Armenwesen. Polizeiwesen. 11
licher Einrichtungen und Verbände (Frauenverein), sowie auch viele Privatleute
sehr segensreich.
6. Das Polizeiwesen. Die Ausübung der Ortspolizei erfolgt durch die erotz uber
Gemeinden im Namen des Königs bzw. des Landesherrn. Die Polizeibeamten ver#ltong
haben demnach den Anordnungen der vorgesetzten Staatsbeamten Folge zu 14.0. 1
leisten; in einer Reihe von Großstädten ist das Polizeiwesen unmittelbar vom 82.
Staat geregelt (Schutzmannschaft unter einem Polizeipräsidenten). Auf dem
platten Lande werden mehrere kleine Gemeinden zu Amtsbezirken vereinigt, in
denen ein Amtsvorsteher die Polizeigewalt ausübt. Ihm steht auch die Gen- Kroisrd=
darmerie zur Verfügung, die auf dem Lande für Aufrechterhaltung der öffent- Aüsrrnv,
lichen Ruhe und Ordnung sorgt. 9115%
Man versteht unter Polizei die staatliche Tätigkeit zur Abwehr von Störun- Ans. Preus.
Landrecht
gen der öffentlichen Ordnung durch die obrigkeitliche Gewalt (Befehl und von 1794,
Zwang). Die Aufgaben der Ortspolizei sind besonders: a) Schutz der Person 4%
und des Eigentums (Paß und Meldewesen), b) Regelung des öffentlichen Ver- rol. Ver
kehrs, c) Regelung des Markt= und Nahrungsmittelverkehrs (vgl. Gr. A. S. 155
u. 165), d) Überwachung der Vereine und Versammlungen, gemäß dem Reichs-
Vereinsgesetz vom 19. April 1908, e) Überwachung der Schank= und Gast-
wirtschaften; hierher gehört auch die Festsetzung der Polizeistunde, f) Sorge
für Leben und Gesundheit (Sanitäts= und Gesundheitspolizei, Desinfektion usw.),
8) Regelung des Bau= und Feuerwesens, h) Schutz der Felder, Wälder usw.
Diese Befugnisse sind zum Teil den Forstbeamten und Feldhütern übertragen.
Ferner steht die Polizei im Dienste der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
(Kriminalpolizei), sie überwacht das Preßwesen und leistet Hilfe in Notfällen.
Ein Eindringen in die Wohnung ist ihr nur in besonderen Fällen gestattet. Preuk, vert.
Die Veröffentlichung allgemeiner polizeilicher Anordnungen erfolgt durch die «
Polizeiverordnungen, denen jedermann Folge zu leisten hat. Außerdem kann
die Polizei durch Polizeiverfügungen jedem einzelnen ihr zweckdienlich erschei-
nende Befehle erteilen. Zur Erreichung ihrer Zwecke kann sie die Übertretung
ihrer Verordnungen bestrafen. Die Ausführung ihrer. Verfügungen erzwingt s5.
sie: 1. dadurch, daß sie die betreffende Leistung auf Kosten des Schuldigen Gesetz uber
durch einen Dritten vornehmen läßt, 2. durch wiederholte Androhung und e
Verhängung von Geldbußen, 3. im äußersten Falle durch unmittelbaren Zwang. etn
Aus dem ganzen Wesen der Polizei folgt, daß sie von dem ordnungs= 1883. 132.
liebenden Bürger als eine notwendige, nicht aber als eine lästige Einrich-
tung empfunden wird.
. 66.
III. Kirche und Schule.
1. Das Kirchenwesen. Im engen Zusammenhange mit dem Gemeinde-
wesen steht die Verwaltung der Kirchen und Schulen. Zur Zeit der Reforma-
tion waren die Bürger vielfach gezwungen, die Religion ihres Landesherrn
anzunehmen. Nach der preußischen Verfassung ist die Religionsfreiheit gewähr- Praug Ver1
leistet und die Stellung als Staatsbürger unabhängig vom Glaubensbekennt-
nis. Indes ist der Staat nach wie vor oberster Schirmherr der Kirche: er zahlt
erhebliche Summen zu ihrer Unterhaltung, läßt in den Schulen Religions= Art. 24.
unterricht erteilen und bestraft jede öffentliche Gotteslästerung und Beschimpfung F4— 3.
der Kirche und ihrer Einrichtungen mit Gefängnis.