I. Arbeiterschutz. $ 261. 721
und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage über-
haupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als
fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Anordnung
kann die Beschäftigung noch weiter beschränkt oder gänzlich unter-
sagt werden. Die Feststellung der Stunden erfolgt durch die Polizei-
behörde, Diese Vorschriften sind durch zahlreiche Ausnahmen durch-
brochen. Gesetzlich ausgeschlossen ist die Sonntagsruhe für:
1. Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unver-
züglich vorgenommen werden müssen, 2. Arbeiten zur Durchführung
einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, 3. Bewachung der Be-
triebsanlagen und notwendige Arbeiten für Reinigung und Instand-
haltung der Betriebsanlagen, bzw. solche, von denen die Wieder-
aufnahme eines vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, 4. Arbeiten,
die zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Miß-
lingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, 5. Beaufsichtigung
des Betriebes, soweit er nach Ziffer I—4 an Sonn- und Festtagen
stattfindet!, Bei diesen Betrieben müssen aber die Arbeiter an
jedem zweiten bzw. dritten Sonntag eine gesetzlich näher bestimmte
Zeit von der Arbeit frei gelassen werden. Durch Beschluß des
Bundesrates können Ausnahmen zugelassen werden für Gewerbe,
in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unter-
brechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe,
die auf eine bestimmte Jahreszeit beschränkt oder zu gewissen Zeiten
des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt
sind. Die höhere Verwaltungsbehörde kann Sonntagsarbeit
gestatten für Gewerbe, deren Ausübung an Sonn- und Festtagen zur
Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, die
ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten. Die untere Ver-
waltungsbehörde ist befugt, vorübergehende Ausnahmen zuzu-
lassen, wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens ein
nicht vorher zu sehendes Bedürfnis der Beschäftigung eintritt. Im
Handelsgewerbe kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der
Stunden bis auf zehn gestatten in den letzten vier Wochen vor
Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an denen
örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich
machen. Die Sonntagsruhe findet keine Anwendung auf Gast- und
Schankwirtschaften, Verkehrsgewerbe und Auffüh-
rungen aller Art (Musikaufführungen, Schaustellungen, theatra-
lische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten). Auf sonstige Ge-
werbe, die im Gesetz nicht genannt sind, darf sie durch kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ausgedehnt werden ?®,
18 Gew.O. $ 105c, Ziff. 5. Zu Ziffer 3 und 4 bemerkt die Gew.O. aus-
drücklich: „sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden
önnen.“
1% Gew.O. 3$ 105—105!. Strafbestimmungen $ 146a, 149 Nr. 7. Stieda,
Art. Sonntagsruhe H.W.B.? 6, 768. — Ausführliche Literaturangaben über
Sonntagsruhe bei Sägmüller, Kathol. Kirchenrecht? 8. 7123,
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 46