Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Antrag 
8 
1196 
878 
1379 
1402 
1447 
1451 
1487 
Grundschuld s. Grundstück 878. 
Grundstück. 
Eine von den Berechtigten in Ge- 
mäßheit der §§ 873, 875, 877 ab- 
gegebene Erklärung wird nicht dadurch 
unwirksam, daß der Berechtigte in 
der Verfügung beschränkt wird, nach- 
dem die Erklärung für ihn bindend 
geworden und der A. 
tragung bei 
gestellt worden ist. 
Güterrecht. 
A. des Mannes beim Vormund- 
schaftsgericht auf Ersatz der Zu- 
stimmung der Frau bei gesetzlichem 
Güterrecht zu einem zur Verwaltung 
des eingebrachten Gutes erforderlichen 
Rechtsgeschäft. 1525. 
A. der Frau beim Vormundschafts- 
gericht auf Ersatz der bei gesetzlichem 
Güterrecht vom Manne verweigerten 
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, 
daß zur ordnungsmäßigen Besorgung 
der persönlichen Angelegenheiten der 
Frau erforderlich ist. 1404, 1525, 
1451, 1519. 
A. des Mannes beim Vormund- 
schaftsgericht auf Ersatz der Zu- 
stimmung der Frau zu einem zur 
Verwaltung des Gesamtguts der 
allgemeinen Gütergemeinschaft er- 
forderlichen Rechtsgeschäfts. 
1519. 
Ist bei allgemeiner Gütergemeinschaft 
zur ordnungsmäßigen Besorgung der 
persönlichen Angelegenheiten der Frau 
ein Rechtsgeschäft erforderlich, das 
die Frau mit Wirkung für das 
Gesamtgut nicht ohne Zustimmung 
des Mannes vornehmen kann, so 
kann die Zustimmung auf A. der 
Frau durch das Vormundschaftsgericht 
ersetzt werden, wenn der Mann sie 
ohne ausreichenden Grund verweigert. 
1519. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
auf Ein- 
dem Grundbuchamte 
1487, 
127 
8 
1507 
1519 
1525 
1560 
1561 
1154, 
1134 
1139 
1141 
89 
  
477 
Antrag 
überlebenden Ehegatten, sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften 
der §§ 1442—1449, 1455—1457, 
1466. 1518. 
A. des überlebenden Ehegatten auf 
Erteilung eines Zeugnisses über die 
Fortsetzung der Gütergemeinschaft. 
1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 
und der §§ 1442—1453, 1455—1457 
Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsge- 
meinschaft die Vorschriften der 
68 1373—1383, 1390—1417 ent- 
sprechende Anwendung. 
Eine Eintragung in das Güterrechts- 
register soll nur auf A. und nur 
insoweit erfolgen, als sie beantragt 
ist. 1561. 
s. Ehe 1357. 
Hypothek. 
1187, 1168, 1176, 1180, 1188, 
1116, 1132, 1172 s. Grundstück 878. 
A. des Hypothekengläubigers auf 
Anordnung von Maßregeln zur Ab- 
wendung der Gefährdung der Sicher- 
heit der Hypothek. 1135. 
A. des Eigentümers auf Eintragung 
eines Widerspruchs gegen eine 
Hypothek. 1185. 
A. des Gläubigers auf Bestellung 
eines Vertreters für den Eigentümer, 
dem gegenüber die Kündigung der 
Hypothekenforderung erfolgen kann. 
1185. 
Jur. Pers. d. öff. Rechts s. Verein 42. 
Kauf. 
A. des Käufers auf gerichtliche Be-
	        
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