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III. Sicherheitspolizei.
mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Beginn der Versammlung,
unter Angabe des Ortes ) und der Zeit?) derselben, Anzeige bei der Orts-[Anm.
3.)
schen Zwecke im BGB. 8 61 (Anl. B).
Als öffentliche Angel. sind namentlich
solche angesehen worden, welche die Gesellschaftsordnung
betreffen, insbesondere
die Hebung des Arbeiterstandes gegenüber
andern Ständen Or. 28. Nov. 78
(Golt. Arch.XXVI 579), OVG. 27. März
00 (XXXVIII 406), oder einer einzelnen
Klasse von Arbeitern KGer. 23. Sept. 89
(Johow X 246), 12. Jan. 91 (Johow
XI 310), 3. Jan. 95 (Johow XVI 420),
R er. 25. Jan. 92 (XXII 339), des
ärztlichen Standes, des Standes der
Musiker K er. 21. Mai u. 7. Juni 00
(DJZ. S. 531), ferner alle politischen
Angelegenheiten (siehe Anm. 29). Dagegen
sind keine öffentlichen Angelegenheiten
die Verhältnisse des Gewerbegerichts
bei einer Besprechung der Beisitzer
dieses Gerichts hierüber KGer.
12. Nov. 00 (DJZ. 01 S. 99), ferner
wissenschaftliche Fragen KGer. 10. Jan.
95 (Golt. Arch. XLII 442), die Lohnund
Arbeitsverhältnisse oder wirtschaftlichen
Interessen eines begrenzten Kreises
von Personen, z. B. der Mitglieder eines
Vereins O. 27. März 00 (XXXVIII
410), die Lohnverhältnisse einer einzelnen
Kohlengrube KGer. 19. Okt. 03
(Johow XXVI C 71), oder die Verbesserung
des wirtschaftlichen Betriebes
der Mitglieder eines landwirtschaftlichen
Vereins KGer. 10. Okt. 81 (Johow III
304). Als öffentliche Angelegenheiten
werden die kirchlichen und religiösen
mit Rücksicht darauf angesehen, daß „die
Religion als eine wesentliche Grundlage
der ganzen sozialen und staatlichen
Ordnung betrachtet werden muß“ OTr.
11. Jan. 76 (OR. XVII 15). Daher
fallen unter § 1 Versammlungen von
Sekten zum Zwecke des Gottesdienstes
OTr. 18. Sept. 76 (OR.VII 565), KGer.
2. März 85 (Johow V 273), 9. Juni 90
(Johow X 250), Erörterungen über die
Einrichtungen des Gottesdienstes O Tr.
29. Juni 76 (XVII 476). Vgl. auch
Anm. 16.
4) Erörtern bedeutet das mündliche
oder schriftliche Auseinandersetzen einer
Angelegenheit in berichtender, belehrender
oder beurteilender Form. In Versammlungen
kommt nur die mündliche
Erörterung in Frage. — Die Erörterung
kann auch in einer Vorlesung bestehen
OTr. 15. Sept. 76 (XVII 564), aber
nicht im Singen v. Liedern O G. 16.Okt.
00 XXXVIII420), KWer. 19. Sept. 01
(Johow XXII C 110), oder in einem
Gebet KGer. 11. Dez. 02 (Johow XXV
C25), oder intheatralischen oder bildlichen
Darstellungen K Ger. 15. Aug. 01 (Golt.
Arch. XLIX 156). Vgl. auch Anm. 11.
Beraten bedeutet die Erörterung
einer Angelegenheit im Hinblick auf eine
hierüber zu fassende Entschließung. —
Entscheidend ist, zu welchem Zweck das
Zusammentreten erfolgt, nicht ob die
Absicht ausgeführt worden ist, O Tr.
19. Febr. 79 (Golt. Arch. XXVII 143),
KGer. 9. Juli 85 (Johow VI 244), auch
nicht, daß bei einer zu andern Zwecken
bestimmten Versammlung gelegentlich
eine öffentliche An gelegenheit berührt wird
(z. B. in einem Toast) OTr. 5. Nov.
74 (XV 749). Die tatsächliche Erörterung
oder Beratung öffentlicher Angelegenheiten
kann ein Beweismittel für
den Zweck der Versammlung sein, wenn
sie ohne Widerspruch der Leiter oder
der Beteiligten erfolgt ist (Groschuff
a. a. O. S. 44). — Das G., betreffend
die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 1. Mai 89 (RGB. 55) bestimmt
im 8 143:
Mitglieder des Vorstandes werden
mit Geldstrafe bis zu 600 Mark
bestraft, wenn ihre Handlungen auf
andere als die im § 1 erwähnten
geschäftlichen Zwecke gerichtet sind,
oder wenn sie in der Generalversammlung
die Erörterung von Anträgen
gestatten oder nicht hindern,
welche auf öffentliche Angelegenheiten
gerichtet sind, deren Erörterung unter
die Gesetze über das Versammlungsund
Vereinsrecht fällt.
5) Unternehmer ist derjenige, der
die Versammlung veranlaßt hat, auch
dann, wenn er ihr nicht beiwohnt oder
sie nicht eröffnet KGer. 13. Nov. 90
(Johow XI 299) oder sie nicht selbst
einberuft oder anmeldet OVG. 8. Juli
02 (XLII 406).