Anordnung
2216
2222
daß der Testamentsvollstrecker die
Verwaltung des Nachlasses nach der
Erledigung der ihm sonst zugewiesenen
Aufgaben fortzuführen hat. 2210.
Eine nach § 2209 getroffene A. wird
unwirksam, wenn seit dem Erbfalle
dreißig Jahre verstrichen sind. Der
Erblasser kann jedoch anordnen, daß
die Verwaltung des Nachlasses bis
zum Tode des Erben oder des Testa-
mentsvollstreckers oder bis zum Ein-
tritte eines anderen Ereignisses in der
Person des einen oder des anderen
fortdauern soll. Die Vorschrift des
§ 2163 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
A., die der Erblasser für die Ver-
waltung des Nachlasses durchletztwillige
Verfügung getroffen hat, sind von
dem Testamentsvollstrecker zu befolgen.
Sie können jedoch auf Antrag des
Testamentsvollstreckers oder eines
anderen Beteiligten von dem Nachlaß-=
gericht außer Kraft gesetzt werden,
wenn ihre Befolgung den Nachlaß
erheblich gefährden würde. 2220.
Der Erblasser kann einen Testaments-
vollstrecker auch zu dem Zwecke er-
nennen, daß dieser bis zu dem Eintritt
einer angeordneten Nacherbfolge vie
Rechte des Nacherben ausübt und
dessen Pflichten erfüllt.
2224 s. Berechtigung — Testament.
2263
Eine A. des Erblassers, durch die er
verbietet, das Testament alsbald nach
seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
2269 s. Dritte — Testament.
1635
1635
1640
Verwandtschaft.
s. Berechtigung — Verwandtschaft.
s. Dritie — Verwandtschaft.
A. des Vormundschaftsgerichts, daß
das Verzeichnis des Vermögens des
Kindes durch eine zuständige Behörde
oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufgenommen werde.
1667, 1670, 1692, 1760.
94
8
1666,
1672
1687
1716
Anordnung
1667, 1671, 1740, 1761 s. Be-
rechtigung — Verwandtschaft.
Bei der Bestellung und Aufhebung
der Sicherheit für das der Ver-
waltung des Vaters unterliegende
Vermögen des Kindes wird die Mit-
wirkung des Kindes durch die A. des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Das Vormundschaftsgericht hat der
Mutter einen Beistand zu bestellen,
wenn der Vater die Bestellung
nach Maßgabe des § 1777 (I.
Vormundschaft) angeordnet hat.
1688.
Durch einstweilige Verfügung kann
auf Antrag der Mutter angeordnet
werden, daß der uneheliche Vater den
für die ersten drei Monate dem Kinde
zu gewährenden Unterhalt alsbald
nach der Geburt an die Mutter oder
an den Vormund zu zahlen und den
erforderlichen Betrag angemessene
Zeit vor der Geburt zu hinterlegen
hat.
Vormundschaft.
1773—1792 A. der Vormundschaft s. d.
1774
1909, 1882.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Vormundschaft von Amtswegen an-
zuordnen.
1782 Zum Vormunde soll nicht bestellt
1802
werden, wer durch A. des Vaters
oder der ehelichen Mutter des Mündels
von der Vormundschaft ausgeschlossen
ist. 1785.
Der Vormund hat das Vermögen,
das bei der A. der Vormundschaft
vorhanden ist oder später dem Mündel
zufällt, zu verzeichnen und das Ver-
zeichnis, nachdem er es mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit versehen hat, dem Vor-
mundschaftsgericht einzureichen. Ist
ein Gegenvormund vorhanden, so hat
ihn der Vormund bei der Aufnahme
des Verzeichnisses zuzuziehen; das