Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Arbeiterschutz. 8 261. 725 
Grundsätze, wie für jugendliche Arbeiter. Abweichungen von diesen 
Vorschriften können aus besonderen gesetzlich bestimmten Gründen 
durch den Reichskanzler bzw. die Landesbehörden gestattet werden 3*. 
Die Vorschriften über Kinderarbeit, jugendliche Arbeiter und 
Arbeiterinnen finden auch auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten und unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben Anwendung. 
In diesen Anlagen dürfen Arbeiterinnen unter Tage überhaupt nicht 
beschäftigt werden. Vom 1. April 1912 ab ist die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung 
(Separation, Wäsche), beim Transport und Verladen auch über Tage 
verboten. Außerdem gelten sie für Werkstätten, in denen durch 
elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur 
Verwendung kommen; sie können durch kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des Bundesrates auch auf andere Werkstätten ausgedehnt 
werden ®®, 
Der Bundesrat ist befugt, im Verordnungswege die Ver- 
wendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern für 
gewisse Fabrikationszweige, die mit besonderen Gefahren für Ge- 
sundheit und Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von 
besonderen Bedingungen abhängig zu machen. Er kann außerdem 
in einer Reihe von näher bestimmten Fällen Abweichungen von den 
für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften gestatten 2°, 
Zur Aufsicht über: 1. die Bestimmungen über Sonntagsruhe 
mit Ausnahme der für das Handelsgewerbe vorgeschriebenen, 2. die 
Einrichtungen, die zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für 
Leben und Gesundheit getroffen werden müssen, 3. die Ausführung 
der gesetzlichen Vorschriften über die Beschäftigung von jugendlichen 
Arbeitern und Arbeiterinnen in Fabriken bestehen besondere Beamte, 
die sogenannten Fabrikinspektoren?®?. Sie haben den Charakter 
von Landesbeamten. Ihre Funktionen üben sie ausschließlich oder 
neben den ordentlichen Polizeibehörden aus. In Ausübung ihrer 
Aufsicht stehen ihnen alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei- 
behörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision®® der 
Anlage zu. Über ihre amtliche Tätigkeit haben sie Jahresberichte 
zu erstatten ®. 
  
% Gew.O. 8$ 137-1392. Strafbestimmungen $$ 146 Nr. 2, $ 149 Nr. 7. 
3 Gew.O. 154, 154 a. 
*° Gew.O. $ 139a. — Vgl. die Zusammenstellung der zur Zeit geltenden 
derartigen Bekanntmachungen bei Landm.-Rohm. $ 139 a. Sie sind erlassen 
u. a. für Glashütten, Glasschleifereien, Glasbeizereien und Sandbläsereien, für 
Walz- und Hammerwerke, für die Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, 
Abfällen und Lumpen. 
37 Gew.O. & 139b in der Fassg. des G. vom 28. Dez. 1%8. Die Aufsicht 
erstreckt sich über die Bestimmungen der $$ 105a, 105b Abs. I, 105c—105h, 
120a—120e, 133g—139 aa. 
38 Namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes, 
% Gew.O. $ 139b Abs. 3 bestimmt, daß die Jahresberichte oder Auszüge 
daraus dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen sind. Seit 1899 er- 
scheinen die unverkürzten Berichte unter dem Titel „Jahresberichte der Ge- 
werbeaufsichtsbeamten und der Bergbehörden“ im Druck, teilweise publizieren 
die Bundesstaaten ihre Berichte auch noch gesondert.
	        
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