Anspruch
8
325
326
310
317
696
699
1611
1612
1613
1618
1620
1632
1648
1655
1656
A. auf Abtretung des Ersatzan-
spruchs. 325.
A. auf Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung. 325, 327.
s. Leistung. 283, 280.
A. auf Erfüllung. 340—342.
341, 342.
A. auf Ersatz von Verwendungen
327.
von Nutzungen. 327.
Verwahrung.
A. auf Rücknahme der hinterlegten
Sache.
X. auf Vergütung für Aufbewahrung
binterlegter Sachen.
Verwandtschaft.
1602 A. auf Gewährung von Unter-
1721,
halt. 1603—1615,
1708—1716.
1703,
A. auf notdürftigen Unterhalt. 1766.
A. des Unterhaltspflichtigen darauf,
daß ihm die Gewährung des Unter-
halts in anderer Art als durch Ent-
gestattet
1800
richtung einer Geldrente
werden.
A. auf Erfüllung der Unterhalts-
pflicht für die Vergangenheit. 1713.
A. auf Ersatz für die zur Bestreitung
der Kosten des Haushalts aus dem
Vermögen eines volljährigen Kindes
gemachten Aufwendungen.
A. auf Aussteuer. 1621—1625,
1607.
A. auf Herausgabe eines Kindes von
jedem, der es dem Vater widerrecht-
lich vorenthält. ·
A. auf Ersatz der bei der Sorge für
die Person oder das Vermögen des
Kindes gemachten Aufwendungen.
A. auf den jährlichen Reingewinn
aus einem Erwerbsgeschäft, das der
Vater im Namen des Kindes führt.
1658.
A. auf Herausgabe der Nutzungen,
117
A. auf Herausgabe und Vergütung
Anspruch
§ die aus dem Vermögen des Kindes
1659
1673
1694
A. auf die verwirkte Vertragsstrafe.
1715
1098
1100
1104
1813
1835
1841
1843
gezogen werden. 1658.
A. auf Befriedigung aus dem Ver-
mögen des Kindes.
s. Vormundschaft. 1847.
A. des der Mutter bei Ausübung
der elterlichen Gewalt bestellten Bei-
standes unterliegen den gleichen Vor-
schriften wie bei dem Gegenvormunde.
1686.
A. gegen den Vater auf Ersatz der
durch die Geburt des unehelichen
Kindes entstehenden Kosten und Auf-
wendungen. 1716.
Vorkaufsrecht.
Durch Ausübung des Vorkaufsrechtes
entsteht der A. auf Ubertragung des
Eigentums s. Kauf 508.
Erlangt der Vorkaufsberechtigte die
Eintragung als Eigentümer, so kann
der bisherige neue Eigentümer von
ihm die Erstattung des berichtigten
Kaufpreises gegen Herausgabe des
Grundstücks fordern. 1101.
s. Hypothek 1170.
Vormundschaft.
s. Verwandtschaft 1632.
Der Vormund bedarf nicht der Ge-
nehmigung des Gegenvormundes zur
Annahme einer geschuldeten Leistung
wenn der A. nicht mehr als 300 Mk.
beträgt,
wenn der A. zu den Nutzungen
des Mündelvermögens gehört,
wenn der A. auf Erstattung von
Kosten der Kündigung oder der
Rechtsverfolgung oder auf sonstige
Nebenleistungen gerichtet ist.
A. auf Vorschuß oder Ersatz der zum
Zwecke der Führung der Vormund-
schaft erforderlichen Aufwendungen.
A. des Vormundschaftsgerichts auf
Vorlegung von Büchern und sonstigen
Belegen seitens des Vormundes.
A., die zwischen dem Vormund und
dem Mündel streitig bleiben, können