II. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 15. 59
stützung, auf welche niemand ein subjektives Recht besitzt. Dagegen
ist sie denkbar bei Ansprüchen auf Entschädigungen wegen entzogener
Vermögensrechte,, bei Ansprüchen aus der Arbeiterversicherung.
Doch wird in diesen Fällen statt der Ver gsgerichtsbarkeit
häufig auch der Rechtsweg zugelassen. Das Recht auf Teilnahme
am Gemeindenutzen ist ebenfalls im Wege des Verwaltungsstreitver-
fahrens verfolgbar®.
.., © Zulassung zu den für die Förderung der Volks-
Interessen errichteten Anstalten, so weit der Einzelne ein
Recht auf die Benutzung derselben besitzt.
II. Beamte oder solche Personen, welche zur Ausübung von
Verwaltungsbefugnissen berufen sind, können zum Schutz ihres indi-
viduellen Rechtskreises ebenfalls den Weg des verwaltungsgericht-
lichen Verfahrens beschreiten. Die Klagen können zum Gegenstand
aben:
.„ 1 Die Anerkennung der betreffenden Personen in
ihrer amtlichen Eigenschaft. Solche Klagen besitzen den Charakter
von Feststellungsklagen; sie kommen im deutschen Verwaltungsrecht
nur ausnahmsweise vor.
2. Die Pflichten der Beamten. Dem Zwecke, die Er-
füllung der Beamtenpflichten zu sichern, dient das Institut der Be-
amtendisziplin. Die Disziplinarmaßregeln haben teils den
Charakter von Zwangsmitteln, durch welche die Beamten zur Er-
füllung ihrer Pflichten angehalten werden sollen, teils den von
Strafen, die wegen stattgehabter Pflichtverletzungen über die Beamten
verhängt werden. Die Verhängung der leichteren Disziplinarstrafen,
sogenannte ÖOrdnungsstrafen, erfolgt durch die dienstlichen Vor-
gesetzten, die der härteren Disziplinarstrafen, namentlich der Dienst-
entlassung, im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, des sogenannten
Disziplinarverfahrens, Auch gegen die Verhängung von Ördnungs-
strafen kann unter Umständen der Weg eines disziplinargerichtlichen
Verfahrens beschritten werden. Die Ausübung dieser Jurisdiktion ist
zwar regelmäßig, namentlich für Staatsberufsbeamte, besonderen
Disziplinargerichten übertragen’, wird aber bei Kommunalbeamten
und Elementen der Selbstverwaltung auch wohl von den Verwaltungs-
gerichten ausgeübt ®.
+
® Obwohl der Anteil am Gemeindenutzen sehr wohl als Privatrecht auf-
gefaßt werden kann, da die Gemeinde in bezug auf denselben nicht als politisches
remeinwesen, sondern als wirtschaftliche Korporation in Betracht kommt, gehen
die deutschen Gesetzgebungen doch von einem anderen Gesichtspunkte aus; sie
betrachten die betreffenden Ansprüche, so weit sie Ausfluß des politischen
Gemeindebürgerrechtes sind, als öffentlich-rechtliche und lassen demnach das
Verwaltungsstreitverfahren zu.
._* Preuß. 2.G. $ 0 Nr. 2, [danach beschließt der Kreis-(Stadt-)Ausschuß
über die Zurückweisung unzuverlässiger Schiedsriehter. ($$ 28, 29 G. vom
15. Nov. 1811; $ 24 G. vom 9. Febr. 1867.) — Z.G. $ 135 ıst gegenstandslos
eworden durch G. betr. die Abänderung des G. über die Handelskammern vom
i Berechtigung zur Teilnahme an einem
Vgl. Ireyer-Ans nütz 9 148 und $ 153. ,
® Preuß. L.V.G. $$ 14, 32, 39. 2.G. 88 20, 36. (orner Bestimmungen der
Kreis- und Landgemeindeordnungen]. G., betr. das Disziplinarvorfahren beim