I. Arbeiterschutz. $& 261. 719
subsidiär in Wirksamkeit, wenn eine anderweite Verabredung der
Parteien nicht vorliegt. Andere Bestimmungen charakterisieren sich
zwar als Prohibitivnormen, so daß sie durch entgegenstehende
Verabredungen der Parteien nicht beseitigt werden können; sie
haben aber doch lediglich privatrechtliche Bedeutung und können
daher nur von den beteiligten Privaten geltend gemacht werden !!.
Rechtsstreitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbe-
treibenden und den Gewerbsgehilfen werden aber nicht von den
ordentlichen Gerichten, sondern von besonderen Behörden entschieden.
Diese sind: 1. Gewerbegerichte, die entweder durch Statuten
der Gemeinden oder der größeren Kommunalverbände oder durch
Anordnung der Landeszentralbebörde gebildet werden!?, 2. da, wo
ein Gewerbegericht nicht besteht, der Gemeindevorsteher,
gegen dessen Entscheidung die Beschreitung des Rechtsweges zu-
lässig ist, 3. die Innungen und Innungsschiedsgerichte,
die soweit ihre Entscheidungsbefugnisse reichen, an Stelle sowohl
des Gemeindevorstehers als der Gewerbegerichte treten. Gegen ihre
Entscheidung ist gleichfalls die Beschreitung des Rechtsweges zu-
lässig '®.
Neben den privatrechtlichen enthält aber die Gewerbeordnung
auch öffentlich rechtliche Vorschriften über das Verhältnis der
selbständigen Gewerbetreibenden zu ihren Gewerbsgehilfen. Diese
können durch entgegenstehende Vereinbarungen der Parteien nicht
ausgeschlossen oder modifiziert werden. Ihre Übertretung ist mit
öffentlichen Folgen, d. b. mit Strafen bedroht?*, und ihre Aufrecht-
erhaltung bildet einen Gegenstand polizeilicher Tätigkeit. Diese
öffentlich rechtlichen Vorschriften zerfallen in solche, die im Interesse
der Arbeitnehmer und solche, die im Interesse der Arbeitgeber ein-
geführt worden sind. Erstere haben den Zweck, den Arbeiter vor
Ausbeutung durch den Unternehmer zu schützen und ihm die not-
wendige Sicherheit gegenüber den Gefahren des Gewerbebetriebes
zu gewähren, letztere verfolgen wesentlich das Ziel, dem Arbeitgeber
eine Kontrolle über den Arbeiter zu ermöglichen. Durch die be-
treffenden Bestimmungen werden daher Pflichten der selbständigen
Gewerbetreibenden und Pflichten der Gewerbsgehilfen begründet.
Die Vorschriften sind teils allgemeiner Natur, so daß sie
auf alle Personen, welche die Gewerbeordnung unter der Bezeichnung
Arbeiter zusammenfaßt, d. h. auf alle Gewerbegehilfen Anwendung
finden, teils spezieller Natur, so daß sie sich nur auf einzelne
Klassen derselben beziehen. Die Bestimmungen gelten nicht für
ıı Zu diesen gehört namentlich die Bestimmung des $ 105a der R.Gew.O.,
wonach die Gewerbetreibenden ihre Arbeiter zu Arbeiten an Sonn- und Fest-
tagen, soweit letztere überhaupt zulässig sind, nicht verpflichten können.
18 Gewerbegerichtsgesetz in der Fassg. der Bek. vom 29. Sept. 1901 (R.G.Bl.
353). Die Gewerbegerichte können auch als Einigungsämter fungieren,
$ 62—74, sowie in gewerblichen Fragen Gutachten abgeben und Anträge
stellen, & 75. Gewerbegerichtsgesetz $$ 76—80.
18 Gewerbegerichtsgesetz 3 84.
14 Die Strafe kann auch die Betriebsbeamten treffen, wenn diese die Vor-
schriften übertreten haben. Der Gewerbetreibende bleibt neben diesen ver-
haftet, soweit ihn selbst ein Verschulden trifft (Gew.O. $ 151).