Relchsgesetz zur Bekämpfung des unlanteren Wettbewerbes. 363
1. die Einrede der Verjährung und zwar in doppelter
Weise: entweder indem er behauptet und nöthigenfalls
beweist, die angegriffene geschäftliche Angabe sei schon vor
drei Jahren und seitdem nicht wieder veröffentlicht oder
versandt worden, oder indem er behauptet und natürlich
auch nöthigenfalls nachweist, daß der Kläger schon sechs
Monate oder noch längere Zeit von der angefochtenen
unrichtigen Angabe (Annonce, Reclame) und von der Urheberschaft
des Beklagten Kenntniß besitze und doch nicht
den Unterlassungsanspruch erhoben, sich also am Rechte
hiezu verschwiegen habe (8 11 d. Ges.); 2. die Einrede
der mangelnden Reciprocität: der Beklagte kann gegebenen
Falls geltend machen, daß der Kläger seine Hauptniederlassung
nicht im Inlande habe, sondern in einem
Staate, in welchem deutsche Gewerbetreibende nicht gegen
die im Gesetze vom 27. Mai 1896 getroffenen Fälle des
unlauteren Wettbewerbes gestützt sind (§ 16 d. Ges.);
3. hervorgehoben sei noch, daß den Beklagten möglicher
Weise die Berufung auf einen seine Angabe rechtfertigenden
Handelsgebrauch nach Abs. 3 d. Ges. v. 27. Mai 1896
retten kann. Dringt der Beklagte mit seiner Vertheidigung
durch, so kann er seinerseits die öffentliche
Bekanntmachung des Urtheils analog wie anderenfalls
der Kläger erwirken.
2. Die Klage auf Schadenserfatz wegen Schwindelreclame.
a) Richtiger Kläger
ist ein Gewerbetreibender, welcher durch die unrichtigen
Ankündigungen u. dgl. in seinem Vermögen geschädigt
worden ist (nicht aber die oben unter 1 a 6 erwähnten
Verbände). Selbstverständlich kann als Kläger auch eine
Actiengesellschaft oder eine andere Handelsgesellschaft oder
eine Genossenschaft oder eine ein Gewerbe selbst betreibende
Innung auftreten, — unter der angegebenen Vorausaussetzung
nämlich, daß eine Schädigung nachweisbar
vorhanden ist. Hinsichtlich der Ausländer s. unten.