Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anspruch 
8 
1954 
1958 
1961 
1963 
1978 
1 987 
2006 
2018 
2023 
geltenden Vorschriften finden auf das 
Erbbaurecht entsprechende Anwendung. 
Erbe. 
s. Verjährung 207. 
Vor der Annahme der Erbschaft kann 
ein A., der sich gegen den Nachlaß 
richtet, nicht gegen den Erben ge- 
richtlich geltend gemacht werden. 
1960. 
s. Testament 2213. 
A., der sich gegen den Nachlaß richtet. 
1984, 2012. 
s. Testament 2213. 1 
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt 
eines Erben zu erwarten, so kann die 
Mutter, falls sie außer stande ist, 
sich selbst zu unterhalten, bis zur 
Entbindung standesmäßigen Unterhalt 
aus dem Nachlasse oder, wenn noch 
andere Personen als Erben berufen 
sind, aus dem Erbteile des Kindes 
verlangen. 
s. Testament 2141. 
Gläubiger, deren A. durch eine Vor- 
merkung gesichert sind, werden durch 
das Aufgebot der Nachlaßgläubiger 
nicht betroffen. 1974, 2016, 2060. 
Zum Nachlasse gehörende A. der 
Nachlaßgläubiger. 1985, 1991, 2013, 
2036. 
A. auf Ersatz von Aufwendungen 
aus dem Nachlasse. 1991, 2013, 
2036. 
A. auf angemessene Vergütung für 
A. auf wiederholte Leistung eines 
Offenbarungseides. 
A. auf Herausgabe der Erbschaft. 
2020 —2026. 
A. auf Ersatz der für Erbschafts- 
gegenstände gemachten Verwendungen. 
2023. 
s. Eigentum 1000—1003. 1— 
A. auf Herausgabe oder Vergütung 
der aus der Erbschaft gezogenen 
Nutzungen. 202J, 2025. 
I 
die Führung der Nachlaßverwaltung. 
«- 
107 
2042 
2044 
2045 
2046 
2059 
1932 
2378 
2383 
Anspruch 
A. des Erben in Ansehung der ein- 
zelnen Erbschaftsgegenstände. 
A. einer für tot erklärten Person auf 
Herausgabe ihres Vermögens. 
A. jedes Miterben auf Teilung des 
Reinertrages des Nachlasses. 
s. Gemeinschaft 743, 745. 
Gehört ein A. zum Nachlasse, so 
kann der Verpflichtete nur an alle 
Erben gemeinschaftlich leisten und jeder 
Miterbe nur die Leistung an alle 
Erben fordern. Jeder Miterbe kann 
verlangen, daß der Verpflichtete die zu 
leistende Sache für alle Erben hinter- 
legt oder, wenn sie sich nicht zur 
Hinterlegung eignet, an einen gericht- 
lich zu bestellenden Verwahrer ab- 
liefert. 
A. jedes Miterben auf Auseinander= 
setzung s. Testament 2204, Gemein- 
schaft 749—751, 753—755. 
s. Eigentum 1010, Gemeinschaft 
749—751, 753—755. 
A. jedes Miterben auf Aufschiebung 
der Ausseinandersetzung. 
s. Testament 2204. 
A. auf Berichtigung einer nur einigen 
Miterben zur Last fallenden Nachlaß- 
verbindlichkeit. 
s. Testament 2204. 
A. auf Befriedigung der Nachlaß- 
gläubiger aus dem ungeteilten Nachlasse. 
Erbfolge. 
A. des überlebenden Ehegatten als 
gesetzlicher Erbe in Konkurrenz mit 
Verwandten zweiter Ordnung oder 
Großeltern auf die zum ehelichen 
Haushalte gehörenden Gegenstände 
und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 
1933. 
Erbschaftskauf. 
A. auf Ersatz für die vor dem Ver- 
kauf erfüllten Nachlaßverbindlichkeiten. 
2382. 
Beschränkt sich die Haftung des Käufers 
auf die E.bschaft, so gelten die A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.