der kommunalen Vertretung und der Genehmigun 
der.staatlichen Aufsichtsbehörde. Ihre Realisierung kann durch 
Kontrabierung mit einem einzelnen Darleiher, oder in der Art der 
Staatsanleihen durch Emission von Inhaberpapieren erfolgen. Die 
aus diesen Anleihen hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten 
sind privatrechtlicher Natur; Streitigkeiten gehören zur Kompetenz 
der ordentlichen Gerichte. 
!v. Reitzenstein, Art. Gemeindeanleihen V.R.W. 1, 498.
	        
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