Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Relchsgesetz  zur  Bekämpfung  des  unlanteren  Wettbewerbes.  363

1.  die  Einrede  der  Verjährung  und  zwar  in  doppelter
Weise:  entweder  indem  er  behauptet  und  nöthigenfalls
beweist,  die  angegriffene  geschäftliche  Angabe  sei  schon  vor
drei  Jahren  und  seitdem  nicht  wieder  veröffentlicht  oder
versandt  worden,  oder  indem  er  behauptet  und  natürlich
auch  nöthigenfalls  nachweist,  daß  der  Kläger  schon  sechs
Monate  oder  noch  längere  Zeit  von  der  angefochtenen
unrichtigen  Angabe  (Annonce,  Reclame)  und  von  der  Urheberschaft
  des  Beklagten  Kenntniß  besitze  und  doch  nicht
den  Unterlassungsanspruch  erhoben,  sich  also  am  Rechte
hiezu  verschwiegen  habe  (8  11  d.  Ges.);  2.  die  Einrede
der  mangelnden  Reciprocität:  der  Beklagte  kann  gegebenen
  Falls  geltend  machen,  daß  der  Kläger  seine  Hauptniederlassung
  nicht  im  Inlande  habe,  sondern  in  einem
Staate,  in  welchem  deutsche  Gewerbetreibende  nicht  gegen
die  im  Gesetze  vom  27.  Mai  1896  getroffenen  Fälle  des
unlauteren  Wettbewerbes  gestützt  sind  (§  16  d.  Ges.);
3.  hervorgehoben  sei  noch,  daß  den  Beklagten  möglicher
Weise  die  Berufung  auf  einen  seine  Angabe  rechtfertigenden
Handelsgebrauch  nach  Abs.  3  d.  Ges.  v.  27.  Mai  1896
retten  kann.  Dringt  der  Beklagte  mit  seiner  Vertheidigung
  durch,  so  kann  er  seinerseits  die  öffentliche
Bekanntmachung  des  Urtheils  analog  wie  anderenfalls
der  Kläger  erwirken.

2.  Die  Klage  auf  Schadenserfatz  wegen  Schwindelreclame.


a)  Richtiger  Kläger
ist  ein  Gewerbetreibender,  welcher  durch  die  unrichtigen
Ankündigungen  u.  dgl.  in  seinem  Vermögen  geschädigt
worden  ist  (nicht  aber  die  oben  unter  1  a  6  erwähnten
Verbände).  Selbstverständlich  kann  als  Kläger  auch  eine
Actiengesellschaft  oder  eine  andere  Handelsgesellschaft  oder
eine  Genossenschaft  oder  eine  ein  Gewerbe  selbst  betreibende
Innung  auftreten,  —  unter  der  angegebenen  Vorausaussetzung
  nämlich,  daß  eine  Schädigung  nachweisbar
vorhanden  ist.  Hinsichtlich  der  Ausländer  s.  unten.