Antrag
180
1052
1260
1109
802
86
2198
2202
2204
2216
2227
2229
2
weisaufnahme zur Sicherung des
Beweises 478—481, 485, 490—492.
A. des Käufers oder des Verkäufers
auf öffentliche Versteigerung des ver-
kauften Tieres. 491, 492.
Mäklervertrag.
A. des Schuldners auf Herabsetzung
des Mäklerlohnes.
Nießbrauch.
A. des Eigentümers auf Bestimmung
einer Frist für die Sicherheitsleistung
des Nießbrauchers. 1054, 1070.
Pfandrecht 1261, 1272 s. Grund-
stück 878.
Reallast s. Grundstück 878.
Schuldverschreibung.
A. auf Zahlungssperre zum Zweck
der Kraftloserklärung einer Schuld-
verschreibung. 808.
Stiftung s. Verein 29, 42.
Testament.
28, 2129 s. Nießbrauch 1052.
A. auf Bestimmung einer Frist zur
Abgabe der Erklärung, wer von
mehreren Bedachten das Vermächtnis
erhalten soll. 2153, 2154, 2193.
A. auf Bestimmung einer Frist zur Ab-
gabe der Erklärung, wer Testaments-
vollstrecker sein soll.
A. auf Bestimmung einer Frist zur
Abgabe der Erklärung über die An-
nahme des Amtes eines Testaments-
vollstreckers.
s. Erbe 2045.
A. des Testamentsvollstreckers oder
eines anderen Beteiligten
auf Außerkraftsetzung derjenigen
Anordnungen des Erblassers, deren
Befolgung den Nachlaß erheblich
gefährden würde. 2220.
A. eines Beteiligten beim Nachlaß-
gericht
auf Entlassung des Testaments-
vollstreckers.
Die Unfähigkeit eines Entmündigten
zur Errichtung eines Testamentes
128
8
2230
29
42
73
202
209
216
145
152
343
Antrag
tritt schon mit der Stellung des A.
ein, auf Grund dessen die Ent-
mündigung erfolgt.
Die Entmündigung steht der Gültig-
keit des Testamentes nicht entgegen,
wenn der Entmündigte nach der
Stellung des A. auf Wiederauf-
hebung der Entmündigung ein
Testament errichtet und die Ent-
mündigung dem A. gemäß wieder
aufgehoben wird.
Verein.
Bestellung der erforderlichen Mit-
glieder des Vorstandes auf A. eines
Beteiligten.
A. auf Konkurseröffnung im Falle
der Überschuldung 53.
Entziehung der Rechtsfähigkeit des
Vereins auf A. des Vorstandes.
Verjährung.
s. Erbe 2015.
Unterbrechung der Verjährung durch
Stellung des A. auf Zwangsvoll-
streckung 216, 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Vornahme einer Vollstreckungs-
handlung gilt als nicht erfolgt, wenn
die Vollstreckungsmaßregel auf A.
des Berechtigten oder wegen Mangels
der gesetzlichen Voraussetzungen auf-
gehoben wird.
Die Unterbrechung durch Stellung
des A. auf Zwangsvollstreckung gilt
als nicht erfolgt, wenn dem A. nicht
stattgegeben oder der A. vor der Vor-
nahme der Vollstreckungshandlung zu-
rückgenommen oder die erwirkte Voll-
streckungsmaßregel nach Abs. 1. auf-
gehoben wird. 220.
Vertrag.
A. zur Schließung eines Vertrags.
146—152.
s. Willenserklärung 128.
A. des Schuldners auf Herabsetzung
der Vertragsstrafe auf einen an-
gemessenen Betrag.