Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 15. 59 
stützung, auf welche niemand ein subjektives Recht besitzt. Dagegen 
ist sie denkbar bei Ansprüchen auf Entschädigungen wegen entzogener 
Vermögensrechte,, bei Ansprüchen aus der Arbeiterversicherung. 
Doch wird in diesen Fällen statt der Ver gsgerichtsbarkeit 
häufig auch der Rechtsweg zugelassen. Das Recht auf Teilnahme 
am Gemeindenutzen ist ebenfalls im Wege des Verwaltungsstreitver- 
fahrens verfolgbar®. 
.., © Zulassung zu den für die Förderung der Volks- 
Interessen errichteten Anstalten, so weit der Einzelne ein 
Recht auf die Benutzung derselben besitzt. 
II. Beamte oder solche Personen, welche zur Ausübung von 
Verwaltungsbefugnissen berufen sind, können zum Schutz ihres indi- 
viduellen Rechtskreises ebenfalls den Weg des verwaltungsgericht- 
lichen Verfahrens beschreiten. Die Klagen können zum Gegenstand 
aben: 
.„ 1 Die Anerkennung der betreffenden Personen in 
ihrer amtlichen Eigenschaft. Solche Klagen besitzen den Charakter 
von Feststellungsklagen; sie kommen im deutschen Verwaltungsrecht 
nur ausnahmsweise vor. 
2. Die Pflichten der Beamten. Dem Zwecke, die Er- 
füllung der Beamtenpflichten zu sichern, dient das Institut der Be- 
amtendisziplin. Die Disziplinarmaßregeln haben teils den 
Charakter von Zwangsmitteln, durch welche die Beamten zur Er- 
füllung ihrer Pflichten angehalten werden sollen, teils den von 
Strafen, die wegen stattgehabter Pflichtverletzungen über die Beamten 
verhängt werden. Die Verhängung der leichteren Disziplinarstrafen, 
sogenannte ÖOrdnungsstrafen, erfolgt durch die dienstlichen Vor- 
gesetzten, die der härteren Disziplinarstrafen, namentlich der Dienst- 
entlassung, im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, des sogenannten 
Disziplinarverfahrens, Auch gegen die Verhängung von Ördnungs- 
strafen kann unter Umständen der Weg eines disziplinargerichtlichen 
Verfahrens beschritten werden. Die Ausübung dieser Jurisdiktion ist 
zwar regelmäßig, namentlich für Staatsberufsbeamte, besonderen 
Disziplinargerichten übertragen’, wird aber bei Kommunalbeamten 
und Elementen der Selbstverwaltung auch wohl von den Verwaltungs- 
gerichten ausgeübt ®. 
+ 
  
® Obwohl der Anteil am Gemeindenutzen sehr wohl als Privatrecht auf- 
gefaßt werden kann, da die Gemeinde in bezug auf denselben nicht als politisches 
remeinwesen, sondern als wirtschaftliche Korporation in Betracht kommt, gehen 
die deutschen Gesetzgebungen doch von einem anderen Gesichtspunkte aus; sie 
betrachten die betreffenden Ansprüche, so weit sie Ausfluß des politischen 
Gemeindebürgerrechtes sind, als öffentlich-rechtliche und lassen demnach das 
Verwaltungsstreitverfahren zu. 
._* Preuß. 2.G. $ 0 Nr. 2, [danach beschließt der Kreis-(Stadt-)Ausschuß 
über die Zurückweisung unzuverlässiger Schiedsriehter. ($$ 28, 29 G. vom 
15. Nov. 1811; $ 24 G. vom 9. Febr. 1867.) — Z.G. $ 135 ıst gegenstandslos 
eworden durch G. betr. die Abänderung des G. über die Handelskammern vom 
i Berechtigung zur Teilnahme an einem 
Vgl. Ireyer-Ans nütz 9 148 und $ 153. , 
® Preuß. L.V.G. $$ 14, 32, 39. 2.G. 88 20, 36. (orner Bestimmungen der 
Kreis- und Landgemeindeordnungen]. G., betr. das Disziplinarvorfahren beim
	        
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