Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 16. vl 
Wege des Verwalt gsstreitverfahrens und sind demselben von den 
einzelnen Gesetzgebungen teils in weiterer, teils in engerer Aus- 
dehnung überwiesen worden "4, . . 
IV. Dem Schutze des individuellen Rechtskreises dient endlich 
auch die Tätigkeit, welche die Verwaltungsgerichte auf dem Gebiete 
des Kirchenrechtes entwickeln!. Bei dieser, welche im all- 
SeMeinen außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Werkes fällt 
und ter nur kurz erwähnt werden soll, handelt es sich um Rechte 
der einzelnen Individuen und um Rechte der Religionsgesellschaften. 
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über die Zugehörigkeit zu einem 
Kirchengemeindeverbande 16, über die Rechte und Pflichten, die sich 
für Einzelne aus der Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Verbande 
oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft ergeben ’”, über Ansprüche 
der Kirchenbeamten!®; sie sind ferner zuständig für Streitigkeiten 
der Kirchen, Gemeinden und kirchlichen Stiftungen untereinander '®. 
n allen diesen Fällen handelt es sich um Angelegenheiten, die 
grundsätzlich kirchlicher Natur sind, für die aber der Staat ‚kraft 
seiner Aufsichtsbefugnisse ein Entscheidungsrecht in Anspruch nimmt. 
1e Verwaltungsgerichte haben aber außerdem auch die Aufgabe, 
den individuellen Rechtskreis sowohl der Einzelnen, als der Religions- 
gesellschaften gegenüber den Eingriffen der staatlichen Verwaltungs- 
vigane zu schützen, also sowohl Eingriffe der letzteren in die indi- 
vıduelle Religionsfreiheit zurückzuweisen ?°, als bei Handhabung der 
dem Staate bezüglich der Religionsgesellschaften zustehenden Auf- 
Sichtsrechte die Rechtskontrollen aufrecht zu erhalten 21. 
4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren’. 
8 16. 
., Die örtliche Kompetenz der Verwaltungsgerichte regelt 
Sich nach denselben Gesichtspunkten wie die der Verwaltungs- 
  
m .zreuß. 2.6. 88 2, 8, 25, 140. Kr.O. für die östl. Prov. $8 3, 4. G., betr. 
die Teilung von Kreisen in den Provinzen Posen und Westpreußen, vom 
6. Juni 1887 82. L.G.O. für die östl. Prov. $$ 3, 130. Z.G. $ 140. Bayr. G. Art. 
Il, 12. Bad. Verw.Ger.G. $3 Nr. 10. Hess. G. Art. 3. Anh. 2.G. Ä 29. 
° Sartorius, Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete 
des Airchenrechtes. 1891. 
-Bayr. G. Art. ION. 12. 
" Bayr. G. Art, 8 Nr. 37, 39; 10 N. 13. _Württ. G. Art. 10 Nr. 17. Bad. 
Verw.Ger.l. $ 2 Nr. 24. G., die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse 
betr., vom 26. Juli 1888 Art. 38; für israelitische Religionegemeinschaften: preuß. 
2.6. $ 54. Bad. Verw.Ger.G. $ 2 Nr. 25, $ 3 Nr. 23. 
'„ Bayr. G. Art. 10 Nr. 18, 14, 22, 28. Anh. 2.G. $ 30. 
1% Bayr. G. Art. 10 Nr. 11, 12. Bad. Verw.Ger.G. $ 3 Nr... 
. °° Diesem Zwecke dienen die Generalklausel des württ, G., sowie die Be- 
Stimmungen der preuß. und badischen Gesetzgebung über Rechtsmittel gegen 
Polizeiverfü ungen. In Bayern ist die verfassungsmäßig gewährte Hausandacht 
unter den Schutz der Verwaltungsgerichte gestellt. dhayr. G. Art. 10 Nr. 16). 
2! Preuß. G. über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensver- 
weltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876 $ 6 und die neueren 
Gesetze über die evangelische Kirchenverfassung (vgl. Sartoriusa.a.0.8.50f.). 
ayr. G. Art. 10 Nr. 3. Bad. Verw.Ger.G. r. 2, Für Württemberg kommt 
auch hier die Generalklausel des Art. 18 in Anwendung. _ hber V 
! Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist durch die Geretze über Ver-
	        
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