Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Arbeiterversicherung. $ 262, 73 
für die sie reichsgesetzlich begründet ist, ausgeschlossen werden. 
Endlich dürfen in gewissen gesetzlich normierten Fällen einzelne 
Personen von der Versicherungspflicht befreit werden. 
b) Versicherungsberechtigte, d. h. Personen, die nicht 
kraft Gesetzes versichert sind, wohl aber durch einen besondern Akt 
versichert werden können. Die Versicherung kann durch den Ver- 
sicherungsberechtigten selbst oder zu seinen Gunsten durch eine 
dritte Person bewirkt werden. Die Versicherungsberechtigungen be- 
ruhen teils auf unmittelbarer reichsgesetzlicher Vorschrift, teils auf 
statutarischen Festsetzungen der Berufsgenossenschaften und Kranken- 
kassen, die reichsgesetzlich für zulässig erklärt worden sind. 
3. Die Beitragspflichtigen, d. h. die Personen, denen die 
Zahlung der Versicherungsbeiträge obliegt. Dies sind teils die Ver- 
sicherten, teils deren Arbeitgeber. Gegenüber dem Träger der Ver- 
sicherungspflicht ist stets der Arbeitgeber verpflichtet, ersterer besitzt 
keinerlei direkte Ansprüche gegen den Arbeiter. Dem Arbeitgeber 
steht die Befugnis zu, die auf den Arbeiter entfallenden Beiträge 
diesen bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen, er ist aber, ab- 
gesehen von einer Ausnahme bei der Krankenversicherung zu einem 
solchen Abzuge nicht verpflichtet. 
4. Unterstützungsberechtigt sind die Personen, denen 
Ansprüche auf Ubterstützungen nach Maßgabe der sozialpolitischen 
Gesetze zustehen. Als solche erscheinen teils die Versicherungs- 
pflichtigen, teils die Versicherten. Ersteres ist auf dem Gebiete der 
ranken- und Unfall-, letzteres auf dem der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung der Fall. Die tatsächliche Zahlung der Versicherungs- 
beiträge bildet daher nur bei letzterer die Voraussetzung für die 
Entstehung der Versicherungsansprüche. Die bloß versicherungs- 
berechtigten Personen erwerben daher Unterstützungsansprüche stets 
nur durch tatsächliche Zahlung der Beiträge. Die unterstützungs- 
berechtigten Personen sind entweder Mitglieder der Körperschaft, 
welcher die Unterstützung obliegt, so bei den Krankenkassen, oder 
sie stehen dem unterstützungspflichtigen Subjekt als reine Forderungs- 
berechtigte gegenüber, so bei der Gemeindekrankenversicherung, der 
Unfallversicherung, der Invaliditäts- und Altersversicherung. Unter- 
stützungsberechtigt können aber außer den versicherungspflichtigen 
oder versicherten Personen selbst auch deren Hinterbliebene oder 
Angehörige sein. 
II. Neben der normalen, in der Form eines öffentlich recht- 
lichen gesetzlichen Versicherungsverhältnisses ver- 
wirklichten, kommen auch abweichende Arten der Arbeiterfürsorge 
vor. Diese treten in einer zweifachen Gestalt auf. 
1. Die erste Gestaltung ist die der reinen Fürsorge. Die 
Unterstützungen werden gewährt, ohne daß ihnen irgendwelche 
Leistungen in Gestalt von Versicherungsbeiträgen gegenüberstehen. 
Die Leistung kann aus den Mitteln des Dienstherrn erfolgen. 
Dies ist der Fall bei den Unfallentschädigungen, welche den Arbeitern 
in Reichs- und Staatsbetrieben oder in Baubetrieben der Kommunal- 
verbände und öffentlichen Korporationen gewährt werden; ferner bei 
der Krankenunterstützung, welche der Betriebsunternehmer den nicht 
 
	        
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