Il. Arbeiterversicherung. $ 262. 733
und ihrer Familien bestimmt sind, so ist ihnen ein höchst per-
sönlicher Charakter beigelegt worden. Sie können mit recht-
licher Wirkung weder verpfändet noch übertragen, noch für andere
als die im $ 850 Z.P.O. bezeichneten Forderungen der Ehefrau und
ehelichen Kinder und die der ersatzberechtigten Gemeinden oder
Armenyerbände gepfändet werden.
Die den Arbeitern und ihren Angehörigen gewährten Unter-
stützungen haben nicht den Charakter von ÄArmenunter-
stützungen. Personen, welche die Unterstützungen beziehen,
brauchen nicht hilfsbedürftig im Sinne der Armengesetze zu sein.
Es steht ihnen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungen
zu, während ein solcher auf Armenunterstützung dem deutschen
Recht unbekannt ist. Die Arbeiter und ihre Angehörigen empfangen
die Leistungen endlich nicht unentgeltlich, sondern sie haben dafür
ein Äquivalent prästiert. Dieses Äquivalent besteht zunächst in den
von ihnen gezahlten Beiträgen, anderseits in der Arbeitskraft, die
im Interesse des Unternehmers verwendet worden ist. Eine unent-
geltliche Leistung würde daher selbst dann nicht vorliegen, wenn
die Kosten der Unterstützung lediglich dem Unternehmer zur Last
fielen. Unter diesen Gesichtspunkt fällt aber lediglich die Unter-
stützung, die in den einzelnen vorher erwähnten Fällen als eine nicht
auf Versicherung beruhende reine Fürsorge geleistet wird. Aller-
dings entrichten auch für die Unfallversicherung lediglich die Arbeit-
geber Beiträge. Trotzdem liegt die Last der Unfallunterstützung
keineswegs auf ihnen. Die Arbeiter nehmen an den Kosten der-
selben dadurch Teil, daß die Fürsorge für den Verletzten in den
ersten 13 Wochen den Krankenkassen obliegt, die zu einem erheb-
lichen Teile aus Beiträgen der Arbeiter unterhalten werden. Selbst
die Unterstützungen, die auf Grund der Bestimmungen der Arbeiter-
versicherungsgesetze lediglich aus öffentlichen Mitteln geleistet werden,
haben, schon weil die Hilfsbedürftigkeit keine Voraussetzung für
den Bezug ist, nicht die Eigenschaft von Armenunterstützungen.
Daraus, daß die auf Grund der Arbeiterversicherungsgeset e-
währten Leistungen keine Armenunterstützungen sind. ergibt sich,
daß ihr Bezug den Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit zum
Reichstage, zu den Landtagen, zu Kommunalämtern oder kommu-
nalen Vertretungen nicht zur Folge hat. Auch bewirkt er kein
Ruhen der Frist für den Erwerb oder Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes.
IV. Die obere Leitung der Unfall-, sowie der Invaliditäts- und
Altersversicherung steht dem Reichs-Versicherungsamt®°® zu.
20 Das Reichsversicherungsamt hat nach Mußgabe der Unfallversicherungs-
gesetze die Organisation der Berufsgenossenschaften durchzuführen, die Auf-
sicht über sie zu handhaben, über vermögensrechtliche Streitigkeiten der Berufs-
genossenschaften und über Beschwerden ecgen Verfügungen der Genossen-
schaftsvorstände sowie über Rekurse gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte
endgültig zu entscheiden. Es hat bei ger ‚Organisation und Durchführung der
Invalidenversicherung mitzuwirken und die Aufsicht über die Versicherungs-
anstalten zu führen, auch steht ihm die endgültige Entscheidung über die Re-
visionen gegen Urteile der Schiedsgerichte zu. Die bei dem Reichsversicherungs-