çAtrag
Art.
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1961
1980
1981
1994
1995
der seinen letzten Wohnsitz im In-
lande hatte. 13.
. Ehe § 1357.
* A. auf Eröffnung eines Verteilungs-
verfahrens nach den für die Ver-
teilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung geltenden Vor-
schriften s. u. Entschädigung.
s. Geschäftsfähigkeit 88 113, 115;
Ehe § 1358.
Ausschluß der Berechtigung der Ehe-
frau, selbstständig A. zu stellen, wenn
ein Vermerk zu Gunsten des Ehe-
mannes im Schuldbuch eingetragen ist.
A. auf Eintragung eines Vermerks
in das Schuldbuch zu Gunsten des
Ehemannes;
s. Erbe 8 2006.
s. Jur.-Pers. d. öff. Rechts 8 89;
Stiftung § 86; Verein 88§ 29, 42.
s. Schuldverschreibung § 802.
Ist dem Vater oder der Mutter die
Nutznießung an dem Vermögen des
Kindes durch Anordnung der zu-
ständigen Behörde entzogen, so hat
das Vormundschaftsgericht die An-
ordnung auf A. aufzuheben, es sei
denn, daß die Entziehung der Nutz-
nießung nach § 1666 Abs. 2 des
B.G. B. gerechtfertigt ist.
s. Testament § 2230.
Erbe.
A. auf Bestellung eines Nachlaß-
pflegers. 2012.
A. des Erben auf Eröffnung des
Nachlaßkonkurses. 1985, 2013, 2036.
A. auf Erlassung des Aufgebots der
Nachlaßgläubiger. 1985, 2013, 2036.
A. des Erben auf Anordnung der
Nachlaßverwaltung. 2013.
A. eines Nachlaßgläubigers auf
Anordnung der Nachlaßverwaltung.
A. eines Nachlaßgläubigers auf Be-
stimmung einer Inventarfrist.
A. des Erben auf Verlängerung der
Inventarfrist.
126
8
1996
2003
2006
2015
2045
2353
2368
2354
2357
113
115
Antrag
A. des Erben auf Bestimmung einer
neuen Inventarfrist. 1997, 1998.
Auf A. des Erben hat das Nachlaß-
gericht entweder das Inventar selbst
aufzunehmen oder die Aufnahme
einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten oder Notar zu
übertragen.
A. des Nachlaßgläubigers, dem Erben
den Offenbarungseid abzunehmen.
A. auf Erlassung des Aufgebots der
Nachlaßgläubiger. 2016, 2017.
A. auf Bestimmung eines neuen
Aufgebotstermins. 2016.
A. auf Erlassung des Ausschluß-
urteils gegen einen Nachlaßgläubiger.
2016.
Jeder Miterbe kann verlangen, daß
die Auseinandersetzung bis zur Be-
endigung des nach § 1970 zulässigen
Aufgebotsverfahrens oder bis zum
Ablaufe der im § 2061 bestimmten
Anmeldungsfrist aufgeschoben wird.
Ist das Aufgebot nech nicht be-
antragt oder die öffentliche Auf-
forderung nach § 2061 noch nicht
erlassen, so kann der Aufschub nur
verlangt werden, wenn unverzüglich
der A. gestellt oder die Aufforderung
erlassen wird.
Erbschein.
A. auf Erteilung eines Zeugnisses
a) über das Erbrecht,
b) über die Größe des Erbteils,
0) über die Ernennung eines Testa-
mentsvollstreckers.
A. auf Erteilung eines Erbscheins.
2355—2358, 2359.
A. auf Erteilung eines gemeinschaft-
lichen Erbscheins.
Geschäftsfähigkeit.
A. des Minderjährigen auf Ermäch-
tigung, in Dienst oder Arbeit zu
treten. 106.
Rücknahme oder rechtskräftige Ab-
weisung des A. auf Entmündigung.