Anteil
120
so finden die Vorschriften des § 432
Anwendung.
Schuldverhältnis.
Schulden Mehrere eine teilbare Leistung
oder haben Mehrere eine teilbare
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel
jeder Schuldner nur zu einem gleichen
A. verpflichtet, jeder Gläubiger nur
zu einemgleichen A. berechtigt. 426, 430.
Testament.
215§N Ist Mehreren derselbe Gegenstand
2159
2172
1643
1095
1822
1314
vermacht, so wächst, wenn einer von
ihnen vor oder nach dem Erbfalle
wegfällt, dessen A. den übrigen Be-
dachten nach dem Verhältnis ihrer A. an.
Dies gilt auch dann, wenn der
Erblasser die A. bestimmt hat.
Sind einige der Bedachten zu dem-
selben A. berufen, so tritt die An-
wachsung zunächst unter ihnen ein.
Der durch Anwachsung einem Ver-
mächtnisnehmer anfallende A. gilt in
Ansehung der Vermächtnisse und Auf-
lagen, mit denen dieser oder der weg-
fallende Vermächtnisnehmer beschwert
ist, als besonderes Vermächtnis.
s. Eigentum 947.
Verwandtschaft s. Vormundschaft 1822.
Vorkaufsrecht.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann
mit dem Vorkaufsrechte nur belastet
werden, wenn er in dem A. eines
Miteigentümers besteht.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Geneh-
migung des Vormundyschaftsgerichts
zu einer Verfügung über den A. des
Mündels an einer Erbschaft. 1812.
Anteilsberechtigter.
Ehe.
124
8
Art.
777
1485
1487
Ist im Falle der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft ein anteilsberechtigter Ab-
kömmling minderjährig oder bevor-
mundet, so darf der überlebende Ehe-
gatte eine Ehe erst eingehen, nachdem
1489
1490
1491
1192
1493
Anteilsberechtigter
ihm das Vormundschaftsgericht ein
Zeugnis darüber erteilt hat, daß er
die im § 1493 Abs. 2 bezeichneten
Verpflichtungen erfüllt hat oder daß
sie ihm nicht obliegen.
Einführungsgesetz s. Güterrecht
8 1616.
Güterrecht.
Das eheliche Gesamtgut gehört zum
Gesamtgut der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft, soweit es nicht nach 8
1483 Abs. 2 einem nicht anteilsbe-
rechtigten Abkömmling zufällt. 1518.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der fortge-
setzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften der
8 1442—1449, 1455—1457, 1466.
der überlebende Ehegatte hat die recht-
liche Stellung des Mannes, die an-
teilsberechtigten Abkömmlinge haben
die rechtliche Stellung der Frau. 1518.
Durch die fortgesetzte Gütergemein-
schaft wird eine persönliche Haftung
der anteilsberechtigten Abkömmlinge
für die Verbindlichkeiten des ver-
storbenen oder des überlebenden Ehe-
gatten nicht begründet. 1518.
Tod eines am Gesamtgut der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft anteils-
berechtigten Abkömmlings. 1518.
Verzicht eines anteilsberechtigten Ab-
kömmlings auf seinen Anteil am
Gesamtgut der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft. 1518, 1501.
Aufhebung der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft zwischen dem überleben-
den Ehegatten und den anteilsbe-
rechtigten Abkömmlingen. 1518.
Wiederverheiratung des überlebenden
Ehegatten, dessen anteilsberechtigter
Abkömmling minderjährig oder bevor-
mundet ist. 1518.