2244
1318
2276
2237
Art.
761
A.
Abänderung s(. auch Anderung.
2 Kauf 481 s. Bestimmung — Kauf.
Aberkennung.
Ethe, Erbvertrag, Testament.
Wer der bürgerlichen Ehrenrechte für
verlustig erklärt ist, kann während
der Zeit, für welche die A. der-
selben erfolgt ist, nicht Dolmetscher
2249, 2232 oder Zeuge bei Schließung
einer Ehe, eines Erbvertrages 2290,
2237, 2244 und Errichtung eines
Testamentes 2232,
2250 sein.
Einführungsgesetz.
Durch die Vorschriften der §8 2234
bis 2245, 2276 des B.G.B und des
Art. 749 dieses G. werden die all-
gemeinen Vorschriften der L.G. über
die Errichtung gerichtlicher oder nota-
rieller Urkunden nicht berührt. Ein
Verstoß gegen eine solche Vorschrift
ist, unbeschadet der Vorschriften über
die Folgen des Mangels der sach-
lichen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf
die Gültigkeit der Verfügung von
Todeswegen.
Willenserklärung.
Schriftliche A. ist zu einer öffentlich
zu beglaubigenden Willenserklärung
erforderlich.
2244, 2249,
8
618,
1351
1580
Art.
96
Absindung.
619 Dienstvertrag s. Handlung 843.
Ehe s. Ehescheidung 1580.
Ehescheidung.
Der geschiedene Ehegatte kann seitens
des allein für schuldig erklärten Ehe-
gatten statt der Gewährung einer Geld-
rente eine A. in Kapital verlangen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Einführungsgesetz.
s. Dienstvertrag 8 618.
75, 750°. 757 s. Ehe 8§ 1351.
8
1501,
1503
843
440
523
2182
330
1608,
1712
Güterrecht.
1518 s. Berechtigung — Güter-
recht. ·
Ist bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
einem Abkömmlinge, der auf seinen
Anteil verzichtet hat, eine A. aus
dem Gesamtgut gewährt worden,
so fällt sie den Abkömmlingen zur
Last, denen der Verzicht zu statten
kommt. 1518.
Handlung.
Der durch unerlaubte Handlung Ver-
letzte kann statt der Rente eine A.
in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. 844, 845.
Kauf s. Dritte — Kauf.
Schenkung s. Kauf 440.
Testament s. Kauf 440.
Vertrag s. Dritle — Vertrag.
Verwandtschaft.
1609 s. Ehe 1351.
Der Unterhaltsanspruch des unehe-
B.G.B.—Bürgerliches Gesetzbuch. G.—Gesetz. E.G.—Einführungsgesetz. L.G.— Landesgesetz
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