Antrag
8
1196
878
1379
1402
1447
1451
1487
Grundschuld s. Grundstück 878.
Grundstück.
Eine von den Berechtigten in Ge-
mäßheit der §§ 873, 875, 877 ab-
gegebene Erklärung wird nicht dadurch
unwirksam, daß der Berechtigte in
der Verfügung beschränkt wird, nach-
dem die Erklärung für ihn bindend
geworden und der A.
tragung bei
gestellt worden ist.
Güterrecht.
A. des Mannes beim Vormund-
schaftsgericht auf Ersatz der Zu-
stimmung der Frau bei gesetzlichem
Güterrecht zu einem zur Verwaltung
des eingebrachten Gutes erforderlichen
Rechtsgeschäft. 1525.
A. der Frau beim Vormundschafts-
gericht auf Ersatz der bei gesetzlichem
Güterrecht vom Manne verweigerten
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft,
daß zur ordnungsmäßigen Besorgung
der persönlichen Angelegenheiten der
Frau erforderlich ist. 1404, 1525,
1451, 1519.
A. des Mannes beim Vormund-
schaftsgericht auf Ersatz der Zu-
stimmung der Frau zu einem zur
Verwaltung des Gesamtguts der
allgemeinen Gütergemeinschaft er-
forderlichen Rechtsgeschäfts.
1519.
Ist bei allgemeiner Gütergemeinschaft
zur ordnungsmäßigen Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten der Frau
ein Rechtsgeschäft erforderlich, das
die Frau mit Wirkung für das
Gesamtgut nicht ohne Zustimmung
des Mannes vornehmen kann, so
kann die Zustimmung auf A. der
Frau durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden, wenn der Mann sie
ohne ausreichenden Grund verweigert.
1519.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
auf Ein-
dem Grundbuchamte
1487,
127
8
1507
1519
1525
1560
1561
1154,
1134
1139
1141
89
477
Antrag
überlebenden Ehegatten, sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften
der §§ 1442—1449, 1455—1457,
1466. 1518.
A. des überlebenden Ehegatten auf
Erteilung eines Zeugnisses über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft.
1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
und der §§ 1442—1453, 1455—1457
Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsge-
meinschaft die Vorschriften der
68 1373—1383, 1390—1417 ent-
sprechende Anwendung.
Eine Eintragung in das Güterrechts-
register soll nur auf A. und nur
insoweit erfolgen, als sie beantragt
ist. 1561.
s. Ehe 1357.
Hypothek.
1187, 1168, 1176, 1180, 1188,
1116, 1132, 1172 s. Grundstück 878.
A. des Hypothekengläubigers auf
Anordnung von Maßregeln zur Ab-
wendung der Gefährdung der Sicher-
heit der Hypothek. 1135.
A. des Eigentümers auf Eintragung
eines Widerspruchs gegen eine
Hypothek. 1185.
A. des Gläubigers auf Bestellung
eines Vertreters für den Eigentümer,
dem gegenüber die Kündigung der
Hypothekenforderung erfolgen kann.
1185.
Jur. Pers. d. öff. Rechts s. Verein 42.
Kauf.
A. des Käufers auf gerichtliche Be-