Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

68 Erstes Buch. $ 17. 
Recht, öffentliche Abgaben auf diesem Wege beizutreiben. Nur für 
die Subhastation der Grundstücke wird eine Mitwirkung der Ge- 
richte erfordert‘. Anders liegt die Sache da, wo es sich um eine 
persönliche Leistung oder um eine Unterlassung handelt. Hier be- 
sitzt die Verwaltung folgende Zwangsmittel: 1. die Befugnis, die 
Handlung, wenn sie durch einen Dritten ausgeführt werden kann, 
auf Kosten der Säumigen ausführen zu lassen und den Kostenbetrag 
von diesem beizuziehen, 2. das Recht, solche Handlungen, welche 
durch Dritte nicht ausgeführt werden können, und Unterlassungen 
bei Androhung von Geldstrafen anzubefehlen, und im Falle des Zu- 
widerhandelns diese Geldstrafen beizutreiben, 3. die Anwendung 
unmittelbaren physischen Zwanges, wenn die Anordnung ohne solchen 
nicht durchführbar ist. Die Beitreibung der fraglichen Kostenbeträge 
und Geldstrafen findet in den Formen der vermögensrechtlichen 
Zwangsvollstreckung statt, und es sind die allgemeinen, für die letztere 
geltenden Grundsätze auch in diesen speziellen Fällen maßgebend. 
Diese Zwangsmittel finden ihre Hauptanwendung auf dem Gebiete 
der Polizeiverwaltung und sind bei der Erörterung der Polizei einer 
näheren Betrachtung unterzogen. Sie kommen aber auch auf 
anderen Verwaltungsgebieten vor. So dienen sie namentlich auch 
dem’ Zweck, die im Interesse der Erhebung der Verbrauchssteuern 
angeordneten Maßregeln durchzuführen®. Der unmittelbare physische 
Zwang’ kann in Freiheitsberaubung oder Anwendung von Waffen- 
gewalt bestehen. Letztere ist jedoch nur bestimmten Kategorien des 
Exekutivpersonals, namentlich den Gendarmeriecorps®, Forst- 
beamten°?, Grenzbeamten!' und dem für polizeiliche Zwecke 
erfolgten Abänderung. (Abgedruckt nebst Anweisungen und Ergänzungen bei 
Kautz, Verwaltungszwangsverfahren®, 1907.)]| — Bayr. A.G. z. ZP.O. [in der 
Fassung vom 26. Juni 1890] Art. 4 ff.; Sächs. G. über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen [vom 18. Juli 1902]; Württ. 
G. über die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, vom 18. Aug. 
1879; Bad. G., die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich -rechtlicher Geld- 
forderungen vom [12. April 1899. Vgl. Walz, Bad. Staatsr., S. 239]; Hess. 
G., die Pfändung in den nichtgerichtlichen Beitreibungen betr., vom 2. Febr. 
1881. — R.G. über das Postwesen vom 28. Okt. 1871, $ 25. [G. über den 
R 
  
Beistand bei Einziehung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (R.G.Bl. 
3. 256).] 
* In Eleaß-Lotbringen bestehen auf Grund der dort noch in Geltung be- 
findlichen französischen Gesetzgebung abweichende Einrichtungen. Die Bei- 
treibung der direkten Steuern und der diesen gleichgestellten Abgaben geschieht 
durch Besondere Steuerexekutoren, .die anderer öffentlicher Geldfor erungen 
durch die Gerichtsvollzieher. 
& Vgl.$ 21. 
® R.G. betr. die Besteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879 $ 40; R.G. 
betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, $ 31; R.G., betr. 
die Besteuerung des Zuckers vom 9. Juli 1887 8 54. 
7 [Vgl. Otto Mayer 1, 3461.] 
8 Vgl.$ 7. 
® Preuß. G. vom 31. März 1837. [Vgl. Reichmuth, Das Recht der Forst- 
beamten zum Waffengebrauch, 1908. — Frank, $ 117, IL; M. E. Mayer, 
Strafrechtsvergleichung, Bes. T. 1, 438. 
10 Preuß. G. vom 28. Juni 1834; Bad. V. vom 28. August 1897. 
 
	        
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