Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anspruch 
197 
198 
A. für Gewährung von Beköstigung 
201. 
A. für den Gästen zur Be- 
friedigung ihrer Bedürfnisse ge- 
währte Leistungen. 201. 
A. aus dem Vertrieb von Loosen 201. 
A. auf Mietzins 197, 201. 
A. aus einem Gewerbebetriebe 201. 
A. auf Gehalt 201. 
A. auf Lohn 201. 
A. auf Dienstbezüge 201. 
A. für Vorschüsse 201. 
A. auf an Stelle oder als Teil des 
Lohnes vereinbarte Leistungen. 201. 
A. auf Lehrgeld 201. 
I. auf die im Lehrvertrage vereinbarten 
Leistungen 201. 
A. für Gewährung von Unterricht 201. 
A. für Gewährung von Verpflegung 
201. 
A. für Gewährung von Heilung 201. 
2 
4 
A. der öffentlichen und Privatlehrer 
auf Honorar 201. 
A. aus Dienstleistungen 201. 
auf Gebühren 201. 
A. 
A. auf Rückstände von Zinsen 223, 
201. 
A. auf Rückstände von Pachtzinsen 201. 
A. auf Rückstände von Mietzinsen 201. 
A. auf Rückstände von Renten 201. 
A. auf Rückstände von Auszugs- 
leistungen 201. 
A. auf Rückstände von Besoldungen 
201. 
A. auf Rückstände von Wartegeldern 
201. 
A. auf Rückstände von Ruhegehalten 
201. 
A. auf Rückstände von Unterhalts- 
beiträgen 201. 
A. auf regelmäßig wiederkehrende 
Leistungen 201, 223. 
Mit Entstehung des A. beginnt die 
Verjährung 200, 201. 
Geht der A. auf ein Unterlassen, 
116 
  
8 
204 
207. 
208 
209 
218 
221 
222 
223 
224 
1300 
1301 
321 
323 
Anspruch 
so beginnt mit der Zuwiderhandlung 
die Verjährung. 201. 
A. zwischen Ehegatten. 
A. zwischen Eltern und Kindern. 
A. zwischen Vormund und Mündel. 
A. der zu einem Nachlaß gehört. 
210, 212, 215. 
A. der sich gegen einen Nachlaß richtet. 
210, 212, 215. 
Anerkennung eines A. 
Befriedigung des A. 215, 220. 
Feststellung des A. 215, 220. 
Verjährung eines rechtskräftig fest- 
gestellten A. 219, 220. 
A. aus einem vollstreckbaren Vergleich 
220. 
A. aus einer vollstreckbaren Urkunde 
220. 
A., der durch die im Konkurs er- 
folgte Feststellung vollstreckbar ge- 
worden ist. 220. 
Sache, in deren Ansehung ein ding- 
licher A. besteht. 
Rückforderung des zur Befriedigung 
eines verjährten A. Geleisteten. 
A. für den eine Hypothek besteht. 
A. für den ein Pfandrecht besteht. 
Sicherung eines A. durch Uebertragung 
eines Rechts. 
A. auf die von dem Hauptanspruch 
abhängigen Nebenleistungen. 
Verlöbnis. 
A. auf eine billige Entschädigung in 
Geld wegen eines Schadens der nicht 
Vermögensschaden ist. 1302. 
A. auf Herausgabe dessen, was ein 
Verlobter dem anderen geschenkt oder 
zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben 
hat, nach den Vorschriften über die 
Herausgabe einer ungerechtfertigten 
Bereicherung. 1302. 
Vertrag. 
A. auf Gegenleistung. 323—325. 
A. auf Herausgabe des für den ge- 
schuldeten Gegenstand erlangten Er- 
satzes. 325
	        
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