Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anweisung 
8 
701 
644, 
615, 
□—. 
1359 
Art. 
70 
*? 
96 
708 
831 
Hat der Käufer eine besondere. A. 
über die Art der Versendung erteilt 
und weicht der Verkäufer ohne 
dringenden Grund von der A. ab, 
so ist der Verkäufer dem Käufer für 
den daraus entstehenden Schaden 
verantwortlich. 451. 
Sachen 702, 703 s. Bestellung 
— Sachen. 
Werkvertrag. 
646, 651 s. Kauf 447. 
646 s. Besteller — Werkoertrag. 
Anweisungsempfänger. 
Anweisung 784—792 f. An- 
weisung — Anweisung. 
Anwendung. 
Ehe. 
A. von Sorgfalt: 
bei Erfüllung der sich aus dem 
ehelichen Verhältnis ergebenden 
Verpflichtungen. 
Einführungsgesetz. 
Die A. eines ausländischen Gesetzes 
ist ausgeschlossen, wenn die A. gegen 
die guten Sitten oder gegen den 
Zweck eines deutschen Gesetzes ver- 
stoßen würde. 
Unter Zustimmung des Bundesrats 
kann durch Anordnung des Reichs- 
kanzlers bestimmt werden, daß gegen 
einen ausländischen Staat sowie 
dessen Angehörige und ihre Rechts- 
nachfolger ein Vergeltungsrecht zur 
A. gebracht wird. 
s. Handlung 831. 
Gesellschaft. 
A. von Sorgfalt: 
bei Erfüllung der dem Gesellschafter 
obliegenden Verpflichtungen. 
Handlung. 
Der Auftraggeber haftet nicht für 
den Schaden, welchen der Beauftragte 
angerichtet hat, wenn er nachweist, 
daß er bei der Auswahl des Beauf- 
133 
  
8 
277 
2131 
2196 
690 
1631 
1800 
147 
1317 
Anwesenheit 
tragten und bei allen sonst in Betracht 
kommenden Umständen die im Verkehr 
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat 
oder wenn der Schaden auch bei A. 
dieser Sorgfalt entstanden sein würde. 
832, 834, 840. 
Leistung. 
Wer nur für diejenige Sorgfalt ein- 
zustehen hat, welche er in eigenen 
Angelegenheiten anzuwenden pflegt, 
ist von der Haftung wegen grober 
Fahrlässigkeit nicht befreit. 
Testament. 
A. von Sorgfalt bei Verwaltung der 
Erbschaft. 2136. 
Erfolglose A. der gegen einen zur 
Vollziehung einer Auflage rechtskräftig 
verurteilten Beschwerten zulässigen 
Zwangsmittel, ermächtigt den Be- 
rechtigten die Herausgabe dessen zu 
verlangen, das zur Vollziehung der 
Auflage hätte verwendet werden 
müssen. 
Verwahrung. 
A. von Sorgfalt bei Aufbewahrung 
hinterlegter Sachen. 
Verwandtschaft. 
A. angemessener Zuchtmittel gegen ein 
Kind. 
Vormundschaft s. Verwandtschaft 
1631. 
Anwesender. 
Vertrag. 
Der einem A. gemachte Antrag auf 
Schließung eines Vertrages kann nur 
sofort angenommen werden. 
Anwesenkelit. 
Ehe. 
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß 
die Verlobten vor einem Standes- 
beamten persönlich und bei gleichzeitiger 
A. erklären, die Ehe miteinander ein- 
gehen zu wollen.
	        
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