722 Sechstes Buch. $ 261.
3. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die nötigen Ein-
richtungen zu treffen, die zum Schutz der Arbeiter gegen
Gefahr für Leben und Gesundheit sowie zur Aufrecht-
erhaltung der guten Sitten und des Anstandes erforder-
lich sind ®°,
4. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Arbeitern auf
Verlangen Zeugnisse auszustellen. Diese dürfen keine äußeren
Merkmale tragen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer
Weise zu kennzeichnen, die aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht
ersichtlich ist?!.
I. Die Vorschriften spezieller Natur beziehen sich auf
jugendliche Arbeiter, Lehrlinge und Arbeiterinnen. Sofern eine
Person mehreren dieser Klassen angehört, finden bei ihr die Be-
stimmungen für jede derselben Anwendung. Ein Teil der Vor-
schriften erstreckt sich auf alle Gewerbebetriebe, ein Teil nur aut
Fabriken.
1. Für minderjährige Arbeiter sind Arbeitsbücher
eingeführt. Diese werden von der Polizeibehörde ausgestellt, ent-
halten Namen des Arbeiters, Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, sowie
seine Unterschrift, ferner Namen und letzten Wohnort seines gesetz-
lichen Vertreters; der Arbeitgeber hat in dieselben Eintragungen
über Eintritt in das Arbeitsverhältnis, Austritt aus demselben und
Art der Beschäftigung zu machen; die Arbeiter sind berechtigt, das
beim Abgange ausgestellte Zeugnis durch die Ortspolizeibehörde in
das Arbeitsbuch eintragen zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen Per-
sonen unter 2] Jahren nur dann als Arbeiter annehmen, wenn sie
mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Eine Verpflichtung zur
Führung von Arbeitsbüchern besteht nicht für Kinder, die zum
Besuch der Volksschule verpflichtet sind ??,
2. Für Arbeiter unter 18 Jahren bestehen folgende be-
sondere Vorschriften: 1. Gewerbetreibende, denen die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen sich, solange ihnen diese Rechte
entzogen bleiben, mit der Anleitung derselben nicht befassen %,
2. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung
von Arbeitern unter achtzehn Jahren die durch das Alter derselben
gebotene besondere Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu
nehmen, 3. Sie haben ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, die
eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungs-
‘schule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die, erforder-
lichen Falls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu ge-
währen. An Sonntagen müssen jedoch die Stunden so gelegt werden,
daß die Schüler die nötige Zeit zum Besuch des Gottesdienstes be-
halten. Für Arbeiter unter achtzehn Jahren kann die Verpflichtung
n Gew.O. ® 120a—120e. Strafbestimmungen 8 147 Nr. 7.
n Gew.O. ‚113. E.G. z. B.G.B. Art. 3 trafbestimmungen $ 146 Nr. 3.
. # Gew.O. 38, 107—112, 114. E.G. z. B.G.B. Art. 36. Strafbest, $$ 146
Nr. 3, 150 Nr. 2. ’gl. Stieda, Art. Arbeitsbuch H.W.B.®. 1, 913. — Über die
Arbeitskarte für Kinder vgl. Kinderschutzgesetz $ 11.
22 Gew.O. $ 106. Strafbest. $ 150 Nr. 1.
Gew.O. 53 120c—120e. Strafbest. $ 147 Nr. 7.