Contents : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

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III.  Sicherheitspolizei.

mindestens  vierundzwanzig  Stunden  vor  dem  Beginn  der  Versammlung,
unter  Angabe  des  Ortes  )  und  der  Zeit?)  derselben,  Anzeige  bei  der  Orts-[Anm.

  3.)

schen  Zwecke  im  BGB.  8  61  (Anl.  B).
Als  öffentliche  Angel.  sind  namentlich
solche  angesehen  worden,  welche  die  Gesellschaftsordnung
  betreffen,  insbesondere
die  Hebung  des  Arbeiterstandes  gegenüber
  andern  Ständen  Or.  28.  Nov.  78
(Golt.  Arch.XXVI  579),  OVG.  27.  März
00  (XXXVIII  406),  oder  einer  einzelnen
Klasse  von  Arbeitern  KGer.  23.  Sept.  89
(Johow  X  246),  12.  Jan.  91  (Johow
XI  310),  3.  Jan.  95  (Johow  XVI  420),
R  er.  25.  Jan.  92  (XXII  339),  des
ärztlichen  Standes,  des  Standes  der
Musiker  K  er.  21.  Mai  u.  7.  Juni  00
(DJZ.  S.  531),  ferner  alle  politischen
Angelegenheiten  (siehe  Anm.  29).  Dagegen
  sind  keine  öffentlichen  Angelegenheiten
  die  Verhältnisse  des  Gewerbegerichts
  bei  einer  Besprechung  der  Beisitzer
  dieses  Gerichts  hierüber  KGer.
12.  Nov.  00  (DJZ.  01  S.  99),  ferner
wissenschaftliche  Fragen  KGer.  10.  Jan.
95  (Golt.  Arch.  XLII  442),  die  Lohnund
  Arbeitsverhältnisse  oder  wirtschaftlichen
  Interessen  eines  begrenzten  Kreises
von  Personen,  z.  B.  der  Mitglieder  eines
Vereins  O.  27.  März  00  (XXXVIII
410),  die  Lohnverhältnisse  einer  einzelnen
  Kohlengrube  KGer.  19.  Okt.  03
(Johow  XXVI  C  71),  oder  die  Verbesserung
  des  wirtschaftlichen  Betriebes
der  Mitglieder  eines  landwirtschaftlichen
Vereins  KGer.  10.  Okt.  81  (Johow  III
304).  Als  öffentliche  Angelegenheiten
werden  die  kirchlichen  und  religiösen
mit  Rücksicht  darauf  angesehen,  daß  „die
Religion  als  eine  wesentliche  Grundlage
der  ganzen  sozialen  und  staatlichen
Ordnung  betrachtet  werden  muß“  OTr.
11.  Jan.  76  (OR.  XVII  15).  Daher
fallen  unter  §  1  Versammlungen  von
Sekten  zum  Zwecke  des  Gottesdienstes
OTr.  18.  Sept.  76  (OR.VII  565),  KGer.
2.  März  85  (Johow  V  273),  9.  Juni  90
(Johow  X  250),  Erörterungen  über  die
Einrichtungen  des  Gottesdienstes  O  Tr.
29.  Juni  76  (XVII  476).  Vgl.  auch
Anm.  16.

4)  Erörtern  bedeutet  das  mündliche
oder  schriftliche  Auseinandersetzen  einer
Angelegenheit  in  berichtender,  belehrender
  oder  beurteilender  Form.  In  Versammlungen
  kommt  nur  die  mündliche

Erörterung  in  Frage.  —  Die  Erörterung
kann  auch  in  einer  Vorlesung  bestehen
OTr.  15.  Sept.  76  (XVII  564),  aber
nicht  im  Singen  v.  Liedern  O  G.  16.Okt.
00  XXXVIII420),  KWer.  19.  Sept.  01
(Johow  XXII  C  110),  oder  in  einem
Gebet  KGer.  11.  Dez.  02  (Johow  XXV
C25),  oder  intheatralischen  oder  bildlichen
Darstellungen  K  Ger.  15.  Aug.  01  (Golt.
Arch.  XLIX  156).  Vgl.  auch  Anm.  11.

Beraten  bedeutet  die  Erörterung
einer  Angelegenheit  im  Hinblick  auf  eine
hierüber  zu  fassende  Entschließung.  —
Entscheidend  ist,  zu  welchem  Zweck  das
Zusammentreten  erfolgt,  nicht  ob  die
Absicht  ausgeführt  worden  ist,  O  Tr.
19.  Febr.  79  (Golt.  Arch.  XXVII  143),
KGer.  9.  Juli  85  (Johow  VI  244),  auch
nicht,  daß  bei  einer  zu  andern  Zwecken
bestimmten  Versammlung  gelegentlich
eine  öffentliche  An  gelegenheit  berührt  wird
(z.  B.  in  einem  Toast)  OTr.  5.  Nov.
74  (XV  749).  Die  tatsächliche  Erörterung
  oder  Beratung  öffentlicher  Angelegenheiten
  kann  ein  Beweismittel  für
den  Zweck  der  Versammlung  sein,  wenn
sie  ohne  Widerspruch  der  Leiter  oder
der  Beteiligten  erfolgt  ist  (Groschuff
a.  a.  O.  S.  44).  —  Das  G.,  betreffend
die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  vom  1.  Mai  89  (RGB.  55)  bestimmt
  im  8  143:

Mitglieder  des  Vorstandes  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark
bestraft,  wenn  ihre  Handlungen  auf
andere  als  die  im  §  1  erwähnten
geschäftlichen  Zwecke  gerichtet  sind,
oder  wenn  sie  in  der  Generalversammlung
  die  Erörterung  von  Anträgen
  gestatten  oder  nicht  hindern,
welche  auf  öffentliche  Angelegenheiten
gerichtet  sind,  deren  Erörterung  unter
die  Gesetze  über  das  Versammlungsund
  Vereinsrecht  fällt.

5)  Unternehmer  ist  derjenige,  der
die  Versammlung  veranlaßt  hat,  auch
dann,  wenn  er  ihr  nicht  beiwohnt  oder
sie  nicht  eröffnet  KGer.  13.  Nov.  90
(Johow  XI  299)  oder  sie  nicht  selbst
einberuft  oder  anmeldet  OVG.  8.  Juli
02  (XLII  406).