Rechtsordnung. 5
gebot durch die von den Verlobten persönlich vor dem Standesbeamten in 8 1316.
Gegenwart von zwei Zeugen abgegebene Erklärung, die Ehe miteinander ein-
gehen zu wollen. Die kirchliche Trauung ist eine religiöse Forderung und gilt
dem christlich Gesinnten erst als eigentlicher Abschluß der Ehe; von rechtlichen
Folgen ist sie indes nicht begleitet.
Die Ehe ist die engste und schönste Gemeinschaft im menschlichen Leben und
bindet die Ehegatten zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben für Lebens= 1333.
zeit aneinander. Die Entscheidung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten steht 8 1354.
dem Manne zu, dessen Familiennamen die Frau annimmt. Die Leitung des
Hauswesens ist Sache der Frau; ebenso steht ihr die Vertretung des Mannes § 1357.
innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises zu. Das Vermögen derselben geht
in die Verwaltung und Nutznießung des Mannes über, bleibt jedoch ihr Eigen= 8 1363.
tum. Indes ist hier durch Vertrag eine anderweitige Regelung möglich (Güter-
gemeinschaft, Gütertrennung, Errungenschaftsgemeinschaft) und für den selb-
ständigen Kaufmann, der in besonderem Maße den Wechselfällen des Lebens
ausgesetzt ist, vielfach zu empfehlen.
Obgleich die Ehe für das ganze Leben geschlossen ist, können doch schwer-
wiegende Umstände (Ehebruch, Verbrechen, bösliches Verlassen, Geisteskrankheit) 3 1564.
eine Ehescheidung als notwendig erscheinen lassen. Sie kann jedoch nur auf
Grund richterlichen Urteils erfolgen.
Verwandtschaft. Die Eltern sind mit ihren Kindern und Kindeskindern
in gerader Linie verwandt (Blutsverwandtschaft). Andere Personen, die von s#1589.
derselben dritten Person abstammen (Geschwister, Onkel, Vetter), sind in der
Seitenlinie verwandt (siehe Figur). Bei der Bestimmung
des Verwandtschaftsgrades muß stets auf den gemeinsamen
Abstamm (A) zurückgegangen werden. (Verwandtschaft mit
B C
den Eltern [B und Cmit Al: 1. Grad; mit den Geschwistern
lB mit C] und Großeltern [D, E und F mit Al: 2. Grad;
mit dem Onkel [D und E mit Cl: 3. Gradz mit dem Vetter D F F
[D und E mit F]: 4. Grad. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem
anderen Ehegatten verschwägert /Schwiegereltern, Schwagerl).
3. Rechtsordnung von Todes wegen. (Erbrecht.) Die Auflösung einer Firma
ist nicht unbedingt notwendig, sie kann jahrhundertelang bestehen. Jedoch wird
sie häufig freiwillig (Gr. A. S. 79, 84, Kl. A. S. 109) oder durch Konkurs (Gr. A.
S. 159, Kl. A. S. 184) aufgelöst; alsdann muß eine Verteilung des vorhandenen
Vermögens nach bestimmten Grundsätzen erfolgen; der Gesellschaftsvertrag kann
dieselben bereits im voraus festsetzen. — Diesen Vorgängen entspricht der Tod
des Menschen, die gesetzliche Erbfolge oder die Regelung durch Testament. Wie
Geburt und Eheschließung, so muß auch der Tod einer Person in die Standes-
register eingetragen werden, und zwar hat die Anmeldung am nächsten Werk-
tage zu erfolgen. Die Beerdigung, deren Kosten die Erben zu tragen haben,
darf erst nach Vorlegung eines ärztlichen und eines standesamtlichen Toten= 31968.
scheines und nach Einholung der polizeilichen Erlaubnis erfolgen. Nichtbefol-
gung dieser Vorschriften ist unter Strafe gestellt. Seit 1911 kann auch in str. G. 3367.
Preußen wie bereits vorher in verschiedenen anderen Staaten an die Stelle der Zisser 1.
Beerdigung unter gewissen Voraussetzungen die Verbrennung treten.