Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anteil 
120 
so finden die Vorschriften des § 432 
Anwendung. 
Schuldverhältnis. 
Schulden Mehrere eine teilbare Leistung 
oder haben Mehrere eine teilbare 
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel 
jeder Schuldner nur zu einem gleichen 
A. verpflichtet, jeder Gläubiger nur 
zu einemgleichen A. berechtigt. 426, 430. 
Testament. 
215§N Ist Mehreren derselbe Gegenstand 
2159 
2172 
1643 
1095 
1822 
1314 
vermacht, so wächst, wenn einer von 
ihnen vor oder nach dem Erbfalle 
wegfällt, dessen A. den übrigen Be- 
dachten nach dem Verhältnis ihrer A. an. 
Dies gilt auch dann, wenn der 
Erblasser die A. bestimmt hat. 
Sind einige der Bedachten zu dem- 
selben A. berufen, so tritt die An- 
wachsung zunächst unter ihnen ein. 
Der durch Anwachsung einem Ver- 
mächtnisnehmer anfallende A. gilt in 
Ansehung der Vermächtnisse und Auf- 
lagen, mit denen dieser oder der weg- 
fallende Vermächtnisnehmer beschwert 
ist, als besonderes Vermächtnis. 
s. Eigentum 947. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 1822. 
Vorkaufsrecht. 
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann 
mit dem Vorkaufsrechte nur belastet 
werden, wenn er in dem A. eines 
Miteigentümers besteht. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Geneh- 
migung des Vormundyschaftsgerichts 
zu einer Verfügung über den A. des 
Mündels an einer Erbschaft. 1812. 
Anteilsberechtigter. 
Ehe. 
124 
  
8 
Art. 
777 
1485 
1487 
  
Ist im Falle der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft ein anteilsberechtigter Ab- 
kömmling minderjährig oder bevor- 
mundet, so darf der überlebende Ehe- 
gatte eine Ehe erst eingehen, nachdem 
1489 
1490 
1491 
1192 
1493 
Anteilsberechtigter 
ihm das Vormundschaftsgericht ein 
Zeugnis darüber erteilt hat, daß er 
die im § 1493 Abs. 2 bezeichneten 
Verpflichtungen erfüllt hat oder daß 
sie ihm nicht obliegen. 
Einführungsgesetz s. Güterrecht 
8 1616. 
Güterrecht. 
Das eheliche Gesamtgut gehört zum 
Gesamtgut der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft, soweit es nicht nach 8 
1483 Abs. 2 einem nicht anteilsbe- 
rechtigten Abkömmling zufällt. 1518. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der fortge- 
setzten Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften der 
8 1442—1449, 1455—1457, 1466. 
der überlebende Ehegatte hat die recht- 
liche Stellung des Mannes, die an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge haben 
die rechtliche Stellung der Frau. 1518. 
Durch die fortgesetzte Gütergemein- 
schaft wird eine persönliche Haftung 
der anteilsberechtigten Abkömmlinge 
für die Verbindlichkeiten des ver- 
storbenen oder des überlebenden Ehe- 
gatten nicht begründet. 1518. 
Tod eines am Gesamtgut der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft anteils- 
berechtigten Abkömmlings. 1518. 
Verzicht eines anteilsberechtigten Ab- 
kömmlings auf seinen Anteil am 
Gesamtgut der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft. 1518, 1501. 
Aufhebung der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft zwischen dem überleben- 
den Ehegatten und den anteilsbe- 
rechtigten Abkömmlingen. 1518. 
Wiederverheiratung des überlebenden 
Ehegatten, dessen anteilsberechtigter 
Abkömmling minderjährig oder bevor- 
mundet ist. 1518.
	        
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