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3. Die Rechte der Beamten. Als solche kommen nur die-
jenigen Rechte in Betracht, welche Bestandteile der individuellen
Rechtssphäre des betreffenden Beamten sind, namentlich das Recht auf
Gehalt, Dienstunkost tschädigung, Gebühren u. dgl. Diese Rechte
können entweder im ordentlichen Reehtswege? oder in dem Ver-
waltungsstreitverfahren® geltend gemacht werden.
II. Die öffentlichen Korporationen, insbesondere die
Kommunalverbände, können ebenfalls zu einem dreifachen
Zwecke die Verwaltungsgerichte anrufen:
1. Um ihre Eigenschaft als öffentliche Korporation
oder Kommunalverband oder auch den Umfang ihres. Be-
reiches, also ihre Grenzen feststellen zu lassen ®.
Um Verwaltungsverfügungen anzugreifen, durch welche ihnen
unberechtigter Weise Pflichten auferlegt werden!®. Die Pflichten,
um die es sich hier handelt, sind Verbindlichkeiten zur Gewährung
von Unterstützungen oder zur Errichtung und Unterhaltung allge-
meiner Anstalten. Sie gehören meist dem Gebiet der inneren Ver-
waltung an, kommen aber auch auf anderen Verwaltungsgebieten,
namentlich auf dem der Militärverwaltung vor. Die Klage kann
entweder gegen das die Verfügung erlassende Aufsichtsorgan oder
gegen eine andere Korporation, bzw. einen anderen Kommunalver-
band gerichtet werden, von dem behauptet wird, daß er zur Über-
nahme der Last verbunden sei.
3. Zur Geltendmachung von Rechten, welche der Korporation
oder dem Kommunalverbande zustehen. Als solche kommen nament-
lich in Betracht das Recht, eine bestimmte Anzahl von Vertretern
in eine höhere kommunale Vertretung zu senden!!, das Recht der
selbständigen Ordnung gewisser Angelegenheiten und Ausübung be-
stimmter obrigkeitlicher Befugnisse!®, der Anspruch auf Beisteuer
des Staates zu den Kosten gewisser Verwaltungszweige !?.
Auch diejenigen Streitigkeiten der Kommunalverbände, die bei
den durch Grenzveränderungen notwendig gewordenen ÄAusein-
andersetzungen entstehen, eignen sich, da sie entweder deren
Rechte oder Pflichten zum Gegenstande haben, zur Erledigung im
Oberverwaltungsgericht, vom 8. Mai 1889. Bad. Verw.Ger.G. $ 4 Nr. 3. Hess. G.
vom 11. Januar 1875 Art. 5 Nr. 2.
7 Dies ist die Regel, namentlich für Staatsbeamte. Vgl. Meyer-An-
schütz $ 150.
8 So z.B. in Preußen Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten
(2.G. $$ 20, 36. L.G.O. für die östl. Prov. $ 118, für Schleswig-Holstein $ 118),
in Bayern Ansprüche auf Beitritt zu Pensionskassen und Unterstützungsvereinen
Bayr. G. Art. 10 Nr. 25), in Baden Ansprüche auf Gebühren (Verw.Ger.G. $ 2
r. 8, 9), auf Teilnahme an Witwenkassen (Verw.Ger.G. $ 3 Nr. 2), Rechte der
Volksschullehrer und deren Hinterbliebenen (Verw.Ger.@. $3 Nr. 3). In Anbalt
unterliegen Streitigkeiten über Dienstgrundstücke der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung (2.G. 8 30.)
® Preuß. 2.G. 83 9, 21, 26. Bayr. G. Art. 8 Nr.25. Bad. Verw.Ger.G. $ 2
Nr. 6, 24 Anh. 2.G.$ 25.
10 Bayr. G. Art. 10 Nr. 2. Württ. G. Art. 13. Bad. Verw.Ger.G. $ 4 Nr. 2.
ıı Z, B. Preuß. Kr.O. für die östl. Prov. $ 112a.
ı® Bayr. G. Art. 10 Nr. 2.
» Württ. G. Art. 10 Nr. 16. Bad. Verw.Ger.G. $ 3 Nr. 4, 5.