Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Antragender — 
r 
147 Annahme eines Antrags auf 
Schließung eines Vertrages 
149 
153 
Art. 
772 
1994 
1. bis zu dem Zeitpunkt, in welchem 
der A. unter regelmäßigen Um- 
ständen eine Antwort erwarten 
darf, 
innerhalb der Frist, die der A. 
für die Annahme bestimmt hat. 
Ist eine dem A. verspätet zu- 
gegangene Annahmeerklärung der- 
gestalt abgesendet worden, daß sie 
bei regelmäßiger Beförderung ihm 
rechtzeitig zugegangen sein würde, 
und mußte der A. dies erkennen, so 
hat er die Verspätung dem An- 
nehmenden unverzüglich nach dem 
Empfange der Erklärung anzuzeigen, 
sofern es nicht schon vorher geschehen 
ist. Verzögert er die Absendung der 
Anzeige, so gilt die Annahme als 
nicht verspätet. 
Der Vertrag kommt durch die An- 
nahme des Antrags zustande, ohne 
daß die Annahme dem A. gegenüber 
erklärt zu werden braucht, wenn eine 
solche Erklärung nach der Verkehrs- 
sitte nicht zu erwarten ist oder der 
A. auf sie verzichtet hat; der Zeit- 
punkt, in welchem der Antrag erlischt, 
bestimmt sich nach dem aus dem 
Antrag oder den Umständen zu ent- 
nehmenden Willen des A. 152. 
Das Zustandekommen des Vertrages 
wird nicht dadurch geändert, daß der 
A. vor der Annahme stirbt oder 
geschäftsunfähig wird, es sei denn, 
daß ein anderer Wille des A. an- 
zunehmen ist. 
2 
Antragsteller. 
Einführungsgesetz. 
s. Schuldverschreibung § 802. 
Erbe. 
Der A. (bezüglich der Bestimmung 
einer Inventarfrist) hat seine For- 
2252 Tritt im Falle des § 2251 der Erb- 
derung glaubhaft zu machen. 2013. 
130 
8 
2354 
  
2356 
2358 
2360 
802 
1753 
  
Antritt 
Erbschein. 
Ist eine Person weggefallen, durch 
die der A. von der Erbfolge aus- 
geschlossen oder sein Erbteil gemindert 
werden würde, so hat der A. an- 
zugeben, in welcher Weise die Person 
weggefallen ist. 2355, 2356. 
Der A. hat die Richtigkeit der in 
Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 
2 Abs. 2 gemachten Angaben durch 
öffentliche Urkunden nachzuweisen 
und im Falle des § 2355 die Urkunde 
vorzulegen, auf der sein Erbrecht 
beruht. 2357. 
Verpflichtung des A., vor Gericht 
oder vor einem Notar an Eidesstatt 
zu versichern, daß ihm nichts bekannt 
sei, was der Richtigkeit seiner An- 
gaben entgegensteht. 2357. 
Das Nachlaßgericht hat unter Be- 
nutzung der von dem A. angegebenen 
Beweismittel von Amtswegen die 
zur Feststellung der Thatsachen er- 
forderlichen Ermittelungen zu veran- 
stalten und die geeignet erscheinenden 
Beweise aufzunehmen. 
Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht 
anhängig, so soll vor der Erteilung 
des Erbscheins der Gegner des A. 
gehört werden. 
Schuldverschreibung. 
Zu Gunsten des A. werden durch 
Zahlungssperre gehemmt: 
1. der Beginn und der Lauf der 
Vorlegungsfrist; 808; 
2. die Verjährung des Anspruches 
aus der Schuldverschreibung. 808. 
Verwandtschaft. 
Auf die Wirksamkeit der Ehelich- 
keitserklärung ist es ohne Einfluß, 
wenn der A. nicht der Vater des 
Kindes ist. 
Antritt. 
Testament.
	        
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