9 31.
8 40.
866.
Komm. Abg.
Unterst. W.
84.
5 61.
Str. G. B.
* 361, Ziffer
3 u. 4.
10 Die Gemeinde
desselben selbst anzugeben (Steuererklärung), für die übrigen Steuerzahler
wird es durch die städtische Steuereinschätzungskommission festgestellt. Diese
Maßregel ist deshalb getroffen, weil einerseits Personen mit höherem Einkommen
in der Regel die nötige Bildung besitzen, ihr Jahreseinkommen nach Anweisung
der Erläuterungen zur Steuererklärung selbst festzustellen, und es andererseits für
Außenstehende meist sehr schwierig ist, dieses Einkommen richtig zu schätzen. Be-
sonders leicht wird es dem selbständigen Kaufmann, seinen jährlichen Verdienst
wahrheitsgemäß anzugeben, da er mit dem durch die Bilanz ermittelten Rein-
gewinn (Kapitalvermehrung zuzüglich Privatentnahmen) übereinstimmt. Alle
Selbsteinschätzungen werden von der Kommission nachgeprüft, bei Meinungsver-
schiedenheiten können die Geschäftsbücher als Beweismittel dienen. Gegen die
Einschätzung kann innerhalb vier Wochen Berufung eingelegt werden. Wissent-
liche Steuerhinterziehung (falsche Angaben über das Einkommen) sind mit
Strafe bedroht.
Die Gemeinden sind berechtigt, bereits von einem Einkommen von 420 Mark
Gemeindeeinkommensteuer zu erheben. Die Grundsätze der Einkommensteuer
sind in den übrigen Bundesstaaten die gleichen oder doch sehr ähnliche wie
in Preußen. Dagegen beginnt die Steuerpflicht infolge der andersartigen Be-
völkerungszusammensetzung meist bereits bei einem geringeren jährlichen Ein-
kommen, so in Sachsen bei 400 Mark, in Bayern bei 300 Mark, in Württem-
berg, Baden und Hessen bei 500 Mark. Wer nicht von seinem vollen
Einkommen die Steuern entrichtet, betrügt die Gemeinde und
den Staat und wälzt die ihn zur Erhaltung des allgemeinen
Wohls treffende Last auf die weniger bemittelten Klassen der Be-
völkerung ab, da deren Einkommen leicht zu ermitteln ist.
Für die Zwecke größerer und dauernder Anlagen können die Gemeinden
Anleihen aufnehmen (Näheres Gr. A. S. 113/114, Kl. A. S. 146).
5. Das Armenwesen. Ein erheblicher Teil der Gemeindeabgaben entfällt
auf die öffentliche Armenpflege (1/10—1/15). Die Armenfürsorge der christ-
lichen Kirche war und ist zum Teil heute noch vorbildlich für die öffentliche
Pflege des Armenwesens. Die heutige Regelung beruht auf dem Unterstützungs-
wohnsitzgesetz vom 30. Mai 1908, das für alle Bundesstaaten mit Ausnahme
von Bayern gilt. Danach hat der Ortsarmenverband (Gemeinde) die Armen-
unterstützung zu gewähren, in welchem der Betreffende, soweit er über 16 Jahr
alt ist, seit einem Jahre seinen Aufenthalt hat (Unterstützungswohnsitz). Wer
danach keinen Unterstützungswohnsitz hat, wird als Landarmer von der Re-
gierung unterstützt. In Bayern entsteht durch längeren Wohnsitz in einer Ge-
meinde keine Armenunterstützungspflicht der letzteren, sondern jeder Unter-
stützungsbedürftige ist von der Gemeinde zu unterstützen, in der er das Heimats-
recht besitzt.
Niemand hat einen rechtlichen Anspruch auf Armenunterstützung. Da indes
die Armenverbände jeden wirklich in Not Befindlichen zu unterstützen haben,
wird Betteln und Landstreichen bestraft. Die Pflege der öffentlichen Armen-
fürsorge erfolgt vorwiegend durch Ehrenbeamte, da gerade sie viel persönliches
Mitgefühl und Hingabe erfordert, um wirklich nutzbringend geübt zu werden.
Die Armenpfleger sind häufig gleichzeitig Waisenrat, d. h. sie haben die Er-
ziehung armer Waisen zu beaufsichtigen. Daneben wirken eine Reihe kirch-