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V. Enteignung‘.
g 18.
ı Enteignung? (Expropriation) ist der Verwaltungsakt, durch
welchen der Staat im öffentlichen Interesse und gegen Entschädigung
Eigentum oder andere dfingliche Rechte entzieht, um sie auf sich
a.a. 0.8.647. In Baden kann die Verwaltungsklage nur auf Grund der Be-
hauptung erhoben werden, daß der Vollzug mit einem über die Zulässigkeit
der Verfügung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht übereinstimme,
oder daß das Zwangsmittel nach Art oder Höhe gesetzwidrig sei (G. die Ver-
waltunggrechts flege betr., vom 14. Juni 1884 $ 4).
ı Treichler, Über zwangsweise Abtretung _von Eigentum und anderen
Rechten, Zeitschr. für deutsches Recht 12, 123; Haeberlin, Die Lehre von
der Zwangsenteignung historisch-dogmatisch erörtert, Arch. f. zivil. Prax. 89,
1, 147; Thiel, Das Expropriationsrecht und Expropriationsverfahren. 1866;
G. Meyer, Das Recht der Expropriation. 1868; Lab and, Die rechtliche Natur
des Retrakts und der Expropriation, Arch, f. zivil. Prax. 52, N.F.2, 151; Grünhut,
Das Enteignungsrecht. 1873; v.Roland, Zur Theorie und Praxis des deutschen
Enteignungsrechtes. 1875; E. Meier, Art. Expropriation R.L.1, 764; M. Seydel,
Die neuere Entwicklung der Lehre von der Enteignung, Hausers Zeitschrift für
Reichs- und Landesrecht 8, 223, 424; W.Endemann, Das Recht der Eisen-
bahnen. 1886, S, 226; Randa, Das Recht der Enteignung, Grünhuts Zeitschr.
10, 693: 11, 1; Eger, Beiträge zur Lehre von der Enteignung, Arch. f. zivil.
Prax. 70, 249; 71, 93. G. Meyer, Art. Enteignung V.R.W. 1, 355; Grünhut,
Art. Enteignung H.W.B.® 8, 955; Schelcher, Beiträge zur Lehre von der
Zwangsenteignung, Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung
zunächst für das Kanigreich Sachsen, 18, 1, 97. Vgl. auch Prazäk, Das Recht
der Enteignung in Österreich. 1877; Sieber, Das Recht der Expropriation mit
besonderer Berücksichtigung des schweizerischen Rechtes. 1889. [Anschütz,
Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigun en durch rechtmäßige Hand-
habung der Staatsgewalt. Verw.Arch. 5, 1; G.Meyer, Der Staat und die er-
worbenen Rechte. 1895. — Gierke 2, 464-508; OttoMayer2,3—60. Layer,
Prinzipien des Enteignungsrechtes 1902; Schelcher, Kommentar zum sächs.
N 1808. Einleitung S. 1—102. Partikularrechtliche Literatur
in Note 6,
[Die Enteignung fand in G. Meyers System „ein Asyl unter der harmlosen,
aber für sie doch wahrlich ganz unpassenden Rubrik: Die Regelung der Rechts-
verhältnisse des Grundbesitzes.“ (Otto Mayer 1, 193) Sie ist in der Neu-
bearbeitung an den Schluß der allgemeinen Lehren gesetzt worden, vermutlich
ist auch das nicht der richtige Platz, aber Otto Mayer hat an anderer Stelle
(Arch. f. ößentl. R. 11, 158) offen gestanden, er wisse für die wenn auch kurze,
so doch treffende und übersichtliche Darstellung der Enteignung im Zusammen-
hang dieses Systems auch keinen rechten Platz anzugeben.
* 2 Über diegeschichtliche Entwicklung des Enteignungsrechts vgl.G.Meyer,
Das Recht der Expropriation S. 9. [Gierke 2, 466; Grünhut H.W.B.? 8,
%8; Otto Mayer 2, 5] Eine Theorie des Enteignungsrechtes war schon
während des Mittelalters von den italienischen Juristen im Anschluß an einige
Bestimmungen des römischen Rechtes entwickelt worden. Im 17. Jahrhundert
erhielt das Institut unter dem Einfluß von Hugo Grotius_eine selbständige
philosophische Grundlage. Praktische Anwendungsfälle der Enteignung kamen
während des Mittelalters nur vereinzelt vor. Gegen Ende desselben tritt uns
das Institut der Expropriation deutlich erkennbar auf dem Gebiete des Bergbaues
entgegen, außerdem findet sich eine Abtretung von Grund und Boden zum
Zweck von Deichanlagen und Straßenbauten. ie gesetzlichen Bestimmungen
über den Gegenstand blieben jedoch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts ver-
einzelte. Erst seit dieser Zeit fand das Institut der Enteignung zunächst durch
die Zivilgesetzbücher, später durch die Verfassungen eine prinzipielle Normierung.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts hat es infolge des Landstraßen- und Eisenbahn-
baues eine bisher unbekannte Ausdehnung gewonnen, und dadurch ist Veran-
lassung zu einer eingehenden Spezialgesetzgebung gegeben worden.