Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Il. Arbeiterversicherung. $ 262. 733 
und ihrer Familien bestimmt sind, so ist ihnen ein höchst per- 
sönlicher Charakter beigelegt worden. Sie können mit recht- 
licher Wirkung weder verpfändet noch übertragen, noch für andere 
als die im $ 850 Z.P.O. bezeichneten Forderungen der Ehefrau und 
ehelichen Kinder und die der ersatzberechtigten Gemeinden oder 
Armenyerbände gepfändet werden. 
Die den Arbeitern und ihren Angehörigen gewährten Unter- 
stützungen haben nicht den Charakter von ÄArmenunter- 
stützungen. Personen, welche die Unterstützungen beziehen, 
brauchen nicht hilfsbedürftig im Sinne der Armengesetze zu sein. 
Es steht ihnen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungen 
zu, während ein solcher auf Armenunterstützung dem deutschen 
Recht unbekannt ist. Die Arbeiter und ihre Angehörigen empfangen 
die Leistungen endlich nicht unentgeltlich, sondern sie haben dafür 
ein Äquivalent prästiert. Dieses Äquivalent besteht zunächst in den 
von ihnen gezahlten Beiträgen, anderseits in der Arbeitskraft, die 
im Interesse des Unternehmers verwendet worden ist. Eine unent- 
geltliche Leistung würde daher selbst dann nicht vorliegen, wenn 
die Kosten der Unterstützung lediglich dem Unternehmer zur Last 
fielen. Unter diesen Gesichtspunkt fällt aber lediglich die Unter- 
stützung, die in den einzelnen vorher erwähnten Fällen als eine nicht 
auf Versicherung beruhende reine Fürsorge geleistet wird. Aller- 
dings entrichten auch für die Unfallversicherung lediglich die Arbeit- 
geber Beiträge. Trotzdem liegt die Last der Unfallunterstützung 
keineswegs auf ihnen. Die Arbeiter nehmen an den Kosten der- 
selben dadurch Teil, daß die Fürsorge für den Verletzten in den 
ersten 13 Wochen den Krankenkassen obliegt, die zu einem erheb- 
lichen Teile aus Beiträgen der Arbeiter unterhalten werden. Selbst 
die Unterstützungen, die auf Grund der Bestimmungen der Arbeiter- 
versicherungsgesetze lediglich aus öffentlichen Mitteln geleistet werden, 
haben, schon weil die Hilfsbedürftigkeit keine Voraussetzung für 
den Bezug ist, nicht die Eigenschaft von Armenunterstützungen. 
Daraus, daß die auf Grund der Arbeiterversicherungsgeset e- 
währten Leistungen keine Armenunterstützungen sind. ergibt sich, 
daß ihr Bezug den Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit zum 
Reichstage, zu den Landtagen, zu Kommunalämtern oder kommu- 
nalen Vertretungen nicht zur Folge hat. Auch bewirkt er kein 
Ruhen der Frist für den Erwerb oder Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes. 
IV. Die obere Leitung der Unfall-, sowie der Invaliditäts- und 
Altersversicherung steht dem Reichs-Versicherungsamt®°® zu. 
20 Das Reichsversicherungsamt hat nach Mußgabe der Unfallversicherungs- 
gesetze die Organisation der Berufsgenossenschaften durchzuführen, die Auf- 
sicht über sie zu handhaben, über vermögensrechtliche Streitigkeiten der Berufs- 
genossenschaften und über Beschwerden ecgen Verfügungen der Genossen- 
schaftsvorstände sowie über Rekurse gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte 
endgültig zu entscheiden. Es hat bei ger ‚Organisation und Durchführung der 
Invalidenversicherung mitzuwirken und die Aufsicht über die Versicherungs- 
anstalten zu führen, auch steht ihm die endgültige Entscheidung über die Re- 
visionen gegen Urteile der Schiedsgerichte zu. Die bei dem Reichsversicherungs- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.