72 . Erstes Buch. $ 18.
Eine Enteignung wird dann notwendig, wenn der Staat” zur
Durchführung seiner Aufgaben bestimmter Vermögensobjekte bedarf,
das neue Reichsrecht erfolgte in deu A.G. z. B.G.B. oder in besonderen
Gesetzen. (Gierke 2, 469'9), Dabei wurde in Baden das preußische und
württembergische Recht zum Vorbild genommen. (Walz, bad. Staatsr. S. 242),
in’ Hessen und Oldenburg das preußische; in Sachsen hat man vielfach neue
eigene Wege eingeschlagen (Schelcher, Kommentar im Vorwort.) — Über den
Einfluß des B.G.B. auf die Enteignung vgl. G. Meyer, Eigentumserwerb
S. 131. — Über die Frage, ob das Reich ein allgemeines Enteignungsgesetz
erlassen könne vgl. Triepel, Abhandlg. f. Laband 2, 295°.]
Preuß. G. über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874,
[$$_16, 17 und 36 abg. durch 4.G. z. B.G.B. Art. 10 und 12 und $ 49 durch A.G.
z. Zwangsversteigerungsgesetz vom 283. Sept. 1899 Art. 35—41. Nach Ent.G.
$& 1 kann Grundeigentum nur aus Gründen des öffentlichen Wohles für ein
Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert,
egen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden. Verf. Urk.
f . preuß. Staat vom 31. Jan. 1851 Art. 9, — Vgl. die Zusammenstellung be-
sonderer Enteignungsfälle bei Hue de Grais $ 357°; insbesondere sind aus
jüngster Zeit zu erwähnen das Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908 und das
G. über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen West-
preußen und Posen vom 20. März 1908 (vgl. Anschütz, Jahrbuch d. öff. R. 3,
497.). — Komment. z. Ent.G.: v.Brauchitsch'!® 4, 521; Seydel® 1903: Koffka
1905; Luther? 1906; Eger? 2 Bde. 1902, Handausgabe 1906 u. a. Vgl. auch
Wasserstraßengesetz vom 1. April 1905; Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1895.]
Bayr. G. die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betr.,
vom 17. Nov. 1837 [abg. durch A.G. z. BGB. Art. 139; A.G. z. Z.P.O. in der
Fassung vom 26. Juni 1899 Art. 16ft. Vgl. Seydel-Graßmann gas über
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtsbofes vom 8. Aug. 1878, Art. 8 Nr. 10,
Art. 47. [Ein neues’ bayrisches Enteignungsgesetz ist in Vorbereitung. Sächs.
Enteignungsgesetz vom 24. Juni 1902. Kommentar von Schelcher 1903 mit
einer umfangreichen Einleitung über die allgemeinen Grundlagen des Ent-
eignun srechtes nach dem Stande der heutigen Doktrin ;.sächs. Literatur daselbst
S. 7 Württ. Verf. $ 30. G. betr. die Abänderung des $ 30 der Verf.Urk. vom
20. Dez. 1888. G. betr. die Zwangsenteignung der Grundstücke. vom 20. Dez.
1888. [abg. zumeist in privatrechtlicher Hinsicht durch A.G. z. B.G.B. Art, 209.
Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S, 452; württ. Staatsr. $. 227 mit Literatur-
angaben. Bad. Enteignungsgesetz vom 26. Juni 1899 in der gemäß G. vom
5. Okt. 1908 bewirkten Fassung vom 24. Dez. 1908. Vgl. Walz, bad. Staater.
S. 241; Komment.: Fuchs 1901, Janzer 1909; Süpfle, Das bad. Enteignungs-
recht. 1903.) Hess. G. die Enteignung von Grundeigeptum betr. vom 26. Juli
1884 [neue Fassung vom 30. Sept.1899). Vgl. Fuld, Das Enteignungsrecht in
Hessen. Annalen 1885 S. 58,
7 (Vgl. dagegen Layer, Prinzipien S. 183; Schelcher, Komment. zum
sächs. Entg.G. S. 59, beide A. Wagner, Grundlegung der polit. Ökonomie 2.
. 538 darin zustimmend, daß G. Meyer mit seinem Staatszweck nur eine
Umschreibung der öffentlichen Interessen geliefert habe. — Auch Gierke ?.,
4733% bezeichnet diese Begrenzung auf „staatliche Zwecke“ als zu eng und
verlangt, daß ein öffentliches Interesse vorliegen müsse; nach Otto Mayer?,
12 meint das Gesetz, wenn es sagt: „enteignen“ nur, daß das Grundstück
enommen werden darf, um dem in einem bestimmten Unternehmen verkörperten
Interesse, einem Stück Öffentlicher Verwaltung zu dienen. — Naclhı dem sächs.
Entg.G. von 1902 3 1 ist die Enteignung zulässig, wenn sie für ein dem öffent-
lichen Nutzen gewidmetes Unternehmen notwendig ist, ebenso bad. Entg.G. $ 1.
Über die Verschiedenheit der in den Gesetzen gewählten Ausdrücke vgl. Layer
S. 179; Otto Mayer 2, 11. Über den Begriff des öffentlichen Interesses vgl.
Leuthold Annalen 1884 S. 321; Neumann Annalen 1886 S. 357; Schelcher
Komment. S. 60. Fleiner, Einzelrecht und öffentliches Interesse. Abhandlg.
f. Laband 2, 1fl. — Layer S. 222 und Neumann sprechen von „sozialen
Interessen“, Neumann indem er sagt: „Das öffentliche Interesse steht im
Gegensatz zum Privatinteresse, es bedeutet diesem gegenüber ein höheres
] Bten Gemeinschaft, als
nteresse, nämlich das einer als höhere Einheit gedac