Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

8 
1407 
1500 
1503 
1504 
1506 
1513 
1519 
1546 
Anteil 
Bis zur Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtgutes der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der Teil- 
haber am Gesamtgute nach den 
88 1442, 1472, 1473, 1518. 
Anrechnung von Verbindlichkeiten des 
verstorbenen Ehegatten auf den A. der 
Abkömmlinge am Gesamtgute der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft. 1518, 
1511. 
Nach dem Verhältnisse der A., zu 
denen die Abkömmlinge im Falle der 
gesetzlichen Erbfolge als Erben be- 
rufen sein würden, ist die denselben 
zufallende Hälfte des Gesamtguts der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft 
teilen. 1518. 
Soweit die anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinge nach § 1480 den Gesamt- 
gutsgläubigern haften, sind sie im 
Verhältnisse zu einander nach der 
Größe ihres A., an dem Gesamtgut 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft 
verpflichtet. 1518. 
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling 
erbunwürdig, so ist er auch des A. am 
Gesamtgute der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft unwürdig. 1518. 
2 Herabsetzung eines A. am Gesamtgut 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
1513, 1514, 1516, 1518. 
Entziehung eines A. am Gesamtgut 
Gütergemeinschaft. 
der fortgesetzten 
1514, 1516, 1518. 
Beschränkung des A. eines Ab- 
kömmlings am Gesamtgut der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft. 1516, 
1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 1 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 
und der 88 1412—1453, 1455 —1457 
Anwendung. 
Bis zur Auseinandersetzung in An- 
zu 
123 
  
8 
1114 
1040 
1066 
1225, 
Anteil 
sehung des Gesamtguts der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft bestimmt sich 
das Rechtsverhältnis der Ehegatten 
nach den 88 1442, 1472, 1473. 
Hypothek. 
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann 
mit einer Hypothek nur belastet werden, 
wenn er in dem A. eines Miteigen- 
tümers besteht. 
Nießbrauch. 
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt 
sich nicht auf den A. des Eigentümers 
an einem Schatze, der in der Sache 
gefunden wird. 
Besteht ein Nießbrauch an dem A. 
eines Miteigentümers, so übt der 
Nießbraucher die Rechte aus, die sich 
aus der Gemeinschaft der Miteigen- 
tümer in Ansehung der Verwaltung 
der Sache und der Art ihrer Benutzung 
ergeben. 
Die Aufhebung der Gemeinschaft 
kann nur von dem Miteigentümer 
und dem Nießbraucher gemeinschaftlich 
verlangt werden. 
Wird die Gemeinschaft aufgehoben, 
so gebührt dem Nießbraucher der 
Nießbrauch an den Gegenständen, 
welche an die Stelle des A. treten. 
Pfandrecht. 
1266 s. Bürgschaft 774. 
1258 Pfandrecht an dem A. eines Miteigen- 
i 
l 
1106 
1109 
tümers. Das Recht des Pfand- 
gläubigers zum Verkaufe des A. 
bleibt unberührt. 
Reallast. 
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann 
mit einer Reallast nur belastet werden, 
wenn er in dem A. eines Miteigen- 
tümers besteht. 
Wird das Grundstück des Berechtigten 
geteill, so besteht die Reallast für die 
einzelnen Teile fort. Ist die Leistung 
teilbar, so bestimmen sich die A. der 
Eigentümer nach dem Verhältnisse der 
Größe der Teile;z ist sie nicht teilbar,
	        
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