8 1922.
81924.
81925.
81936.
8 1931.
5 1943/4.
82303.
g 2064.
82231.
6 2242.
1.
82263.
6 Die Gemeinde.
Gesetzliche Erbfolge. Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen
(die Erbschaft) als Ganzes, d. h. einschließlich der darauf ruhenden Lasten, an eine
oder mehrere Personen, die Erben, über. In Ermangelung einer besonderen
letztwilligen Verfügung (Testament) des Erblassers tritt die gesetzliche Erbfolge
ein. Hierbei sind die Erben nach dem Grade der Verwandtschaft (siehe oben) in
verschiedene Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge
(Kinder, Enkel), wobei die Kinder zu gleichen Teilen erben. Sind Erben erster
Ordnung nicht vorhanden, so erben die Eltern und deren Abkömmlinge (Erben
zweiter Ordnung). An deren Stelle treten gegebenenfalls Erben dritter und
vierter oder weiterer Ordnung. Sind überhaupt keine Erben vorhanden, so fällt
die Erbschaft dem Staat anheim.)
Der überlebende Ehegatte erhält neben den Erben der ersten Ordnung ein
Viertel, neben solchen zweiter Ordnung die Hälfte, in allen übrigen Fällen die
ganze Erbschaft. Jeder Erbe kann die Erbschaft innerhalb sechs Wochen aus-
schlagen. (Vgl. die besondere Regelung bei Übernahme eines Geschäftes Gr. A.
S. 84, Kl. A. S. 107.) Die Erbschaftsregulierung erfolgt durch das Nachlaß-
gericht.
Testamentarische Erbfolge. Durch Testament kann der Erblasser beliebig
über sein Vermögen verfügen, jedoch müssen Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern
mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (das Pflichtteil) erhalten. Die
Errichtung eines Testaments kann nur von dem Erblasser persönlich erfolgen,
indem er dasselbe eigenhändig schreibt (nicht Schreibmaschine), oder vor einem
Richter oder Notar in Gegenwart von zwei Zeugen seinen letzten Willen erklärt
und unterschreibt. Zur Vermeidung von Formfehlern und sonstigen Schwierig-
keiten empfiehlt sich im allgemeinen die letztere Form und die Aufbewahrung
bei dem Gericht. Das Testament kann trotzdem vom Erblasser jederzeit wider-
rufen werden.
II. Die Gemeinde.
1. Geschichtliches. Als die Bevölkerung Deutschlands an Zahl zunahm,
mußte eine gemeinsame Regelung der Feldbestellung und des Weidelandes er-
folgen. Dadurch bildeten sich Gemeinschaften aus, die als Dorfgemeinde be-
zeichnet wurden. Aus ihnen sind allmählich, besonders durch Verleihung des
Rechtes, Märkte abzuhalten, die Städte entstanden. Jahrhundertelang gehörte
das Obereigentum an Grund und Boden der Stadt einem Stadtherrn, der
vom 13. Jahrhundert an mit einem Rat das Stadtregiment teilen mußte und
von diesem später in den bedeutenderen Städten ganz verdrängt wurde. Der-
artige Städte erkannten keine Macht über sich außer dem Reiche an, sie wurden
zu Freien Reichsstädten. Als solche bestehen heute noch Hamburg, Lübeck und
Bremen. Alte Patriziergeschlechter und die Zünfte führten in ihnen eine un-
umschränkte Herrschaft. Erst nach dem 30 jährigen Kriege wurde die Macht
der Städte gebrochen, ihre Selbstverwaltung bis auf geringe Rechte beseitigt.
1808 (vgl. S. 13) erhielten sie in Preußen durch die Städteordnung einen
Teil der Selbstverwaltungsrechte zurück und am 30. Mai 1853 wurde zunächst
für die sechs östlichen Provinzen eine Neuregelung der Städteordnung erlassen,
1) Das Erbrecht des Staates dürfte demnächst wesentlich erweitert werden.