Anspruch
8
1954
1958
1961
1963
1978
1 987
2006
2018
2023
geltenden Vorschriften finden auf das
Erbbaurecht entsprechende Anwendung.
Erbe.
s. Verjährung 207.
Vor der Annahme der Erbschaft kann
ein A., der sich gegen den Nachlaß
richtet, nicht gegen den Erben ge-
richtlich geltend gemacht werden.
1960.
s. Testament 2213.
A., der sich gegen den Nachlaß richtet.
1984, 2012.
s. Testament 2213. 1
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt
eines Erben zu erwarten, so kann die
Mutter, falls sie außer stande ist,
sich selbst zu unterhalten, bis zur
Entbindung standesmäßigen Unterhalt
aus dem Nachlasse oder, wenn noch
andere Personen als Erben berufen
sind, aus dem Erbteile des Kindes
verlangen.
s. Testament 2141.
Gläubiger, deren A. durch eine Vor-
merkung gesichert sind, werden durch
das Aufgebot der Nachlaßgläubiger
nicht betroffen. 1974, 2016, 2060.
Zum Nachlasse gehörende A. der
Nachlaßgläubiger. 1985, 1991, 2013,
2036.
A. auf Ersatz von Aufwendungen
aus dem Nachlasse. 1991, 2013,
2036.
A. auf angemessene Vergütung für
A. auf wiederholte Leistung eines
Offenbarungseides.
A. auf Herausgabe der Erbschaft.
2020 —2026.
A. auf Ersatz der für Erbschafts-
gegenstände gemachten Verwendungen.
2023.
s. Eigentum 1000—1003. 1—
A. auf Herausgabe oder Vergütung
der aus der Erbschaft gezogenen
Nutzungen. 202J, 2025.
I
die Führung der Nachlaßverwaltung.
«-
107
2042
2044
2045
2046
2059
1932
2378
2383
Anspruch
A. des Erben in Ansehung der ein-
zelnen Erbschaftsgegenstände.
A. einer für tot erklärten Person auf
Herausgabe ihres Vermögens.
A. jedes Miterben auf Teilung des
Reinertrages des Nachlasses.
s. Gemeinschaft 743, 745.
Gehört ein A. zum Nachlasse, so
kann der Verpflichtete nur an alle
Erben gemeinschaftlich leisten und jeder
Miterbe nur die Leistung an alle
Erben fordern. Jeder Miterbe kann
verlangen, daß der Verpflichtete die zu
leistende Sache für alle Erben hinter-
legt oder, wenn sie sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gericht-
lich zu bestellenden Verwahrer ab-
liefert.
A. jedes Miterben auf Auseinander=
setzung s. Testament 2204, Gemein-
schaft 749—751, 753—755.
s. Eigentum 1010, Gemeinschaft
749—751, 753—755.
A. jedes Miterben auf Aufschiebung
der Ausseinandersetzung.
s. Testament 2204.
A. auf Berichtigung einer nur einigen
Miterben zur Last fallenden Nachlaß-
verbindlichkeit.
s. Testament 2204.
A. auf Befriedigung der Nachlaß-
gläubiger aus dem ungeteilten Nachlasse.
Erbfolge.
A. des überlebenden Ehegatten als
gesetzlicher Erbe in Konkurrenz mit
Verwandten zweiter Ordnung oder
Großeltern auf die zum ehelichen
Haushalte gehörenden Gegenstände
und die Hochzeitsgeschenke als Voraus.
1933.
Erbschaftskauf.
A. auf Ersatz für die vor dem Ver-
kauf erfüllten Nachlaßverbindlichkeiten.
2382.
Beschränkt sich die Haftung des Käufers
auf die E.bschaft, so gelten die A.