8
1407
1500
1503
1504
1506
1513
1519
1546
Anteil
Bis zur Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesamtgutes der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teil-
haber am Gesamtgute nach den
88 1442, 1472, 1473, 1518.
Anrechnung von Verbindlichkeiten des
verstorbenen Ehegatten auf den A. der
Abkömmlinge am Gesamtgute der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft. 1518,
1511.
Nach dem Verhältnisse der A., zu
denen die Abkömmlinge im Falle der
gesetzlichen Erbfolge als Erben be-
rufen sein würden, ist die denselben
zufallende Hälfte des Gesamtguts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft
teilen. 1518.
Soweit die anteilsberechtigten Ab-
kömmlinge nach § 1480 den Gesamt-
gutsgläubigern haften, sind sie im
Verhältnisse zu einander nach der
Größe ihres A., an dem Gesamtgut
der fortgesetzten Gütergemeinschaft
verpflichtet. 1518.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling
erbunwürdig, so ist er auch des A. am
Gesamtgute der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft unwürdig. 1518.
2 Herabsetzung eines A. am Gesamtgut
der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
1513, 1514, 1516, 1518.
Entziehung eines A. am Gesamtgut
Gütergemeinschaft.
der fortgesetzten
1514, 1516, 1518.
Beschränkung des A. eines Ab-
kömmlings am Gesamtgut der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft. 1516,
1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen- 1
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
und der 88 1412—1453, 1455 —1457
Anwendung.
Bis zur Auseinandersetzung in An-
zu
123
8
1114
1040
1066
1225,
Anteil
sehung des Gesamtguts der Er-
rungenschaftsgemeinschaft bestimmt sich
das Rechtsverhältnis der Ehegatten
nach den 88 1442, 1472, 1473.
Hypothek.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann
mit einer Hypothek nur belastet werden,
wenn er in dem A. eines Miteigen-
tümers besteht.
Nießbrauch.
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt
sich nicht auf den A. des Eigentümers
an einem Schatze, der in der Sache
gefunden wird.
Besteht ein Nießbrauch an dem A.
eines Miteigentümers, so übt der
Nießbraucher die Rechte aus, die sich
aus der Gemeinschaft der Miteigen-
tümer in Ansehung der Verwaltung
der Sache und der Art ihrer Benutzung
ergeben.
Die Aufhebung der Gemeinschaft
kann nur von dem Miteigentümer
und dem Nießbraucher gemeinschaftlich
verlangt werden.
Wird die Gemeinschaft aufgehoben,
so gebührt dem Nießbraucher der
Nießbrauch an den Gegenständen,
welche an die Stelle des A. treten.
Pfandrecht.
1266 s. Bürgschaft 774.
1258 Pfandrecht an dem A. eines Miteigen-
i
l
1106
1109
tümers. Das Recht des Pfand-
gläubigers zum Verkaufe des A.
bleibt unberührt.
Reallast.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann
mit einer Reallast nur belastet werden,
wenn er in dem A. eines Miteigen-
tümers besteht.
Wird das Grundstück des Berechtigten
geteill, so besteht die Reallast für die
einzelnen Teile fort. Ist die Leistung
teilbar, so bestimmen sich die A. der
Eigentümer nach dem Verhältnisse der
Größe der Teile;z ist sie nicht teilbar,