Antragender —
r
147 Annahme eines Antrags auf
Schließung eines Vertrages
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Art.
772
1994
1. bis zu dem Zeitpunkt, in welchem
der A. unter regelmäßigen Um-
ständen eine Antwort erwarten
darf,
innerhalb der Frist, die der A.
für die Annahme bestimmt hat.
Ist eine dem A. verspätet zu-
gegangene Annahmeerklärung der-
gestalt abgesendet worden, daß sie
bei regelmäßiger Beförderung ihm
rechtzeitig zugegangen sein würde,
und mußte der A. dies erkennen, so
hat er die Verspätung dem An-
nehmenden unverzüglich nach dem
Empfange der Erklärung anzuzeigen,
sofern es nicht schon vorher geschehen
ist. Verzögert er die Absendung der
Anzeige, so gilt die Annahme als
nicht verspätet.
Der Vertrag kommt durch die An-
nahme des Antrags zustande, ohne
daß die Annahme dem A. gegenüber
erklärt zu werden braucht, wenn eine
solche Erklärung nach der Verkehrs-
sitte nicht zu erwarten ist oder der
A. auf sie verzichtet hat; der Zeit-
punkt, in welchem der Antrag erlischt,
bestimmt sich nach dem aus dem
Antrag oder den Umständen zu ent-
nehmenden Willen des A. 152.
Das Zustandekommen des Vertrages
wird nicht dadurch geändert, daß der
A. vor der Annahme stirbt oder
geschäftsunfähig wird, es sei denn,
daß ein anderer Wille des A. an-
zunehmen ist.
2
Antragsteller.
Einführungsgesetz.
s. Schuldverschreibung § 802.
Erbe.
Der A. (bezüglich der Bestimmung
einer Inventarfrist) hat seine For-
2252 Tritt im Falle des § 2251 der Erb-
derung glaubhaft zu machen. 2013.
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2354
2356
2358
2360
802
1753
Antritt
Erbschein.
Ist eine Person weggefallen, durch
die der A. von der Erbfolge aus-
geschlossen oder sein Erbteil gemindert
werden würde, so hat der A. an-
zugeben, in welcher Weise die Person
weggefallen ist. 2355, 2356.
Der A. hat die Richtigkeit der in
Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1,
2 Abs. 2 gemachten Angaben durch
öffentliche Urkunden nachzuweisen
und im Falle des § 2355 die Urkunde
vorzulegen, auf der sein Erbrecht
beruht. 2357.
Verpflichtung des A., vor Gericht
oder vor einem Notar an Eidesstatt
zu versichern, daß ihm nichts bekannt
sei, was der Richtigkeit seiner An-
gaben entgegensteht. 2357.
Das Nachlaßgericht hat unter Be-
nutzung der von dem A. angegebenen
Beweismittel von Amtswegen die
zur Feststellung der Thatsachen er-
forderlichen Ermittelungen zu veran-
stalten und die geeignet erscheinenden
Beweise aufzunehmen.
Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht
anhängig, so soll vor der Erteilung
des Erbscheins der Gegner des A.
gehört werden.
Schuldverschreibung.
Zu Gunsten des A. werden durch
Zahlungssperre gehemmt:
1. der Beginn und der Lauf der
Vorlegungsfrist; 808;
2. die Verjährung des Anspruches
aus der Schuldverschreibung. 808.
Verwandtschaft.
Auf die Wirksamkeit der Ehelich-
keitserklärung ist es ohne Einfluß,
wenn der A. nicht der Vater des
Kindes ist.
Antritt.
Testament.