Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

çAtrag 
Art. 
747 
76 
772 
50 
226 
1961 
1980 
1981 
1994 
1995 
der seinen letzten Wohnsitz im In- 
lande hatte. 13. 
. Ehe § 1357. 
* A. auf Eröffnung eines Verteilungs- 
verfahrens nach den für die Ver- 
teilung des Erlöses im Falle der 
Zwangsversteigerung geltenden Vor- 
schriften s. u. Entschädigung. 
s. Geschäftsfähigkeit 88 113, 115; 
Ehe § 1358. 
Ausschluß der Berechtigung der Ehe- 
frau, selbstständig A. zu stellen, wenn 
ein Vermerk zu Gunsten des Ehe- 
mannes im Schuldbuch eingetragen ist. 
A. auf Eintragung eines Vermerks 
in das Schuldbuch zu Gunsten des 
Ehemannes; 
s. Erbe 8 2006. 
s. Jur.-Pers. d. öff. Rechts 8 89; 
Stiftung § 86; Verein 88§ 29, 42. 
s. Schuldverschreibung § 802. 
Ist dem Vater oder der Mutter die 
Nutznießung an dem Vermögen des 
Kindes durch Anordnung der zu- 
ständigen Behörde entzogen, so hat 
das Vormundschaftsgericht die An- 
ordnung auf A. aufzuheben, es sei 
denn, daß die Entziehung der Nutz- 
nießung nach § 1666 Abs. 2 des 
B.G. B. gerechtfertigt ist. 
s. Testament § 2230. 
Erbe. 
A. auf Bestellung eines Nachlaß- 
pflegers. 2012. 
A. des Erben auf Eröffnung des 
Nachlaßkonkurses. 1985, 2013, 2036. 
A. auf Erlassung des Aufgebots der 
Nachlaßgläubiger. 1985, 2013, 2036. 
A. des Erben auf Anordnung der 
Nachlaßverwaltung. 2013. 
A. eines Nachlaßgläubigers auf 
Anordnung der Nachlaßverwaltung. 
A. eines Nachlaßgläubigers auf Be- 
stimmung einer Inventarfrist. 
A. des Erben auf Verlängerung der 
Inventarfrist. 
126 
  
8 
1996 
2003 
2006 
2015 
2045 
2353 
2368 
2354 
2357 
113 
115 
Antrag 
A. des Erben auf Bestimmung einer 
neuen Inventarfrist. 1997, 1998. 
Auf A. des Erben hat das Nachlaß- 
gericht entweder das Inventar selbst 
aufzunehmen oder die Aufnahme 
einer zuständigen Behörde oder einem 
zuständigen Beamten oder Notar zu 
übertragen. 
A. des Nachlaßgläubigers, dem Erben 
den Offenbarungseid abzunehmen. 
A. auf Erlassung des Aufgebots der 
Nachlaßgläubiger. 2016, 2017. 
A. auf Bestimmung eines neuen 
Aufgebotstermins. 2016. 
A. auf Erlassung des Ausschluß- 
urteils gegen einen Nachlaßgläubiger. 
2016. 
Jeder Miterbe kann verlangen, daß 
die Auseinandersetzung bis zur Be- 
endigung des nach § 1970 zulässigen 
Aufgebotsverfahrens oder bis zum 
Ablaufe der im § 2061 bestimmten 
Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 
Ist das Aufgebot nech nicht be- 
antragt oder die öffentliche Auf- 
forderung nach § 2061 noch nicht 
erlassen, so kann der Aufschub nur 
verlangt werden, wenn unverzüglich 
der A. gestellt oder die Aufforderung 
erlassen wird. 
Erbschein. 
A. auf Erteilung eines Zeugnisses 
a) über das Erbrecht, 
b) über die Größe des Erbteils, 
0) über die Ernennung eines Testa- 
mentsvollstreckers. 
A. auf Erteilung eines Erbscheins. 
2355—2358, 2359. 
A. auf Erteilung eines gemeinschaft- 
lichen Erbscheins. 
Geschäftsfähigkeit. 
A. des Minderjährigen auf Ermäch- 
tigung, in Dienst oder Arbeit zu 
treten. 106. 
Rücknahme oder rechtskräftige Ab- 
weisung des A. auf Entmündigung.
	        
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