Einleitung. 41
bauungspläne S. 61: „Da die plan= und regellose
Aufführung von Baulichkeiten weder im Innern eines
Ortes noch in dessen Außengelände mit den Rüchsichten
auf das öffentliche Wohl und den wichtigen Interessen
der auf das Zusammenleben und Zusammenwohnen angewiesenen
Ortsbevölkerung vereinbar sein würde, so bedarf
es zur baulichen Erschließung unbebauten Geländes in der
Regel vorgängiger Festsetzungen, namentlich über die einzuhaltenden
Straßen= und Baufluchtlinien.
Aach §8 5 der Baupolizeiordnung für Städte und
§ 6 der Baupolizeiordnung für Dörfer ist die Feststellung
der „Baulinien“ oder Fluchtlinien“ zunächst Sache der
Baupolizeibehörde und erfolgt bei Genehmigung des
einzelnen Baues. Hieraus hat sich die baupolizeiliche
Feststellung weitergreifender Straßen= und Baufluchtlinienpläne
entwickelt, für welche die schon erwähnten „Grundsätze"
von 1890 besondere Fingerzeige enthalten. Da
indessen diese Feststellung immer nur den Charakter einer
Baugenehmigungsbedingung hat und daher in jedem
einzelnen Falle wieder mittels Rekurses und Beschwerde
angefochten werden kann, so hat das Mlinisterium des
Innern neuerdings Wert darauf gelegt, daß für umfänglichere
Gelände ortsgesetzliche Bebauungsplänc aufgestellt
werden, welche, wenn sie nach gründlicher Prüfung
und erschöpfendem Bechtsmittelverfahren die Genehmigung
des Ministeriums erhalten haben, für alle Beteiligten
endgültig bindend sind und infolgedessen auch eine dauernde
Rechtssicherheit gewähren.
Den gleichen Standpunkt nimmt im wesentlichen auch
der Gesetzentwurf ein. Selbstverständlich ist nicht beabsichtigt,
für jeden Aeubau einen Bebauungsplan oder auch
nur baupolizeiliche Fluchtlinienfestsetzung zu fordern. Die
Stellung vereinzelter Gebäude (Gutshöfe, Schlösser, Forsthäuser,
Fabriken, Kranken= und Genesungshäuser u. dgl.)
kann, wenn nur die nötige Zugänglichkeit vorhanden ist
(ogl. § 81) und die Interessen des freien Verkehrs, der
Eisenbahn (§ 84) und des Waldes (Z 86) gewahrt bleiben,
im allgemeinen dem Belieben des Bauherrn überlassen