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Recht, öffentliche Abgaben auf diesem Wege beizutreiben. Nur für
die Subhastation der Grundstücke wird eine Mitwirkung der Ge-
richte erfordert‘. Anders liegt die Sache da, wo es sich um eine
persönliche Leistung oder um eine Unterlassung handelt. Hier be-
sitzt die Verwaltung folgende Zwangsmittel: 1. die Befugnis, die
Handlung, wenn sie durch einen Dritten ausgeführt werden kann,
auf Kosten der Säumigen ausführen zu lassen und den Kostenbetrag
von diesem beizuziehen, 2. das Recht, solche Handlungen, welche
durch Dritte nicht ausgeführt werden können, und Unterlassungen
bei Androhung von Geldstrafen anzubefehlen, und im Falle des Zu-
widerhandelns diese Geldstrafen beizutreiben, 3. die Anwendung
unmittelbaren physischen Zwanges, wenn die Anordnung ohne solchen
nicht durchführbar ist. Die Beitreibung der fraglichen Kostenbeträge
und Geldstrafen findet in den Formen der vermögensrechtlichen
Zwangsvollstreckung statt, und es sind die allgemeinen, für die letztere
geltenden Grundsätze auch in diesen speziellen Fällen maßgebend.
Diese Zwangsmittel finden ihre Hauptanwendung auf dem Gebiete
der Polizeiverwaltung und sind bei der Erörterung der Polizei einer
näheren Betrachtung unterzogen. Sie kommen aber auch auf
anderen Verwaltungsgebieten vor. So dienen sie namentlich auch
dem’ Zweck, die im Interesse der Erhebung der Verbrauchssteuern
angeordneten Maßregeln durchzuführen®. Der unmittelbare physische
Zwang’ kann in Freiheitsberaubung oder Anwendung von Waffen-
gewalt bestehen. Letztere ist jedoch nur bestimmten Kategorien des
Exekutivpersonals, namentlich den Gendarmeriecorps®, Forst-
beamten°?, Grenzbeamten!' und dem für polizeiliche Zwecke
erfolgten Abänderung. (Abgedruckt nebst Anweisungen und Ergänzungen bei
Kautz, Verwaltungszwangsverfahren®, 1907.)]| — Bayr. A.G. z. ZP.O. [in der
Fassung vom 26. Juni 1890] Art. 4 ff.; Sächs. G. über die Zwangsvollstreckung
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen [vom 18. Juli 1902]; Württ.
G. über die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, vom 18. Aug.
1879; Bad. G., die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich -rechtlicher Geld-
forderungen vom [12. April 1899. Vgl. Walz, Bad. Staatsr., S. 239]; Hess.
G., die Pfändung in den nichtgerichtlichen Beitreibungen betr., vom 2. Febr.
1881. — R.G. über das Postwesen vom 28. Okt. 1871, $ 25. [G. über den
R
Beistand bei Einziehung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (R.G.Bl.
3. 256).]
* In Eleaß-Lotbringen bestehen auf Grund der dort noch in Geltung be-
findlichen französischen Gesetzgebung abweichende Einrichtungen. Die Bei-
treibung der direkten Steuern und der diesen gleichgestellten Abgaben geschieht
durch Besondere Steuerexekutoren, .die anderer öffentlicher Geldfor erungen
durch die Gerichtsvollzieher.
& Vgl.$ 21.
® R.G. betr. die Besteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879 $ 40; R.G.
betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, $ 31; R.G., betr.
die Besteuerung des Zuckers vom 9. Juli 1887 8 54.
7 [Vgl. Otto Mayer 1, 3461.]
8 Vgl.$ 7.
® Preuß. G. vom 31. März 1837. [Vgl. Reichmuth, Das Recht der Forst-
beamten zum Waffengebrauch, 1908. — Frank, $ 117, IL; M. E. Mayer,
Strafrechtsvergleichung, Bes. T. 1, 438.
10 Preuß. G. vom 28. Juni 1834; Bad. V. vom 28. August 1897.