II. Arbeiterversicherung. $ 262, 73
für die sie reichsgesetzlich begründet ist, ausgeschlossen werden.
Endlich dürfen in gewissen gesetzlich normierten Fällen einzelne
Personen von der Versicherungspflicht befreit werden.
b) Versicherungsberechtigte, d. h. Personen, die nicht
kraft Gesetzes versichert sind, wohl aber durch einen besondern Akt
versichert werden können. Die Versicherung kann durch den Ver-
sicherungsberechtigten selbst oder zu seinen Gunsten durch eine
dritte Person bewirkt werden. Die Versicherungsberechtigungen be-
ruhen teils auf unmittelbarer reichsgesetzlicher Vorschrift, teils auf
statutarischen Festsetzungen der Berufsgenossenschaften und Kranken-
kassen, die reichsgesetzlich für zulässig erklärt worden sind.
3. Die Beitragspflichtigen, d. h. die Personen, denen die
Zahlung der Versicherungsbeiträge obliegt. Dies sind teils die Ver-
sicherten, teils deren Arbeitgeber. Gegenüber dem Träger der Ver-
sicherungspflicht ist stets der Arbeitgeber verpflichtet, ersterer besitzt
keinerlei direkte Ansprüche gegen den Arbeiter. Dem Arbeitgeber
steht die Befugnis zu, die auf den Arbeiter entfallenden Beiträge
diesen bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen, er ist aber, ab-
gesehen von einer Ausnahme bei der Krankenversicherung zu einem
solchen Abzuge nicht verpflichtet.
4. Unterstützungsberechtigt sind die Personen, denen
Ansprüche auf Ubterstützungen nach Maßgabe der sozialpolitischen
Gesetze zustehen. Als solche erscheinen teils die Versicherungs-
pflichtigen, teils die Versicherten. Ersteres ist auf dem Gebiete der
ranken- und Unfall-, letzteres auf dem der Invaliditäts- und Alters-
versicherung der Fall. Die tatsächliche Zahlung der Versicherungs-
beiträge bildet daher nur bei letzterer die Voraussetzung für die
Entstehung der Versicherungsansprüche. Die bloß versicherungs-
berechtigten Personen erwerben daher Unterstützungsansprüche stets
nur durch tatsächliche Zahlung der Beiträge. Die unterstützungs-
berechtigten Personen sind entweder Mitglieder der Körperschaft,
welcher die Unterstützung obliegt, so bei den Krankenkassen, oder
sie stehen dem unterstützungspflichtigen Subjekt als reine Forderungs-
berechtigte gegenüber, so bei der Gemeindekrankenversicherung, der
Unfallversicherung, der Invaliditäts- und Altersversicherung. Unter-
stützungsberechtigt können aber außer den versicherungspflichtigen
oder versicherten Personen selbst auch deren Hinterbliebene oder
Angehörige sein.
II. Neben der normalen, in der Form eines öffentlich recht-
lichen gesetzlichen Versicherungsverhältnisses ver-
wirklichten, kommen auch abweichende Arten der Arbeiterfürsorge
vor. Diese treten in einer zweifachen Gestalt auf.
1. Die erste Gestaltung ist die der reinen Fürsorge. Die
Unterstützungen werden gewährt, ohne daß ihnen irgendwelche
Leistungen in Gestalt von Versicherungsbeiträgen gegenüberstehen.
Die Leistung kann aus den Mitteln des Dienstherrn erfolgen.
Dies ist der Fall bei den Unfallentschädigungen, welche den Arbeitern
in Reichs- und Staatsbetrieben oder in Baubetrieben der Kommunal-
verbände und öffentlichen Korporationen gewährt werden; ferner bei
der Krankenunterstützung, welche der Betriebsunternehmer den nicht