Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

722 Sechstes Buch. $ 261. 
3. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die nötigen Ein- 
richtungen zu treffen, die zum Schutz der Arbeiter gegen 
Gefahr für Leben und Gesundheit sowie zur Aufrecht- 
erhaltung der guten Sitten und des Anstandes erforder- 
lich sind ®°, 
4. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Arbeitern auf 
Verlangen Zeugnisse auszustellen. Diese dürfen keine äußeren 
Merkmale tragen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer 
Weise zu kennzeichnen, die aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht 
ersichtlich ist?!. 
I. Die Vorschriften spezieller Natur beziehen sich auf 
jugendliche Arbeiter, Lehrlinge und Arbeiterinnen. Sofern eine 
Person mehreren dieser Klassen angehört, finden bei ihr die Be- 
stimmungen für jede derselben Anwendung. Ein Teil der Vor- 
schriften erstreckt sich auf alle Gewerbebetriebe, ein Teil nur aut 
Fabriken. 
1. Für minderjährige Arbeiter sind Arbeitsbücher 
eingeführt. Diese werden von der Polizeibehörde ausgestellt, ent- 
halten Namen des Arbeiters, Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, sowie 
seine Unterschrift, ferner Namen und letzten Wohnort seines gesetz- 
lichen Vertreters; der Arbeitgeber hat in dieselben Eintragungen 
über Eintritt in das Arbeitsverhältnis, Austritt aus demselben und 
Art der Beschäftigung zu machen; die Arbeiter sind berechtigt, das 
beim Abgange ausgestellte Zeugnis durch die Ortspolizeibehörde in 
das Arbeitsbuch eintragen zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen Per- 
sonen unter 2] Jahren nur dann als Arbeiter annehmen, wenn sie 
mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Eine Verpflichtung zur 
Führung von Arbeitsbüchern besteht nicht für Kinder, die zum 
Besuch der Volksschule verpflichtet sind ??, 
2. Für Arbeiter unter 18 Jahren bestehen folgende be- 
sondere Vorschriften: 1. Gewerbetreibende, denen die bürgerlichen 
Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen sich, solange ihnen diese Rechte 
entzogen bleiben, mit der Anleitung derselben nicht befassen %, 
2. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung 
von Arbeitern unter achtzehn Jahren die durch das Alter derselben 
gebotene besondere Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu 
nehmen, 3. Sie haben ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, die 
eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungs- 
‘schule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die, erforder- 
lichen Falls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu ge- 
währen. An Sonntagen müssen jedoch die Stunden so gelegt werden, 
daß die Schüler die nötige Zeit zum Besuch des Gottesdienstes be- 
halten. Für Arbeiter unter achtzehn Jahren kann die Verpflichtung 
  
n Gew.O. ® 120a—120e. Strafbestimmungen 8 147 Nr. 7. 
n Gew.O. ‚113. E.G. z. B.G.B. Art. 3 trafbestimmungen $ 146 Nr. 3. 
. # Gew.O. 38, 107—112, 114. E.G. z. B.G.B. Art. 36. Strafbest, $$ 146 
Nr. 3, 150 Nr. 2. ’gl. Stieda, Art. Arbeitsbuch H.W.B.®. 1, 913. — Über die 
Arbeitskarte für Kinder vgl. Kinderschutzgesetz $ 11. 
22 Gew.O. $ 106. Strafbest. $ 150 Nr. 1. 
 Gew.O. 53 120c—120e. Strafbest. $ 147 Nr. 7.
	        
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