Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Antrag 
180 
1052 
1260 
1109 
802 
86 
2198 
2202 
2204 
2216 
2227 
2229 
2 
weisaufnahme zur Sicherung des 
Beweises 478—481, 485, 490—492. 
A. des Käufers oder des Verkäufers 
auf öffentliche Versteigerung des ver- 
kauften Tieres. 491, 492. 
Mäklervertrag. 
A. des Schuldners auf Herabsetzung 
des Mäklerlohnes. 
Nießbrauch. 
A. des Eigentümers auf Bestimmung 
einer Frist für die Sicherheitsleistung 
des Nießbrauchers. 1054, 1070. 
Pfandrecht 1261, 1272 s. Grund- 
stück 878. 
Reallast s. Grundstück 878. 
Schuldverschreibung. 
A. auf Zahlungssperre zum Zweck 
der Kraftloserklärung einer Schuld- 
verschreibung. 808. 
Stiftung s. Verein 29, 42. 
Testament. 
28, 2129 s. Nießbrauch 1052. 
A. auf Bestimmung einer Frist zur 
Abgabe der Erklärung, wer von 
mehreren Bedachten das Vermächtnis 
erhalten soll. 2153, 2154, 2193. 
A. auf Bestimmung einer Frist zur Ab- 
gabe der Erklärung, wer Testaments- 
vollstrecker sein soll. 
A. auf Bestimmung einer Frist zur 
Abgabe der Erklärung über die An- 
nahme des Amtes eines Testaments- 
vollstreckers. 
s. Erbe 2045. 
A. des Testamentsvollstreckers oder 
eines anderen Beteiligten 
auf Außerkraftsetzung derjenigen 
Anordnungen des Erblassers, deren 
Befolgung den Nachlaß erheblich 
gefährden würde. 2220. 
A. eines Beteiligten beim Nachlaß- 
gericht 
auf Entlassung des Testaments- 
vollstreckers. 
Die Unfähigkeit eines Entmündigten 
zur Errichtung eines Testamentes 
128 
  
8 
2230 
29 
42 
73 
202 
209 
216 
145 
152 
343 
Antrag 
tritt schon mit der Stellung des A. 
ein, auf Grund dessen die Ent- 
mündigung erfolgt. 
Die Entmündigung steht der Gültig- 
keit des Testamentes nicht entgegen, 
wenn der Entmündigte nach der 
Stellung des A. auf Wiederauf- 
hebung der Entmündigung ein 
Testament errichtet und die Ent- 
mündigung dem A. gemäß wieder 
aufgehoben wird. 
Verein. 
Bestellung der erforderlichen Mit- 
glieder des Vorstandes auf A. eines 
Beteiligten. 
A. auf Konkurseröffnung im Falle 
der Überschuldung 53. 
Entziehung der Rechtsfähigkeit des 
Vereins auf A. des Vorstandes. 
Verjährung. 
s. Erbe 2015. 
Unterbrechung der Verjährung durch 
Stellung des A. auf Zwangsvoll- 
streckung 216, 220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Vornahme einer Vollstreckungs- 
handlung gilt als nicht erfolgt, wenn 
die Vollstreckungsmaßregel auf A. 
des Berechtigten oder wegen Mangels 
der gesetzlichen Voraussetzungen auf- 
gehoben wird. 
Die Unterbrechung durch Stellung 
des A. auf Zwangsvollstreckung gilt 
als nicht erfolgt, wenn dem A. nicht 
stattgegeben oder der A. vor der Vor- 
nahme der Vollstreckungshandlung zu- 
rückgenommen oder die erwirkte Voll- 
streckungsmaßregel nach Abs. 1. auf- 
gehoben wird. 220. 
Vertrag. 
A. zur Schließung eines Vertrags. 
146—152. 
s. Willenserklärung 128. 
A. des Schuldners auf Herabsetzung 
der Vertragsstrafe auf einen an- 
gemessenen Betrag.
	        
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