Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

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1086 
1087 
□u 
□ 
1 
1210 
1217 
1225 
1226 
1231 
1246 
1251 
1266 
1267. A. auf Aushändigung der zur Löschung — 
Anspruch 
8 
A. auf Befriedigung aus den Gegen- 
ständen eines dem Nießbrauch unter- 
liegenden Vermögens. 1087—1089. 
A. auf Rückgabe der zum Nießbrauch 
überlassenen Gegenstände eines Ver- 
mögens. 1088, 1089. 
Pacht. 
A. auf den Pachtzins als Entschädigung 
für die Vorenthaltung des Gegenstandes. 
Pfandrecht. 
A. auf Ersatz von Verwendungen auf 
eim Pfand. 1226, 1266, 1272. 
s. Miete 558. 
A. auf Hinterlegung des Pfandes. 
1256, 1272, 1275. 
A. auf Ablieferung des Pfandes an 
einen gerichtlich zu bestellenden Ver- 
wahrer. 1266, 1272, 1275. 
A. auf Rückgabe des Pfandes. 
1218, 1223, 1254, 1266, 1272. 
s. Bürgschaft 774. 
oder Verschlechterungen des Pfandes. 
1266, 1272. 
A. auf Gestattung der Wegnahme 
einer Einrichtung. 1266, 1272. 
s. Miete 558. 
A. auf Herausgabe des Pfandes zum 
Zwecke des Verkaufs. 1232, 1266, 
1272. 
A. auf Verkauf des Pfandes auf eine 
Art, die den Interessen aller Be- 
teiligten entspricht. 1266. 1272. 
A. auf Herausgabe des Pfandes nach 
der Übertragung der Forderung. 1266, 
1272. 
A. auf Aufhebung der Gemeinschaft 
vor dem Eintritt der Vorkaufs- 
berechtigung des Pfandgläubigers. 
A. auf Berichtigung des Schiffs- 
registers in Ansehung eines Pfand- 
rechts. 1272. 
(. Grundstück 894, 898. 
A. auf Aufhebung des Pfandrechts. 
1272. 
Ehmeke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
113 
  
8 
1269 
1270 
1281 
1282 
1286 
1296 
A. auf Ersatz wegen Veränderungen . 2303 
2305 
2314. 
2316 
2325 
2329 
Anspruch 
des Pfandrechts erforderlichen Ur- 
kunden. 1272. 
s. Hypothek 1170. 
s. Hypothek 1188, 1189, 1272. 
A. auf Leistung oder Hinterlegung 
seitens des Schuldners für den 
Gläubiger und den Pfandgläubiger 
gemeinschaftlich. 1284—1285, 1287, 
1288. 
A. anf Abtretung einer verpfändeten 
Geldforderung an Zahlungsstatt. 
1284, 1287, 1288. 
A. auf Kündigung einer verpfändeten 
Forderung. 
A. auf Zustimmung des Pfand- 
gläubigers zur Kündigung einer ver- 
pfändeten Forderung. 
A. auf Herausgabe von verpfändeten 
Zins-, Renten= und Gewinnanteil- 
Scheinen. 
Pflichtteil. 
A. auf den Pflichtteil. 2305—2307, 
2309, 2316, 2317. 
A. auf den Wert des an der Hälfte 
des gesetzlichen Erbteiles fehlenden 
Teiles als Pflichtteil. 
A. des Pflichtteilsberechtigten darauf, 
daß er bei der Aufnahme des ihm 
nach 8 260 vorzulegenden Ver- 
zeichnisses der Nachlaßgegenstände 
zugezogen und daß der Wert der 
Nachlaßgegenstände ermittelt wird; 
daß das Verzeichnis der Nachlaß- 
gegenstände durch die zuständige 
Behörde oder durch einen zu- 
ständigen Beamten oder Notar auf- 
genommen wird. 
A. des Pfichtteilsberechtigten, wenn 
der Pflichtteil mehr als der Wert des 
hinterlassenen Erbteiles beträgt, auf 
den Mehrbetrag als Pflichtteil. 
A. auf Ergänzung des Pflichtteils. 
2326, 2330. 
Soweit der Erbe zur Ergänzung des 
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann 
der Pflichtteilsberechtigte von dem Be- 
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