Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anspruch

8

1954
1958

1961

1963

1978

1  987
2006

2018

2023

geltenden  Vorschriften  finden  auf  das
Erbbaurecht  entsprechende  Anwendung.
Erbe.

s.  Verjährung  207.

Vor  der  Annahme  der  Erbschaft  kann
ein  A.,  der  sich  gegen  den  Nachlaß
richtet,  nicht  gegen  den  Erben  gerichtlich
  geltend  gemacht  werden.
1960.

s.  Testament  2213.

A.,  der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet.
1984,  2012.

s.  Testament  2213.  1
Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Geburt
eines  Erben  zu  erwarten,  so  kann  die
Mutter,  falls  sie  außer  stande  ist,
sich  selbst  zu  unterhalten,  bis  zur
Entbindung  standesmäßigen  Unterhalt
aus  dem  Nachlasse  oder,  wenn  noch
andere  Personen  als  Erben  berufen
sind,  aus  dem  Erbteile  des  Kindes
verlangen.

s.  Testament  2141.

Gläubiger,  deren  A.  durch  eine  Vormerkung
  gesichert  sind,  werden  durch
das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger
nicht  betroffen.  1974,  2016,  2060.
Zum  Nachlasse  gehörende  A.  der
Nachlaßgläubiger.  1985,  1991,  2013,
2036.

A.  auf  Ersatz  von  Aufwendungen
aus  dem  Nachlasse.  1991,  2013,
2036.

A.  auf  angemessene  Vergütung  für

A.  auf  wiederholte  Leistung  eines
Offenbarungseides.

A.  auf  Herausgabe  der  Erbschaft.
2020  —2026.

A.  auf  Ersatz  der  für  Erbschaftsgegenstände
  gemachten  Verwendungen.
2023.

s.  Eigentum  1000—1003.  1—
A.  auf  Herausgabe  oder  Vergütung
der  aus  der  Erbschaft  gezogenen
Nutzungen.  202J,  2025.

I
die  Führung  der  Nachlaßverwaltung.
«-107



2042

2044

2045

2046

2059

1932

2378

2383

Anspruch

A.  des  Erben  in  Ansehung  der  einzelnen
  Erbschaftsgegenstände.
A.  einer  für  tot  erklärten  Person  auf
Herausgabe  ihres  Vermögens.
A.  jedes  Miterben  auf  Teilung  des
Reinertrages  des  Nachlasses.

s.  Gemeinschaft  743,  745.
Gehört  ein  A.  zum  Nachlasse,  so
kann  der  Verpflichtete  nur  an  alle
Erben  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder
Miterbe  nur  die  Leistung  an  alle
Erben  fordern.  Jeder  Miterbe  kann
verlangen,  daß  der  Verpflichtete  die  zu
leistende  Sache  für  alle  Erben  hinterlegt
  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur
Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich
  zu  bestellenden  Verwahrer  abliefert.

A.  jedes  Miterben  auf  Auseinandersetzung
  s.  Testament  2204,  Gemeinschaft
  749—751,  753—755.
s.  Eigentum  1010,  Gemeinschaft
749—751,  753—755.
A.  jedes  Miterben  auf  Aufschiebung
der  Ausseinandersetzung.

s.  Testament  2204.
A.  auf  Berichtigung  einer  nur  einigen
Miterben  zur  Last  fallenden  Nachlaßverbindlichkeit.


s.  Testament  2204.
A.  auf  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger
  aus  dem  ungeteilten  Nachlasse.

Erbfolge.
A.  des  überlebenden  Ehegatten  als
gesetzlicher  Erbe  in  Konkurrenz  mit
Verwandten  zweiter  Ordnung  oder
Großeltern  auf  die  zum  ehelichen
Haushalte  gehörenden  Gegenstände
und  die  Hochzeitsgeschenke  als  Voraus.
1933.

Erbschaftskauf.
A.  auf  Ersatz  für  die  vor  dem  Verkauf
  erfüllten  Nachlaßverbindlichkeiten.
2382.
Beschränkt  sich  die  Haftung  des  Käufers
auf  die  E.bschaft,  so  gelten  die  A.