II. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 16. vl
Wege des Verwalt gsstreitverfahrens und sind demselben von den
einzelnen Gesetzgebungen teils in weiterer, teils in engerer Aus-
dehnung überwiesen worden "4, . .
IV. Dem Schutze des individuellen Rechtskreises dient endlich
auch die Tätigkeit, welche die Verwaltungsgerichte auf dem Gebiete
des Kirchenrechtes entwickeln!. Bei dieser, welche im all-
SeMeinen außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Werkes fällt
und ter nur kurz erwähnt werden soll, handelt es sich um Rechte
der einzelnen Individuen und um Rechte der Religionsgesellschaften.
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über die Zugehörigkeit zu einem
Kirchengemeindeverbande 16, über die Rechte und Pflichten, die sich
für Einzelne aus der Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Verbande
oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft ergeben ’”, über Ansprüche
der Kirchenbeamten!®; sie sind ferner zuständig für Streitigkeiten
der Kirchen, Gemeinden und kirchlichen Stiftungen untereinander '®.
n allen diesen Fällen handelt es sich um Angelegenheiten, die
grundsätzlich kirchlicher Natur sind, für die aber der Staat ‚kraft
seiner Aufsichtsbefugnisse ein Entscheidungsrecht in Anspruch nimmt.
1e Verwaltungsgerichte haben aber außerdem auch die Aufgabe,
den individuellen Rechtskreis sowohl der Einzelnen, als der Religions-
gesellschaften gegenüber den Eingriffen der staatlichen Verwaltungs-
vigane zu schützen, also sowohl Eingriffe der letzteren in die indi-
vıduelle Religionsfreiheit zurückzuweisen ?°, als bei Handhabung der
dem Staate bezüglich der Religionsgesellschaften zustehenden Auf-
Sichtsrechte die Rechtskontrollen aufrecht zu erhalten 21.
4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren’.
8 16.
., Die örtliche Kompetenz der Verwaltungsgerichte regelt
Sich nach denselben Gesichtspunkten wie die der Verwaltungs-
m .zreuß. 2.6. 88 2, 8, 25, 140. Kr.O. für die östl. Prov. $8 3, 4. G., betr.
die Teilung von Kreisen in den Provinzen Posen und Westpreußen, vom
6. Juni 1887 82. L.G.O. für die östl. Prov. $$ 3, 130. Z.G. $ 140. Bayr. G. Art.
Il, 12. Bad. Verw.Ger.G. $3 Nr. 10. Hess. G. Art. 3. Anh. 2.G. Ä 29.
° Sartorius, Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete
des Airchenrechtes. 1891.
-Bayr. G. Art. ION. 12.
" Bayr. G. Art, 8 Nr. 37, 39; 10 N. 13. _Württ. G. Art. 10 Nr. 17. Bad.
Verw.Ger.l. $ 2 Nr. 24. G., die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse
betr., vom 26. Juli 1888 Art. 38; für israelitische Religionegemeinschaften: preuß.
2.6. $ 54. Bad. Verw.Ger.G. $ 2 Nr. 25, $ 3 Nr. 23.
'„ Bayr. G. Art. 10 Nr. 18, 14, 22, 28. Anh. 2.G. $ 30.
1% Bayr. G. Art. 10 Nr. 11, 12. Bad. Verw.Ger.G. $ 3 Nr...
. °° Diesem Zwecke dienen die Generalklausel des württ, G., sowie die Be-
Stimmungen der preuß. und badischen Gesetzgebung über Rechtsmittel gegen
Polizeiverfü ungen. In Bayern ist die verfassungsmäßig gewährte Hausandacht
unter den Schutz der Verwaltungsgerichte gestellt. dhayr. G. Art. 10 Nr. 16).
2! Preuß. G. über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensver-
weltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876 $ 6 und die neueren
Gesetze über die evangelische Kirchenverfassung (vgl. Sartoriusa.a.0.8.50f.).
ayr. G. Art. 10 Nr. 3. Bad. Verw.Ger.G. r. 2, Für Württemberg kommt
auch hier die Generalklausel des Art. 18 in Anwendung. _ hber V
! Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist durch die Geretze über Ver-