Sechstes Buch.
Arbeiterfürsorge.
I. Arbeiterschutz'.
& 261°.
Gewerbegehilfen® sind Personen, die einen selbständigen
Gewerbetreibenden in der Ausübung seines Gewerbebetriebes durch
Dienstleistungen unterstützen.
! v. Landmann, Art. Arbeiterschutzgesetzgebung in Deutschland H.W.B.?
1, 593. — Vgl. die Literaturangaben oben $ 148°. — Laband R.St.R.5 1909
$ 31 IV: Der Arbeiterschutz.
® Diesem Paragraphen liegt der Inhalt des $ 137, überschrieben „Ge-
werbliches Hilfspersonal“, der 2. Aufl. zugrunde. Außerdem wurde der
Inhalt des $ 141 der zweiten Auflage mit berücksichtigt, in dem G, Meyer das
Gesindewesen kurz behandelte. Die zahlreichen notwendigen Änderungen
und Zusätze des Herausgebers sind nicht kenntlich gemacht.
® Unter gewerblichem Hilfspersonal sind die gewerblichen Arbeiter zu
verstehen (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Tech-
niker, Fabrikarbeiter). — Als Arbeiter im Sinne des Gewerbegerichtsgesetzes
$ 3 sind zu verstehen die Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf
welche der siebente Titel der Gew.O. Anwendung findet.
4 Zur Zeit des Zunftwesens waren die Rechtsverhältnisse der Handwerks-
ehilfen durch die Bestimmungen der Zunftordnungen geregelt. Mit der Ein-
ührung der Gewerbefreiheit hört diese Regelung auf. Die Beziehungen
zwischen Meister und Gesellen wurden Gegenstand vertragsmäßiger Festsetzung;
die Vertragsfreiheit beider Teile erfuhr durch gesetzliche Vorschriften mannig-
fache Beschränkungen. Insbesondere machten die Verhältnisse des Fabrik-
betriebes Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter, namentlich
der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen, notwendig. Die Kinderarbeit
in den Fabriken wurde Gegenstand eingehender gesetzlicher Regelung. Zuerst
fand eine solche in England statt; von da verbreiteten sich die Einrichtungen
nach dem europäischen Kontinente, speziell nach Deutschland. Hier wurden
die betreffenden Verhältnisse zuerst und am eingehendsten in Preußen geregelt;
ihm folgten die anderen deutschen Staaten. Auch die Reichsgewerbeordnung
enthielt schon in ihrer ursprünglichen Fassung Singehende Bestimmungen über
die Rechtsverhältnisse der Gewerbsgehilfen und den Arbeiterschutz, die im
wesentlichen auf der Grundlage der preußischen Gesetzgebung beruhten. Die
darauf bezüglichen Vorschriften sind aber durch spätere Gesetze weiter aus-
gebaut und durch neue Bedingungen ergänzt worden,