Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Arbeiterschutz. $ 261. 721 
und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage über- 
haupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als 
fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Anordnung 
kann die Beschäftigung noch weiter beschränkt oder gänzlich unter- 
sagt werden. Die Feststellung der Stunden erfolgt durch die Polizei- 
behörde, Diese Vorschriften sind durch zahlreiche Ausnahmen durch- 
brochen. Gesetzlich ausgeschlossen ist die Sonntagsruhe für: 
1. Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unver- 
züglich vorgenommen werden müssen, 2. Arbeiten zur Durchführung 
einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, 3. Bewachung der Be- 
triebsanlagen und notwendige Arbeiten für Reinigung und Instand- 
haltung der Betriebsanlagen, bzw. solche, von denen die Wieder- 
aufnahme eines vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, 4. Arbeiten, 
die zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Miß- 
lingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, 5. Beaufsichtigung 
des Betriebes, soweit er nach Ziffer I—4 an Sonn- und Festtagen 
stattfindet!, Bei diesen Betrieben müssen aber die Arbeiter an 
jedem zweiten bzw. dritten Sonntag eine gesetzlich näher bestimmte 
Zeit von der Arbeit frei gelassen werden. Durch Beschluß des 
Bundesrates können Ausnahmen zugelassen werden für Gewerbe, 
in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unter- 
brechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, 
die auf eine bestimmte Jahreszeit beschränkt oder zu gewissen Zeiten 
des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt 
sind. Die höhere Verwaltungsbehörde kann Sonntagsarbeit 
gestatten für Gewerbe, deren Ausübung an Sonn- und Festtagen zur 
Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender 
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, die 
ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige 
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten. Die untere Ver- 
waltungsbehörde ist befugt, vorübergehende Ausnahmen zuzu- 
lassen, wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens ein 
nicht vorher zu sehendes Bedürfnis der Beschäftigung eintritt. Im 
Handelsgewerbe kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der 
Stunden bis auf zehn gestatten in den letzten vier Wochen vor 
Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an denen 
örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich 
machen. Die Sonntagsruhe findet keine Anwendung auf Gast- und 
Schankwirtschaften, Verkehrsgewerbe und Auffüh- 
rungen aller Art (Musikaufführungen, Schaustellungen, theatra- 
lische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten). Auf sonstige Ge- 
werbe, die im Gesetz nicht genannt sind, darf sie durch kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ausgedehnt werden ?®, 
18 Gew.O. $ 105c, Ziff. 5. Zu Ziffer 3 und 4 bemerkt die Gew.O. aus- 
drücklich: „sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden 
önnen.“ 
1% Gew.O. 3$ 105—105!. Strafbestimmungen $ 146a, 149 Nr. 7. Stieda, 
Art. Sonntagsruhe H.W.B.? 6, 768. — Ausführliche Literaturangaben über 
Sonntagsruhe bei Sägmüller, Kathol. Kirchenrecht? 8. 7123, 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 46
	        
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