8
1086
1087
□u
□
1
1210
1217
1225
1226
1231
1246
1251
1266
1267. A. auf Aushändigung der zur Löschung —
Anspruch
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A. auf Befriedigung aus den Gegen-
ständen eines dem Nießbrauch unter-
liegenden Vermögens. 1087—1089.
A. auf Rückgabe der zum Nießbrauch
überlassenen Gegenstände eines Ver-
mögens. 1088, 1089.
Pacht.
A. auf den Pachtzins als Entschädigung
für die Vorenthaltung des Gegenstandes.
Pfandrecht.
A. auf Ersatz von Verwendungen auf
eim Pfand. 1226, 1266, 1272.
s. Miete 558.
A. auf Hinterlegung des Pfandes.
1256, 1272, 1275.
A. auf Ablieferung des Pfandes an
einen gerichtlich zu bestellenden Ver-
wahrer. 1266, 1272, 1275.
A. auf Rückgabe des Pfandes.
1218, 1223, 1254, 1266, 1272.
s. Bürgschaft 774.
oder Verschlechterungen des Pfandes.
1266, 1272.
A. auf Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung. 1266, 1272.
s. Miete 558.
A. auf Herausgabe des Pfandes zum
Zwecke des Verkaufs. 1232, 1266,
1272.
A. auf Verkauf des Pfandes auf eine
Art, die den Interessen aller Be-
teiligten entspricht. 1266. 1272.
A. auf Herausgabe des Pfandes nach
der Übertragung der Forderung. 1266,
1272.
A. auf Aufhebung der Gemeinschaft
vor dem Eintritt der Vorkaufs-
berechtigung des Pfandgläubigers.
A. auf Berichtigung des Schiffs-
registers in Ansehung eines Pfand-
rechts. 1272.
(. Grundstück 894, 898.
A. auf Aufhebung des Pfandrechts.
1272.
Ehmeke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
113
8
1269
1270
1281
1282
1286
1296
A. auf Ersatz wegen Veränderungen . 2303
2305
2314.
2316
2325
2329
Anspruch
des Pfandrechts erforderlichen Ur-
kunden. 1272.
s. Hypothek 1170.
s. Hypothek 1188, 1189, 1272.
A. auf Leistung oder Hinterlegung
seitens des Schuldners für den
Gläubiger und den Pfandgläubiger
gemeinschaftlich. 1284—1285, 1287,
1288.
A. anf Abtretung einer verpfändeten
Geldforderung an Zahlungsstatt.
1284, 1287, 1288.
A. auf Kündigung einer verpfändeten
Forderung.
A. auf Zustimmung des Pfand-
gläubigers zur Kündigung einer ver-
pfändeten Forderung.
A. auf Herausgabe von verpfändeten
Zins-, Renten= und Gewinnanteil-
Scheinen.
Pflichtteil.
A. auf den Pflichtteil. 2305—2307,
2309, 2316, 2317.
A. auf den Wert des an der Hälfte
des gesetzlichen Erbteiles fehlenden
Teiles als Pflichtteil.
A. des Pflichtteilsberechtigten darauf,
daß er bei der Aufnahme des ihm
nach 8 260 vorzulegenden Ver-
zeichnisses der Nachlaßgegenstände
zugezogen und daß der Wert der
Nachlaßgegenstände ermittelt wird;
daß das Verzeichnis der Nachlaß-
gegenstände durch die zuständige
Behörde oder durch einen zu-
ständigen Beamten oder Notar auf-
genommen wird.
A. des Pfichtteilsberechtigten, wenn
der Pflichtteil mehr als der Wert des
hinterlassenen Erbteiles beträgt, auf
den Mehrbetrag als Pflichtteil.
A. auf Ergänzung des Pflichtteils.
2326, 2330.
Soweit der Erbe zur Ergänzung des
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann
der Pflichtteilsberechtigte von dem Be-
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