I.. Arbeiterschutz. $ 261. 723
zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit dieselbe nicht landes-
gesetzlich besteht, durch statutarische Vorschriften begründet werden 2°
. Öffentlich rechtliche Bestimmungen über die Lehrlinge
bestehen insofern, als die Nichterfüllung der Pflichten seitens des
Lehrherrn gegen den Lehrling, namentlich der Pflicht, für die Aus-
bildung desselben zu sorgen, unter Strafe gestellt ist. Die Ein-
haltung des Lehrlingsvertrages kann gegenüber dem Lehrling polizei-
lich erzwungen werden’. Ist ein Lehrlingsvertrag aufgelöst worden,
weil der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder einem anderen
Berufe übergehen wollte, so darf derselbe binnen neun Monaten von
einem anderen Arbeitgeber in demselben Gewerbe ohne Zustimmung
des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden ®®.
4. Von den besonderen Bestimmungen für Betriebe, in denen
in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, kommen
einige, nämlich die in den $$ 133g, 135 bis 139b enthaltenen, für
Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften, sowie
Werkstätten der Fabrikindustrie auch dann zur entsprechenden An-
wendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn, für Ziegeleien
und über Tage betriebene Brüche und Gruben, wenn in diesen Be-
trieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden.
Die Bestimmungen der $$ 135 bis 139b kommen für Werkstätten,
in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht nur
vorübergehend zur Verwendung kommen, auch danı zur Anwendung,
wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt
werden. Der Bundesrat kann für gewisse Betriebe Ausnahmen von
einigen Bestimmungen gewähren. Die Bestimmungen können durch
ihn aber auch auf andere Werkstätten, in denen in der Regel
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, und auf Bauten, bei
denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden,
ganz oder teilweise ausgedehnt werden. Die Bestimmungen des
Bundesrates können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden ®®.
In Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch
betriebenen Brüchen oder Gruben finden die Bestimmungen der
88 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 und 153 auch dann entsprechende
Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter
beschäftigt werden®°. Ob ein gewerbliches Etablissement als Fabrik
zu betrachten ist, muß mit Rücksicht auf den Umfang und die Art
des Betriebes im einzelnen Falle entschieden werden!
2 Gew.O. $ 120. Strafbest. $ 150 Nr. 4. Diese engen beziehen
sich such auf Handlungsgehilfen. $ 154 — Vgl. 2. 76. Strafbest. $, 82.
GewO, getroffen werden Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Bergarbeiter.
Gew 54a,
er O. $ 148 Nr. 9.
ar Gew. °. 274.
28 Gew.O. S 127d. Strafbest. $ 148 Nr. 10.
-» Gew.O. $ 154.
0 Gew.O.
154.
sı Der Begriff „ Fabrik“ ist durch die Gew.O. nicht festgelegt. Über die
Rechtsprechung v gl. Landm.-Rohm., Die Bemerkungen zu 8 100. Der
Begriff d des Ge 2 Abs. 2—4 ist für die se
werbeordnung nicht zu verwerten. Yal. Stieda, Art. Fabrik. H.W.B.? 4 1.
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