I. Arbeiterschutz. 8 261. 725
Grundsätze, wie für jugendliche Arbeiter. Abweichungen von diesen
Vorschriften können aus besonderen gesetzlich bestimmten Gründen
durch den Reichskanzler bzw. die Landesbehörden gestattet werden 3*.
Die Vorschriften über Kinderarbeit, jugendliche Arbeiter und
Arbeiterinnen finden auch auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten und unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben Anwendung.
In diesen Anlagen dürfen Arbeiterinnen unter Tage überhaupt nicht
beschäftigt werden. Vom 1. April 1912 ab ist die Beschäftigung
von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung
(Separation, Wäsche), beim Transport und Verladen auch über Tage
verboten. Außerdem gelten sie für Werkstätten, in denen durch
elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur
Verwendung kommen; sie können durch kaiserliche Verordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auch auf andere Werkstätten ausgedehnt
werden ®®,
Der Bundesrat ist befugt, im Verordnungswege die Ver-
wendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern für
gewisse Fabrikationszweige, die mit besonderen Gefahren für Ge-
sundheit und Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von
besonderen Bedingungen abhängig zu machen. Er kann außerdem
in einer Reihe von näher bestimmten Fällen Abweichungen von den
für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen bestehenden gesetzlichen
Vorschriften gestatten 2°,
Zur Aufsicht über: 1. die Bestimmungen über Sonntagsruhe
mit Ausnahme der für das Handelsgewerbe vorgeschriebenen, 2. die
Einrichtungen, die zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für
Leben und Gesundheit getroffen werden müssen, 3. die Ausführung
der gesetzlichen Vorschriften über die Beschäftigung von jugendlichen
Arbeitern und Arbeiterinnen in Fabriken bestehen besondere Beamte,
die sogenannten Fabrikinspektoren?®?. Sie haben den Charakter
von Landesbeamten. Ihre Funktionen üben sie ausschließlich oder
neben den ordentlichen Polizeibehörden aus. In Ausübung ihrer
Aufsicht stehen ihnen alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei-
behörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision®® der
Anlage zu. Über ihre amtliche Tätigkeit haben sie Jahresberichte
zu erstatten ®.
% Gew.O. 8$ 137-1392. Strafbestimmungen $$ 146 Nr. 2, $ 149 Nr. 7.
3 Gew.O. 154, 154 a.
*° Gew.O. $ 139a. — Vgl. die Zusammenstellung der zur Zeit geltenden
derartigen Bekanntmachungen bei Landm.-Rohm. $ 139 a. Sie sind erlassen
u. a. für Glashütten, Glasschleifereien, Glasbeizereien und Sandbläsereien, für
Walz- und Hammerwerke, für die Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren,
Abfällen und Lumpen.
37 Gew.O. & 139b in der Fassg. des G. vom 28. Dez. 1%8. Die Aufsicht
erstreckt sich über die Bestimmungen der $$ 105a, 105b Abs. I, 105c—105h,
120a—120e, 133g—139 aa.
38 Namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes,
% Gew.O. $ 139b Abs. 3 bestimmt, daß die Jahresberichte oder Auszüge
daraus dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen sind. Seit 1899 er-
scheinen die unverkürzten Berichte unter dem Titel „Jahresberichte der Ge-
werbeaufsichtsbeamten und der Bergbehörden“ im Druck, teilweise publizieren
die Bundesstaaten ihre Berichte auch noch gesondert.