Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Einleitung.  41

bauungspläne  S.  61:  „Da  die  plan=  und  regellose
Aufführung  von  Baulichkeiten  weder  im  Innern  eines
Ortes  noch  in  dessen  Außengelände  mit  den  Rüchsichten
auf  das  öffentliche  Wohl  und  den  wichtigen  Interessen
der  auf  das  Zusammenleben  und  Zusammenwohnen  angewiesenen
  Ortsbevölkerung  vereinbar  sein  würde,  so  bedarf
es  zur  baulichen  Erschließung  unbebauten  Geländes  in  der
Regel  vorgängiger  Festsetzungen,  namentlich  über  die  einzuhaltenden
  Straßen=  und  Baufluchtlinien.

Aach  §8  5  der  Baupolizeiordnung  für  Städte  und
§  6  der  Baupolizeiordnung  für  Dörfer  ist  die  Feststellung
der  „Baulinien“  oder  Fluchtlinien“  zunächst  Sache  der
Baupolizeibehörde  und  erfolgt  bei  Genehmigung  des
einzelnen  Baues.  Hieraus  hat  sich  die  baupolizeiliche
Feststellung  weitergreifender  Straßen=  und  Baufluchtlinienpläne
  entwickelt,  für  welche  die  schon  erwähnten  „Grundsätze"
  von  1890  besondere  Fingerzeige  enthalten.  Da
indessen  diese  Feststellung  immer  nur  den  Charakter  einer
Baugenehmigungsbedingung  hat  und  daher  in  jedem
einzelnen  Falle  wieder  mittels  Rekurses  und  Beschwerde
angefochten  werden  kann,  so  hat  das  Mlinisterium  des
Innern  neuerdings  Wert  darauf  gelegt,  daß  für  umfänglichere
  Gelände  ortsgesetzliche  Bebauungsplänc  aufgestellt
  werden,  welche,  wenn  sie  nach  gründlicher  Prüfung
und  erschöpfendem  Bechtsmittelverfahren  die  Genehmigung
des  Ministeriums  erhalten  haben,  für  alle  Beteiligten
endgültig  bindend  sind  und  infolgedessen  auch  eine  dauernde
Rechtssicherheit  gewähren.

Den  gleichen  Standpunkt  nimmt  im  wesentlichen  auch
der  Gesetzentwurf  ein.  Selbstverständlich  ist  nicht  beabsichtigt,
  für  jeden  Aeubau  einen  Bebauungsplan  oder  auch
nur  baupolizeiliche  Fluchtlinienfestsetzung  zu  fordern.  Die
Stellung  vereinzelter  Gebäude  (Gutshöfe,  Schlösser,  Forsthäuser,
  Fabriken,  Kranken=  und  Genesungshäuser  u.  dgl.)
kann,  wenn  nur  die  nötige  Zugänglichkeit  vorhanden  ist
(ogl.  §  81)  und  die  Interessen  des  freien  Verkehrs,  der
Eisenbahn  (§  84)  und  des  Waldes  (Z  86)  gewahrt  bleiben,
im  allgemeinen  dem  Belieben  des  Bauherrn  überlassen